Am 28.6.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG wurden im Amtsblatt der Europäischen kundgemacht.
Sie tritt am 18.7.2024 in Kraft.
2005 setzte die EU-Ökodesign-Richtlinie ökologische Mindestanforderungen an Produkte für den Europäischen Markt für energieverbrauchende bzw. energieverbrauchsrelevante Produkte (z.B. Leuchtmittel, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner) fest.
Nun wird sie durch die neue EU-Verordnung für das „Ökodesign nachhaltiger Produkte (ESPR)“ am 18.07.2024 ersetzt und der Anwendungsbereich auf nahezu alle Arten von physischen Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, erweitert.
Ausgenommen sind:
- Lebensmittel
- Futtermittel
- Arzneimittel
- Tierarzneimittel
- lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen;
- Erzeugnisse menschlichen Ursprungs (z.B. Blutpräparate);
- Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen; sowie
- bestimmte Fahrzeuge
Durch die Zielsetzung der Stärkung der Kreislaufwirtschaft und Verlängerung der Produktlebensdauer werden 16 Ökodesign-Anforderungen, die den gesamten Lebenszyklus eines Produktes abdecken, eingeführt:
- Recyclatanteil
- Wasser (Nutzung & Effizienz)
- Ressourcen (Nutzung & Effizienz)
- Nachrüstbarkeit
- Recyclingfähigkeit
- Voraussichtliche Abfallmenge
- Umweltauswirkungen
- Energie (Verbrauch & Effizienz)
- Wiederverwendbarkeit
- Zuverlässigkeit
- Mögliche Materialverwertung
- Besorgniserregende Stoffe
- Funktionsbeständigkeit
- Reparierbarkeit
- Wartung & Instandsetzung
- Mögliche Wiederaufarbeitung
Über die Einführung digitaler Produktpässe, zugeschnitten auf die jeweilige Produktgruppe, werden diese Informationen für relevante Akteure des Produktlebenszyklus vollständig oder teilweise zugänglich gemacht.
Die Energieverbrauchskennzeichnung soll weiterhin als Information der Produkte für Verbraucher:innen dienen, jedoch wird diese zur Kommunikation der Umwelteigenschaften um einen Reparierbarkeits-Index bzw. ein Ökodesign-Label ergänzt.
Die Verordnung nennt Textilien und Schuhe, Möbel, Eisen, Stahl und Aluminium, Detergenzien bzw. Reinigungsmittel und Chemikalien als erste neue Produktgruppen, für die ökologische Mindestanforderungen geprüft werden sollen. Ebenso vom Geltungsbereich umfasst werden Importwaren und Onlinehandel. Ausnahmen gibt es nur für wenige Produktbereiche (z.B. Fahrzeuge und Produkte des Bereiches Sicherheit und Verteidigung).
Zukünftig gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge Ökodesign-Kriterien. Außerdem tritt ab 19. Juli 2026 ein Verbot der Vernichtung unverkaufter Produkte bestimmter Textilien und Schuhe in Kraft.
Eine Ausweitung auf andere Produktgruppen kann künftig erfolgen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind vorübergehend davon ausgenommen.
Über delegierte Rechtsakte werden konkrete Anforderungsprofile der einzelnen Nachhaltigkeitsaspekte noch definiert.
Es wird eine Übergangszeit von 18 Monaten betroffenen Unternehmen nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktverordnung eingeräumt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von manchen Anforderungen ausgenommen und erhalten besondere Berücksichtigung. Die EU-Kommission und -Mitgliedstaaten sind zu verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen finanzieller, technischer und organisatorischer Art verpflichtet (z.B. Erstellung von Leitlinien, digitale Instrumente, Fachschulungen).
Bis März 2025 hat die EU-Kommission Zeit, einen Arbeitsplan zu erstellen, in dem sämtliche Produktgruppen aufgelistet werden, für die in den kommenden Jahren produktspezifische Verordnungen erarbeitet werden.
Es wurde bereits mit der grundlegenden Ausarbeitung von Verordnungen für Textilien und Stahl begonnen.
Nähere Details dazu siehe in der Verordnung selbst bzw. unter https://www.wko.at/energie/espr.
Links
- Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG
- Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
- WKO-Infos zur CE-Kennzeichnung