Detailansicht einer Person, die Einkaufstüten mit der Hand über die Schulter trägt
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Tax free shopping - wichtige Hinweise für Touristen

Rückerstattung der Umsatzsteuer

Lesedauer: 2 Minuten

Voraussetzungen

Die österreichische Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) kann unter folgenden Voraussetzungen rückerstattet werden:

  • Ihr Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich weder in Österreich noch innerhalb der Europäischen Union (EU). *)
  • Ihr Reisepass wurde nicht von einer Behörde eines EU-Mitgliedsstaates ausgestellt. Bitte beachten Sie: Aufgrund des Brexit gilt seit dem 1. Jänner 2021 auch das Vereinigte Königreich als umsatzsteuerliches Drittland. Für Nordirland bestehen jedoch für den Warenverkehr Ausnahmen. Für Reisende aus Nordirland ist daher nach wie vor der umsatzsteuerfreie Touristenexport nicht möglich.
  • Sie verfügen über keine Aufenthaltserlaubnis in Österreich oder in einem anderen EU-Land.
  • Sollten Sie einen Wohnsitz sowohl außerhalb als auch innerhalb der EU haben (Doppelwohnsitz), ist die Rückerstattung der Umsatzsteuer nicht möglich.
  • Bitte weisen Sie dem österreichischen Verkäufer durch Vorlage Ihres Reisepasses nach, dass Sie Ausländer sind. Werden Sie bitte nicht misstrauisch, sollte der Verkäufer eine Kopie Ihres Reisepasses anfertigen. Er ist verpflichtet, Ihre Ausländereigenschaft für den steuerfreien Touristenexport nachweisen zu können.
  • Der Kaufbetrag muss 75 EUR übersteigen. Es darf sich dabei auch um mehrere Gegenstände handeln. Die im Preis enthaltene Umsatzsteuer ist in der Regel vorerst zu bezahlen und wird erst nach der Ausfuhr aus der EU rückerstattet.
  • Sie führen die Ware in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus. Persönliches Reisegepäck ist z.B. Handgepäck, im KFZ mitgeführtes Gepäck oder im Flugverkehr aufgegebenes Gepäck.
  • Sie erhalten vom Verkäufer ein ausgefülltes Formular U34, in welchem der Kauf unter firmenmäßiger Fertigung des Verkäufers bestätigt wird. Die auf dem Formular vermerkten Angaben über den Käufer müssen mit Ihren Daten als ausführenden Touristen übereinstimmen; spätere Einträge durch den Touristen sind nicht erlaubt.

Bitte beachten Sie:

  • Sie müssen die Ware innerhalb von drei Monaten ab Ende des Kaufmonats aus der EU ausführen. 
  • Sie müssen dem Verkäufer den Ausfuhrnachweis (= das von der Zollbehörde bzw. von einem dazu befugten Unternehmen abgestempelte Formular U34) innerhalb von sechs Monaten übermitteln.
  • Sollten Sie Österreich auf dem Landweg verlassen, sind das Formular U 34, die gekaufte(n) Ware(n) und die Rechnung an der EU-Außengrenze - diese kann z.B. auch in Bulgarien, Ungarn, Polen etc. liegen - den Zollbeamten bzw. einem dazu berechtigten Unternehmen vorzuweisen. Die Ausfuhr wird durch Abstempeln des Formulars bestätigt. 
  • Sollten Sie Österreich auf dem Luftweg verlassen, lassen Sie das Formular von den Zollbeamten des jeweiligen Flughafens abstempeln, bevor Sie einchecken. Seit 2019 wird auf dem Flughafen Wien die zollamtliche Ausgangsbestätigung durch autorisierte Unternehmen in einem digitalisierten Prozess erbracht.

Rückerstattung

  • Die Umsatzsteuer wird in der Regel refundiert, sobald das abgestempelte Formular beim Verkäufer in Österreich eingelangt ist.
  • Österreichische Händler wickeln den Touristenexport mitunter auch über Rückvergütungsorganisationen ab. In diesem Fall können Sie die Umsatzsteuer abzüglich einer Bearbeitungsgebühr direkt beim Grenzübertritt rückerstattet bekommen.

VIELEN DANK FÜR IHREN BESUCH! 


*) Für Touristen aus Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Nordirland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern ist der steuerfreie Touristenexport nicht möglich!

Stand: 01.05.2024

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