Änderung der Grenzwerteverordnung 2020 und der Verordnung biologische Arbeitsstoffe BGBl. II Nr. 156/2021

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Mit BGBl. II Nr. 156 wird die Grenzwerteverordnung 2020 und die Verordnung biologische Arbeitsstoffe geändert.

Die wichtigsten Neuerungen sind: 

I. Änderung der Grenzwerteverordnung 2020

1. Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 10. Juli 2021 abweichend von Anhang I/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 folgende Grenzwerte

  • Cadmium und seine anorganischen Verbindungen:
    • Batterieherstellung, thermische Zink-, Blei- und Kupfergewinnung, Schweißen cadmiumhaltiger Legierungen: als Tagesmittelwert 0,03 E mg/m³, als Kurzzeitwert 0,12 E mg/m³, 15(Miw), 4x pro Schicht.
    • im Übrigen: als Tagesmittelwert 0,015 E mg/m³, als Kurzzeitwert 0,06 E mg/m³, 15(Miw), 4x pro Schicht.

 

  • Beryllium und anorganische Berylliumverbindungen:
    • Schleifen von Be-Metall und -Legierungen: als Tagesmittelwert 0,005 E mg/m³, als Kurzzeitwert 0,02 E mg/m³, 15(Miw), 4x pro Schicht.
    • im Übrigen: als Tagesmittelwert 0,002 E mg/m³, als Kurzzeitwert 0,008 E mg/m³, 15(Miw), 4x pro Schicht.

  • Arsensäure und ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen:
    • als Tagesmittelwert 0,1 E mg/m³, als Kurzzeitwert 0,4 E mg/m³, 15(Miw), 4x pro Schicht.

  • 4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin):
    • als Tagesmittelwert 0,02 mg/m³, als Kurzzeitwert 0,08 mg/m³, 15(Miw), 4x pro Schicht. 

2. Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 19. Mai 2021 abweichend von Anhang I/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 folgende Grenzwerte

  • Anilin und seine Salze:
    • als Tagesmittelwert 2 ppm (8 mg/m³),
    • als Kurzzeitwert 10 ppm (40 mg/m³), 30(Miw), 2x pro Schicht. 
  • Chlormethan (R 40):
    • als Tagesmittelwert 50 ppm (105 mg/m³),
    • als Kurzzeitwert 200 ppm (420 mg/m³), 15(Miw), 4x pro Schicht. 
  • Isopropylbenzol:
    • als Tagesmittelwert 20 ppm (100 mg/m³),
    • als Kurzzeitwert 50 ppm (250 mg/m³), 15(Miw), 4x pro Schicht. 
  • Butylacetat alle Isomere (außer tert-Butylacetat): Isobutylacetat, n-Butylacetat, sec-Butylacetat:
    • als Tagesmittelwert 100 ppm (480 mg/m³),
    • als Kurzzeitwert 100 ppm (480 mg/m³), Mow. 
  • 3-Methyl-1-Butanol (Isoamylalkohol):
    • als Tagesmittelwert 100 ppm (360 mg/m³),
    • als Kurzzeitwert 200 ppm (720 mg/m³), 15(Miw), 4x pro Schicht. 
  • Phosphoroxidchlorid:
    • als Tagesmittelwert 0,2 ppm (1,3 mg/m³),
    • als Kurzzeitwert 0,8 ppm (5,1 mg/m³), 15(Miw), 4x pro Schicht. 

3. Trimethylamin: Der Grenzwert für Trimethylamin in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 tritt mit 20. Mai 2021 in Kraft.

4. Dieselbetriebene Flurförderfahrzeuge in geschlossenen Räumen: Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide über dieselbetriebene Flurförderfahrzeuge in geschlossenen Räumen gelten bis zum 20. Februar 2023, im Untertage- und Tunnelbau bis 20. Februar 2026, unberührt weiter

5. Einstufung „eindeutig krebserzeugend“ Anhang III/2021 Abschnitt C:

  • Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffgemische, insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, gelten als eindeutig krebserzeugend. Dazu gehören auch Pyrolyseprodukte aus organischem Material, insbesondere Braunkohlenteere, Steinkohlenteere, Steinkohlenteerpeche, Steinkohlenteeröle, Kokereigase und Steinkohlenruß.“
  • Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht, gelten als eindeutig krebserzeugend.
  • Arbeiten mit Mineralölen, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung oder Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden, gelten als eindeutig krebserzeugend.

 

II. Änderung der Verordnung biologischer Arbeitsstoffe

  1. § 13 Abs. 4 lautet:
    • „(4) Im Fall von Gattungen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthalten die Listen die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.“
  2. In § 13 Abs. 7 wird:
    • die Jahreszahl „1995“ durch „2019“ ersetzt.
  3. § 13 Abs. 8 Z 3 lautet:
    • „3. mit „V“: wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht und in der EU registriert ist,“
  4. § 13 Abs. 8 Z 5 lautet:
    • „5. mit „spp.“: wenn andere Arten als humanpathogen bekannt sind.“
  5. Änderungen in Anhang 1: Zusätzliche Schutzmaßnahmen
    • RG2.11       Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetieren oder Insekten gewährleistet werden.
    • RG2.12       Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
    • RG2.13       Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss für die sichere Entsorgung von Tierkörpern im Rahmen eines validierten Inaktivierungsprozesses gesorgt werden.
    • RG2.14       Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss der Arbeitsraum mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, die die Beobachtung der im Arbeitsraum anwesenden Personen oder Tiere ermöglicht.
    • RG3.11       Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist zu berücksichtigen, ob das auch für andere Flächen erforderlich ist.
    • RG3.12       Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss jedes Labor über eine eigene Ausrüstung verfügen.
    • RG4.12       Die Oberflächen von Werkbänken, Wänden, Böden und Decken müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
    • RG4.13       Jedes Labor muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.
  6. Änderungen in Anhang 2: siehe Organismenliste - Anhang 2 in der Änderung der Verordnung biologischer Arbeitsstoffe 

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen:
Die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021 Änderung der Grenzwerteverordnung 2020 und der Verordnung biologische Arbeitsstoffe wurde am 09. April 2021 kundgemacht ist am 10. April 2021 in Kraft getreten. 

Änderung der Grenzwerteverordnung 2020:
Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 6 bis 9, Anhang I/2021 (Stoffliste), in Anhang III Abschnitt C die Ziffern 7 und 14 bis 15 sowie die Titel zu den Anhängen III, V und VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ 

Änderung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe:
In Anhang 1 treten RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 und RG4.12 bis RG4.13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind sie jedoch erst ab dem 20. November 2021 anzuwenden. § 13 Abs. 4, 7 und 8 Z 3 und 5 sowie Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021 treten am 20. November 2021 in Kraft. 

Link:

BGBl. II Nr. 156/2021 - Änderung der Grenzwerteverordnung 2020 und der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
 
Weitere Informationen:

 

Stand: 08.05.2023

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