Berichtigung über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
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Am 27.05.2024 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Berichtigung der Richtlinie (EU) 2023/2668 kundgemacht.
Anstatt: „Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a bis zum 21. Dezember 2029 auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer zu berücksichtigen.“
muss es heißen: „Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ab dem 21. Dezember 2029 auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer zu berücksichtigen.“
Diese Änderung gilt für alle Betriebe, die Asbest einsetzen bzw. wo eine Exposition auftritt.
Links:
- Berichtigung der Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
- Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
- Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Grenzwerteverordnung