Hände einer Person in Nahaufnahme. Mit der linken Hand tippt sie auf einem Laptop, mit der rechten Hand auf einem Taschenrechner.
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UID-Nummer: Umsatzsteueridentifikationsnummer 

Informationen für Unternehmen im Überblick

Lesedauer: 5 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Erteilung der UID-Nummer von Amts wegen

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) ist eine spezielle Registrierungsnummer, die der Identifikation gegenüber anderen Unternehmern dient und die den Unternehmern im Zuge der Vergabe der Steuernummer vom zuständigen Finanzamt zugeteilt wird. 

Das Finanzamt erteilt Unternehmern, 

  • die im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder
  • innergemeinschaftliche Erwerbe (Wareneinkäufe aus der EU) tätigen, oder
  • den EU-OSS oder den IOSS in Anspruch nehmen, 

von Amts wegen eine UID-Nummer. 

Achtung: Jeder Unternehmer erhält grundsätzlich nur eine UID-Nummer, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten ausübt. Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen erhalten daher keine eigene UID-Nummer! Nur größere Körperschaften öffentlichen Rechts können mehrere Steuernummern und damit auch mehrere UID-Nummern erhalten.  

Die Erteilung einer UID-Nummer erfolgt mittels Bescheid. Ebenso erfolgt die Zurücknahme in Bescheidform, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben (z.B. Betriebsaufgabe). 

Hinweis: Unternehmer sind verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der UID-Nummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Erteilung der UID-Nummer auf Antrag

Abweichend davon erhalten folgende drei Gruppen die UID-Nummer nur auf Antrag:

  • Pauschalierte Land- und Forstwirte,
  • Unternehmen, die nur Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z.B. Kleinunternehmer),
  • Juristische Personen, die keine Unternehmereigenschaft besitzen.

Diese Unternehmer müssen glaubhaft machen, dass sie die UID-Nummer für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen benötigen. Für den Antrag ist das Formular U 15 zu verwenden. 

Hinweis: Das Finanzamt vergibt für die genannten Gruppen keine UID-Nummer, wenn die UID-Nummer lediglich aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird.

In der Regel benötigen diese Gruppen die UID-Nummer für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht, weil ihre persönliche Steuerbefreiung vorgeht. Innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen sie nur dann, wenn ihre Erwerbe entweder über der Erwerbsschwelle (11.000 Euro pro Jahr) liegen oder sie auf diese verzichten. Details dazu finden Sie auf unserer Infoseite zum innergemeinschaftlichen Erwerb.

UID-Nummer und Kleinunternehmerregelung

Auch ohne Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung  kann eine UID-Nummer beim Finanzamt beantragt werden. Im Rahmen der Antragstellung ist zu bestätigen, dass ausschließlich Umsätze ausgeführt werden, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. Darüber hinaus ist der Grund anzugeben, warum eine UID-Nummer benötigt wird.

Achtung: Verwendet ein Kleinunternehmer im Ausland seine UID-Nummer, verzichtet er damit automatisch auf die Erwerbsschwelle.

Seit 1.1.2025 können inländische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird dem Unternehmer eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX" erteilt.

Die Erteilung einer UID-Nummer erfolgt mittels Bescheid. Ebenso erfolgt die Zurücknahme in Bescheidform, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben (z.B. Betriebsaufgabe).

Achtung: Die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer ist eine eigene Identifikationsnummer und entspricht nicht der Umsatzsteueridentifikationsnummer! 

Hinweis: Erst ab Erteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer ist die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich. 

Mehr Details dazu finden Sie auf unserer Infoseite Unternehmensgründer (insbesondere Kleinunternehmer) und UID-Nummern.

UID-Nummer und ausländische Unternehmen

Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland erhalten auf Antrag ebenfalls unter Verwendung des Formulars U 15 eine UID-Nummer, wenn entweder Registrierungspflicht besteht oder sie freiwillig eine Veranlagung beantragen. Zuständig ist das Finanzamt Graz-Stadt.

Außerdem können Unternehmen mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat ab 01.01.2025 unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung für Kleinunternehmen in Österreich in Anspruch nehmen. 

Weitere Hinweise dazu finden ausländische Unternehmen auf der Homepage des Unternehmensservice Portal.

UID-Nummer und Rechnungslegung 

Der Rechnungsaussteller hat seine UID-Nummer verpflichtend auf seiner Rechnung anzugeben, wenn er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Bei Inlandsumsätzen ab einem Rechnungsbetrag von über 10.000 Euro ist auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. 

Außerdem ist die UID-Nummer des Rechnungsempfängers in den Fällen des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (z.B. Bauleistung oder Sekundärrohstofflieferung) auf der Rechnung anzuführen. 

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hat der leistende Unternehmer die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben und ausdrücklich auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinzuweisen. 

Nähere Details dazu finden Sie auf unserer Infoseite Erfordernisse einer Rechnung.

Überprüfung der UID-Nummer

Bei Umsätzen im Binnenmarkt ermöglicht die Verwendung der UID-Nummer durch die beteiligten Unternehmen umsatzsteuerfreie Lieferungen oder die Verlagerung des Leistungsortes bei bestimmten Leistungen.

Das Vorliegen einer korrekten UID-Nummer ist eine der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung.  

Achtung: Seit 1.1.2020 ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die gültige UID-Nummer des Empfängers (neben der fristgerechten Abgabe der Zusammenfassenden Meldung) materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit. Liegt zum Zeitpunkt der Lieferung keine gültige UID-Nummer des Empfängers vor, ist die innergemeinschaftliche Lieferung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln. 

Aus diesem Grund sind Unternehmer dringend angehalten die Richtigkeit der UID-Nummer ihrer Geschäftspartner im Inland und innerhalb der EU regelmäßig zu überprüfen. Dies kann über Finanz-Online oder über eine MIAS-Selbstabfrage bei der Europäischen Union geschehen. Nur soweit eine Überprüfung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetzugang) unzumutbar ist, können Bestätigungsanfragen an das für das jeweilige Unternehmen zuständige Finanzamt gerichtet werden.

Die Überprüfung ist in zwei Stufen möglich

  • Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren): Hier wird die Gültigkeit der in der Anfrage angeführten, ausländischen UID-Nummer ohne Bezug auf ein bestimmtes "Unternehmen“ bestätigt.
  • Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Hier wird die Gültigkeit der in der Anfrage angeführten, ausländischen UID-Nummer für einen bestimmten Namen unter einer bestimmten Anschrift bestätigt. 
Tipp: Die Anfrage nach Stufe 1 ist in jenen Fällen ausreichend, in denen eine dauernde Geschäftsbeziehung besteht. Bei der Neuaufnahme einer Geschäftsbeziehung ist eine Anfrage nach Stufe 2 und in der Folge in regelmäßigen Abständen eine nach Stufe 1 anzuraten. 

Hinweis: Nur mit Namen und Adresse des ausländischen Geschäftspartners erhalten Sie keine Auskunft über dessen UID-Nummer.

Die praktische Bedeutung einer Bestätigung besteht im Vertrauensschutz des Anfragenden:

Wurde die UID-Nummer überprüft, kann sich der Anfragende auf die Gültigkeit verlassen. Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann nicht wegen einer sich nachträglich als falsch herausgestellten UID-Nummer aberkannt werden.

Aufbau der UID-Nummern

Nachstehende Tabelle zeigt den Aufbau der UID-Nummern in den einzelnen EU-Ländern.

Land Länder-Kennzeichen weitere Stellen  Beispiel
Belgien BE 10 BE0123456789
Bulgarien BG 9 oder 10 BG123456789(0)
Dänemark DK 8 DK12345678
Deutschland DE 9 DE123456789
Estland EE 9 EE123456789
Finnland FI 8 FI1234567-8
Frankreich FR 11 mit 2 Zeichen im 1. Block FRXX 345678901
Griechenland EL 9 EL123456789
Irland IE 8 oder 9 * IE1234567A(B)
Italien IT 11 IT12345678901
Kroatien HR 11 HR12345678901
Lettland LV 11 LV12345678901
Litauen LT 9 oder 12 LT123456789(012)
Luxemburg LU 8 LU12345678
Malta MT 8 MT12345678
Niederlande NL 12 mit B an 10. Stelle NL123456789B12
Nordirland ** XI 9 XI123 4567 89 
Österreich AT U und 8 Stellen  ATU12345678
Polen PL 10 PL1234567890
Portugal PT 9 PT123456789
Rumänien RO 2 bis 10 RO12(34567890)
Schweden SE 12 SE123456789012
Slowakei SK 10 SK1234567890
Slowenien SI 8 SI12345678
Spanien ES 9 * ESA1234567B
Tschechien CZ 8, 9 oder 10 CZ12345678(90)
Ungarn HU 8 HU12345678
Zypern CY 9 und Buchstabe an letzter Stelle CY12345678A

* In den „weiteren“ Stellen nach dem Ländercode können auch Buchstaben enthalten sein. 

** Sonderstellung für Nordirland (NI): NI ist weiterhin Teil des Vereinigtes Königreichs (VK), aber aufgrund des Nordirland-Protokolls (im Austrittsabkommen zwischen der EU und dem VK) ist NI im EU-Binnenmarkt verblieben.

Stand: 01.03.2025

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