Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/431 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
Richtigstellung durch ABl. L, 2024/90372
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Die Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L, 2024/90372, 24.6.2024) betrifft folgenden Passus:
Seite 8, Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (neuer Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2):
Anstatt:
„Die Arbeitnehmer sind über diese Anforderung zu unterrichten, bevor ihnen eine Arbeit zugewiesen wird, die mit dem Risiko einer Exposition gegenüber dem angegebenen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstechnischen Stoff verbunden ist.“
muss es heißen:
„Die Arbeitnehmer sind über diese Anforderung zu unterrichten, bevor ihnen eine Arbeit zugewiesen wird, die mit dem Risiko einer Exposition gegenüber dem angegebenen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff verbunden ist.“
Die Berichtigung wurde am 24. Juni 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und gilt für alle Betriebe, die genannte kanzerogene bzw. mutagene Stoffe einsetzen bzw. wo Emissionen davon auftreten.
Links
- Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
- Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Grenzwerteverordnung
- Richtlinie(EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit