Zwei Personen in Businesskleidung halten ein Meeting an einem Schreibtisch mit einem Laptop und weiteren Arbeitsunterlagen wie Mappen, Taschenrechner, Listen, Notizbücher, Brillen und Stiften, Topview
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Gewinnermittlung für Unternehmer

Informationen und Praxistipps

Lesedauer: 2 Minuten

03.10.2023

Unternehmer müssen Gewinne und Verluste nach formellen Vorschriften berechnen. Je nach Rechtsform und Umsatz des Unternehmens gibt es dafür verschiedene Gewinnermittlungsarten. Dazu zählen Betriebsvermögensvergleich, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung.

Gewinnermittlungsarten im Überblick

Das Gesetz sieht folgende Arten der steuerlichen Gewinnermittlung vor:

  1. der Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung)
  2. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  3. Pauschalierung: Besteuerung nach Durchschnittssätzen (Gewinn–bzw. Ausgabenpauschalierung)

1. Doppelte Buchführung - Betriebsvermögensvergleich

Diese Art der Gewinnermittlung ist für Kapitalgesellschaften wie zB eine GmbH verpflichtend. Das gleiche gilt für andere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Unternehmen können die doppelte Buchführung auch freiwillig anwenden (eingeschränkter Betriebsvermögensvergleich). 

Beim Betriebsvermögensvergleich ergibt sich der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust eines Jahres aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben (Gewinn- und Verlustrechnung). Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung bereits mit dem Entstehen der Forderung bzw. Verbindlichkeit erfasst und dem jeweiligen Geschäftsjahr ihres Entstehens zugeordnet (= periodengerechte Gewinnermittlung).

2. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Wenn man nicht verpflichtend oder freiwillig Bücher führt, erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Man nennt sie auch Geldflussrechnung.

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst man nur den Geldfluss zum Zeitpunkt der Zahlung (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Im Unterschied zur doppelten Buchführung gibt es keine doppelte Erfassung. Durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ergibt sich der Gewinn oder Verlust. Es gibt Ausnahmen vom Zufluss-Abfluss-Prinzip. 

Länger genutzte Güter wie PKW, Büromöbel oder Computer, die mehr als 400 Euro kosten, schreibt man über mehrere Jahre verteilt ab. Über wie viele Jahre genau hängt von der (betriebsüblichen) Nutzungsdauer ab. Diese verteilte Abschreibung nennt man Absetzung für Abnutzung (AfA). Unternehmer müssen für solche abnutzbaren Wirtschaftsgüter ein Anlagenverzeichnis führen. 

Hinweis: Unternehmer können nur betriebliche Ausgaben absetzen. Im Betriebsausgaben ABC steht, was alles als Betriebsausgabe gilt und wie man diese richtig nachweist.

3. Basispauschalierung

Diese Art der Gewinnermittlung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Unternehmer ermitteln Einkünfte durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
  • Die Umsätze betragen bis 220.000 Euro. 

Unternehmer können dann ihre Betriebsausgaben pauschal mit 12 % der Umsätze ansetzen. Das nennt man Basispauschalierung. Maximal sind das also 26.400 Euro Ausgabenpauschale. Für bestimmte Tätigkeiten, wie zB technische Beratung oder Unterricht, sind nur 6 % Pauschale (13.200 Euro) vorgesehen. Es müssen keine Belege vorhanden sein. Einnahmen müssen aber auch bei Anwendung der Basispauschalierung genau erfasst werden.

Ab der Veranlagung 2020 können Unternehmer mit einem Jahresumsatz von max. € 35.000 erstmals auch die Pauschalierung für Kleinunternehmer nutzen. Diese Variante bietet eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung.

Bestimmte Unternehmergruppen können den Gewinn durch Branchenpauschalierung ermitteln. Auch hier ist die Gewinnermittlung durch pauschale Ansätze vereinfacht:

Tipp: Unternehmer sollten mit einer Vergleichsrechnung prüfen, ob sich eine Pauschalierung für sie auszahlt oder nicht.