Detailansicht einer Person, die Einkaufstüten mit der Hand über die Schulter trägt
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Tax free shopping - umsatzsteuerfreier Touristenexport

Voraussetzungen und Abwicklung des steuerfreien Touristenexports

Lesedauer: 7 Minuten

Wareneinkäufe von Touristen, die nicht aus anderen EU-Ländern, sondern aus Drittländern kommen, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die folgende Information soll dazu beitragen, dass bei der Abwicklung derartiger Handelsgeschäfte Fehler vermieden werden.

Touristenexport

Ein Touristenexport liegt vor, wenn

  • der Wareneinkauf für nicht unternehmerische (daher: private) Zwecke erfolgt und
  • der Abnehmer die Waren im persönlichen Reisegepäck ins Drittland (daher: über die EU-Grenze) ausführt.

„Persönliches Reisegepäck“ sind Gegenstände, im Allgemeinen von kleiner Größe oder in kleiner Menge, die eine natürliche Person bei einer Reise mit sich führt, die sie während der Reise benötigt und die ihrem privaten Gebrauch oder dem ihrer Familie dienen. Sie können auch während der Reise erworben werden.

Zum persönlichen Reisegepäck gehören alle Gegenstände, die ein Reisender beim Grenzübertritt mit sich führt (zB das Handgepäck oder das im Auto mitgeführte Gepäck). Darunter fallen auch Gegenstände, die nicht im selben Beförderungsmittel wie der Reisende befördert werden (zB im Eisenbahnverkehr oder Flugverkehr aufgegebenes Gepäck). Das Auto selbst gilt nicht als persönliches Reisegepäck.

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung

Touristenexporte sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn

  • der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU hat,
  • der Gegenstand vor Ablauf des 3. Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird,
  • der Gesamtbetrag der Rechnung 75 EUR übersteigt und
  • sowohl ein Ausfuhrnachweis als auch ein buchmäßiger Nachweis vorliegen.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Drittland

Der Nachweis über den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt kann über die Angaben im Reisepass erfolgen. Diese Angaben dürfen jedoch letztlich nicht im Widerspruch zu den Angaben der Ausfuhrbescheinigung der Ausgangszollstelle stehen. Bitte beachten Sie: Aufgrund des Brexit gilt seit dem 1. Jänner 2021 auch das Vereinigte Königreich als umsatzsteuerliches Drittland. Für Nordirland bestehen jedoch für den Warenverkehr Ausnahmen. Für Reisende aus Nordirland ist daher nach wie vor der umsatzsteuerfreie Touristenexport nicht möglich.

Hinweis: Enthält der Reisepass keine Wohnsitzangabe, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Abnehmer in jenem Staat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, der den Reisepass ausgestellt hat. Ist im Reisepass ein Aufenthaltstitel für Österreich oder einen EU-Staat eingetragen, ist von einem Wohnsitz in der EU auszugehen. Das gilt nicht für bloße Sichtvermerke wie „Visum“ oder Visa“.

Erfolgt eine vorbehaltslose Ausgangsbestätigung durch die Ausgangszollstelle, ist der Nachweis erbracht, dass der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU hat.

Fristgerechte Ausfuhr

Die Ausfuhr muss vor Ablauf des dritten Kalendermonates nach Ablauf des Liefermonats erfolgen.


Beispiel:
Lieferung: 4.1.2024
Spätmöglichste Ausfuhr: 30.4.2024


Ausfuhrnachweis

Der Ausfuhrnachweis ist vom liefernden Unternehmer auszustellen und kann erbracht werden durch

  • ein vollständig ausgefülltes Formular U34. Formular nur als Papierformular beim Verlag Kitzler (office@kitzler-verlag.at oder Tel. +43 1 713 53 34; Uraniastraße 4, 1010 Wien) oder Firma kbprintcom-Drucksortenverkauf (formulare@kbprintcom.at oder Tel. +43 1 740 51 DW 1202 oder 1204; Leopoldauerstraße 175, 1210 Wien) erhältlich,
  • ein anderes inhaltlich entsprechendes Formblatt,
  • durch eine Rechnung, die den Inhaltserfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entspricht (abgesehen von dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag).

Der Ausfuhrnachweis ist durch das Zollamt zu bestätigen. Zuständig dafür ist grundsätzlich die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der EU ins Drittland verbracht werden. Diese kann daher auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich liegen. Bei Ausreise mit dem Flugzeug ist die Ausfuhrbestätigung daher von den Zollorganen des jeweiligen Flughafens, bei Ausreise auf dem Landweg von den Zollorganen an den EU-Außengrenzen einzuholen.

Achtung: Wird der Ausfuhrnachweis durch eine zollamtlich bestätigte Rechnung erbracht, ist erforderlich, dass die Ausgangszollstelle nicht nur die Ausfuhr bestätigt, sondern auch die Tatsache, dass die Angaben über den Abnehmer in der Rechnung und im Grenzübertrittsdokument übereinstimmen.

Auch eine Bestätigung von Bewilligungsinhabern im Sinne der Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung (die Bewilligungsinhaber sind private Unternehmen) ist als zollamtliche Ausgangsbestätigung zu werten. Seit 2019 wird auf dem Flughafen Wien die zollamtliche Ausgangsbestätigung durch autorisierte Unternehmen in einem digitalisierten Prozess erbracht.

Wird der Ausgang der Waren entsprechend der Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung bestätigt, stellt der beim Zollamt befindliche elektronische Datensatz das Original des Ausfuhrnachweises dar. Da der elektronische Datensatz auch die Daten des vom liefernden Unternehmer ausgestellten Tax-Free-Formulars im selben Umfang beinhaltet, ist es nicht erforderlich, zusätzlich das Tax-Free-Formular eingescannt als PDF-File aufzubewahren.

Rechnungsausstellung

In der Rechnung darf bei Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Bei Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis 400 EUR) darf nicht einmal der Steuersatz angegeben werden. Ein Verstoß gegen diese Formvorschrift führt zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung. 

Hinweis: 

Die Konsequenz ist, dass die Mehrwertsteuer allein aufgrund des falschen Ausweises in der Rechnung zu entrichten ist - selbst wenn sonst alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung kann jedoch im Nachhinein wieder beseitigt werden, indem Sie die Rechnung berichtigen oder die Originalrechnung vom ausländischen Kunden zurückerhalten (in diesem Fall müssen Sie nach der Verwaltungspraxis das Rechnungsoriginal bei den Unterlagen über den betroffenen Umsatz aufbewahren und in Ihren Aufzeichnungen darauf hinweisen).


Wann kann der Touristenexport beim Finanzamt steuerfrei behandelt werden?

Naturgemäß wird beim Warenverkauf noch kein Ausfuhrnachweis vorhanden sein, womit zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Hauptkriterium für die umsatzsteuerfreie Behandlung fehlt. Das Gesetz sieht deshalb die Möglichkeit (Option) vor, bereits zum Zeitpunkt des Warenverkaufs - also vor Erbringung des Ausfuhrnachweises - die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Durch diese Option stehen daher zwei Varianten zur Auswahl, wobei eine einmal getroffene Wahl auf alle Touristenexporte anzuwenden ist:

Variante 1: Steuerbefreiung vor Vorliegen des Ausfuhrnachweises

Die Steuerfreiheit des Touristenexportes kann bereits vor Erbringung des Ausfuhrnachweises geltend gemacht werden. In der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) sind die steuerfreien Touristenexporte in den Kennzahlen 000 und 011 zu erfassen.

Langt der Ausfuhrnachweis nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung ein, ist der Touristenexport rückwirkend steuerpflichtig zu behandeln. Die 6-Monate-Frist ist jedoch keine Ausschlussfrist. Bei späterem Einlangen des Ausfuhrnachweises kann der Touristenexport (rückwirkend) wieder steuerfrei gestellt werden – Voraussetzung ist aber, dass der Umsatzsteuerbescheid des betroffenen Zeitraumes entweder noch nicht rechtskräftig ist bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist.

Hinweis: Diese Korrekturen können entweder durch entsprechende Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung des Liefermonats oder – wie es in der Praxis häufig gemacht wird – in der Jahresumsatzsteuererklärung erfolgen.

Variante 2: Steuerbefreiung nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises

Der Touristenexport kann vorläufig als steuerpflichtig behandelt werden. In diesem Fall wird er in der UVA in der Kennzahl 000 und je nach Steuersatz in den Kennzahlen 022, 029 oder 006 erfasst. Sobald der Ausfuhrnachweis vorliegt, wird die Steuerfreiheit geltend gemacht – und zwar optional rückwirkend im ursprünglichen UVA-Lieferzeitraum oder alternativ im aktuellen UVA-Zeitraum, in welchem der Ausfuhrnachweis eingelangt ist. Wird Letzteres gewählt, muss diese Vorgehensweise jedoch für sämtliche Touristenexporte beibehalten werden.

Hinweis: Innerhalb der Variante 2 hat die Möglichkeit zur Geltendmachung im aktuellen Zeitraum des Einlangens des Ausfuhrnachweises den Vorteil, dass sich eine verfahrensrechtliche Auseinandersetzung mit dem Zeitraum der ursprünglichen Lieferung erübrigt.

Wird die Steuerbefreiung im umsatzsteuerlichen Zeitraum des Einlangens der Ausfuhrbestätigung geltend gemacht, ist eine Korrektur über die Kennzahl 090 (mit negativem Kennzeichen) der UVA bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung vorgesehen. Erfolgt die Geltendmachung im ursprünglichen Lieferzeitraum, sind die jeweils betroffenen Kennzahlen zu adaptieren.

Buchmäßiger Nachweis 

Neben den allgemeinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten ist im Zusammenhang mit steuerbefreiten Touristenexporten ein besonderer buchmäßiger Nachweis erforderlich. Darunter versteht man die leicht nachprüfbare Dokumentation, dass die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllt sind. Die Dokumentation kann auch durch Angaben in der laufenden Buchhaltung unter zusätzlicher Referenz des jeweiligen Ausfuhrnachweises erfolgen. Schließlich müssen auch die zu Grunde liegenden Unterlagen (z.B. Daten des Reisepasses, Ausfuhrnachweise) aufbewahrt werden.

Zahlungsmäßige Abwicklung mit dem Kunden in der Praxis 

Diese hängt von der gewählten Variante ab.

Sofern die Steuerbefreiung bereits zum Zeitpunkt der Lieferung in Anspruch genommen wird (siehe oben Variante 1), wird dem Abnehmer auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.


Achtung:

In diesem Fall tragen Sie das Risiko, dass der Abnehmer die Ware fristgerecht ausführt und Ihnen nach erfolgter Ausfuhr den zollamtlich bestätigten Ausfuhrnachweis übermittelt. Erfolgt die Ausfuhr verspätet oder bekommen Sie keinen zollamtlichen Ausfuhrnachweis zurück, müssen Sie die Lieferung nachversteuern. Sofern Sie in diesem Fall dem Abnehmer vertraglich oder aus sonstigen Gründen die Umsatzsteuer nicht nachverrechnen können, wird der von Ihnen kassierte Betrag als Bruttobetrag betrachtet und die Mehrwertsteuer aus diesem „herausgerechnet“.

Zur Vermeidung eines diesbezüglichen Risikos könnte mit dem Abnehmer die Hinterlegung einer Kaution für die potenzielle Umsatzbesteuerung vereinbart werden (diese muss in der Rechnung auch explizit als Kaution - und nicht als Mehrwertsteuerbetrag - ausgewiesen werden, weil es ansonsten zur Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung käme).


Wird die Steuerbefreiung erst bei Vorliegen des Ausfuhrnachweises vorgenommen (siehe oben Variante 2), wird dem Abnehmer zunächst die volle Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und nach Erhalt des Ausfuhrnachweises rückerstattet. Die Rückerstattung kann auch über dafür spezialisierte Unternehmen abgewickelt werden, welche in der Folge dem ausländischen Abnehmer die Umsatzsteuer nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr auszahlt.

Service für Ihre Kunden 

Als Service für Ihre Kunden zum steuerfreien Touristenexport bieten wir folgende Infoseiten: Tax free shopping – Wichtige Hinweise für Touristen und Tax free shopping – guidelines for tourists

Stand: 01.05.2024

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