Zwei Personen in Schutzwesten und mit Helmen stehen sich gegenüber und blicken sich lächelnd an. Die linke Person hat Unterlagen und ein kleines Gerät in den Händen. Hinter ihnen stehen viele Windräder in einer Landschaft.
© amorn | stock.adobe.com

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/431 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Richtigstellung durch ABl. L, 2024/90372

Lesedauer: 1 Minute

27.06.2024

Die Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L, 2024/90372, 24.6.2024) betrifft folgenden Passus: 

Seite 8, Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (neuer Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2):  

Anstatt:

„Die Arbeitnehmer sind über diese Anforderung zu unterrichten, bevor ihnen eine Arbeit zugewiesen wird, die mit dem Risiko einer Exposition gegenüber dem angegebenen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstechnischen Stoff verbunden ist.“  

muss es heißen:

„Die Arbeitnehmer sind über diese Anforderung zu unterrichten, bevor ihnen eine Arbeit zugewiesen wird, die mit dem Risiko einer Exposition gegenüber dem angegebenen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff verbunden ist.“ 

Die Berichtigung wurde am 24. Juni 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und gilt für alle Betriebe, die genannte kanzerogene bzw. mutagene Stoffe einsetzen bzw. wo Emissionen davon auftreten. 

Links

Weitere interessante Artikel
  • Autobahn in Vogelperspektive mit bewegungsunscharfen Fahrzeugen umgeben von grüner Landschaft
    OÖ Landesstraßen-LärmimmisionsschutzVO – Regelungen für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Straßenbauvorhaben
    Weiterlesen