Detailansicht eines Häufchens grauweißer Dichtungsfasern, dahinter Atemschutzmaske und Schutzbrille auf schwarzer Steinplatte liegend
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Berichtigung über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

Lesedauer: 1 Minute

11.06.2024

Am 27.05.2024 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Berichtigung der Richtlinie (EU) 2023/2668 kundgemacht.

Anstatt: „Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a bis zum 21. Dezember 2029 auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer zu berücksichtigen.“

muss es heißen: „Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ab dem 21. Dezember 2029 auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer zu berücksichtigen.“ 

Diese Änderung gilt für alle Betriebe, die Asbest einsetzen bzw. wo eine Exposition auftritt.

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