Detailansicht eines Häufchens grauweißer Dichtungsfasern, dahinter Atemschutzmaske und Schutzbrille auf schwarzer Steinplatte liegend
© Tsuboya | stock.adobe.com

Berichtigung über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

Lesedauer: 1 Minute

11.06.2024

Am 27.05.2024 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Berichtigung der Richtlinie (EU) 2023/2668 kundgemacht.

Anstatt: „Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a bis zum 21. Dezember 2029 auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer zu berücksichtigen.“

muss es heißen: „Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ab dem 21. Dezember 2029 auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer zu berücksichtigen.“ 

Diese Änderung gilt für alle Betriebe, die Asbest einsetzen bzw. wo eine Exposition auftritt.

Links:

Weitere interessante Artikel
  • Nahaufnahme eines blauen Helmes, einer reflektierenden Skibrille, in der sich eine Person in Skianzug und Snowboard spiegelt, sowie darunter liegender, heller Handschuhe, auf einer Holzplatte liegend. Im Hintergrund sind verschneite Berge
    Änderung bei harmonisierten Normen für Gehörschützer, persönliche Absturzschutzausrüstung und Geräte für Augen- und Gesichtsschutz
    Weiterlesen
  • CE Kennzeichnung auf einem elektronischem Gerät
    Streichung von Verweisen auf Normen der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste
    Weiterlesen
  • Person mit kurzen Haaren und Bart trägt eine weiße Schutzkleidung mit Brille und blauen Handschuhen und blickt auf ein Reagenzglas mit Flüssigkeit in der Hand während im Hintergrund weitere Reagenzgläser mit Flüssigkeiten in einem Labor stehen
    Anpassungen bei harmonisierten Normen für die aseptische Herstellung von Produkten für die Gesundheitsfürsorge
    Weiterlesen