Auf dem Dach eines Hauses sind Grundstrukturen aus Holz für einen Dachgeschossausbau. Um und in der Grundstruktur stehen vier Personen, die teilweise Werkzeug bei sich haben. Im Hintergrund steht ein Kran
© Udo Bojahr | stock.adobe.com

CE – Ökologische Nachhaltigkeit – Bewertung und Überprüfung von Bauprodukten

Neues System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 3+ für wesentliche Merkmale gelten, die die ökologische Nachhaltigkeit betreffen

Lesedauer: 1 Minute

30.10.2024

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 legt die anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit fest. 

Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Bauprodukte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitäts­bewertungsstellen. 

Um den Herstellern einen effizienteren Zugang zum Binnenmarkt zu ermöglichen und so zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Bauindustrie insgesamt beizutragen, sollte ein neues System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 3+ für wesentliche Merkmale gelten, die die ökologische Nachhaltigkeit betreffen. Die Hinzufügung eines neuen Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sollte keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Hersteller mit sich bringen, bei denen bereits die Vermutung besteht, dass ihre Produkte ohne Prüfung oder Berechnung ein bestimmtes Leistungsniveau oder eine bestimmte Leistungsklasse erreichen. Daher sollte klargestellt werden, dass das neue System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 3+ nicht für Produkte gilt, für die derzeit keine Prüfung oder Berechnung erforderlich ist. 

Bauprodukte sind hinsichtlich der Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit nach Maßgabe der in Anhang I festgelegten Systeme zu bewerten und zu prüfen. 

Die delegierte Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 28. Oktober 2024 kundgemacht und tritt am 17.11.2024 in Kraft. 

Links

Weitere interessante Artikel
  • Zwei Personen in Schutzwesten und mit Helmen stehen sich gegenüber und blicken sich lächelnd an. Die linke Person hat Unterlagen und ein kleines Gerät in den Händen. Hinter ihnen stehen viele Windräder in einer Landschaft.
    Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/431 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
    Weiterlesen
  • Detailansicht gehäufter grauschwarzer Stäbe aus Blei
    Berichtigung EU-Arbeitsplatzgrenzwerte für Blei und Diisocyanate
    Weiterlesen