Pauschalierung für Kleinunternehmer ab 2025
Infos und Beispiele zu den Neuerungen
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Seit der Veranlagung 2020 steht für Unternehmer eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit zur Verfügung, die sogenannte „Kleinunternehmerpauschalierung“. Durch den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung und auch unterjähriger Aufzeichnungspflichten kann diese Pauschalierung eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung bedeuten. Obwohl erst seit 2020 anwendbar, wurde die Pauschalierung bereits einigen Änderungen unterzogen.
Zu welchen Neuerungen kommt es im Hinblick auf die Kleinunternehmerpauschalierung im Jahr 2025?
Ab 2025 wird mit der Umsatzgrenze von 55.000 EUR wieder ein Gleichklang der Grenze in der Einkommen- und Umsatzsteuer hergestellt.
Ab 2025 ist ein Überschreiten von bis zu 10 % für die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung (und auch für die Befreiung in der Umsatzsteuer) im selben Kalenderjahr unschädlich. Bei einem Überschreiten von mehr als 10 % kann die Kleinunternehmerpauschalierung für dieses Jahr nicht mehr herangezogen werden
Im Folgejahr ist eine Anwendung in der Umsatzsteuer in beiden Fällen ausgeschlossen, womit auch die Kleinunternehmerpauschalierung nicht mehr anwendbar ist.
Beispiel:
Der Unternehmer A erzielt von Jänner 2025 bis Oktober 2025 insgesamt einen Umsatz von 50.000 EUR. Im November verzeichnet er einen Umsatz von 8.000 EUR und im Dezember einen Umsatz von 1.000 EUR, insgesamt im Jahr 2025 sohin 59.000 EUR.
Unternehmer A bleibt somit unter der 10 % Grenze (55.000 plus 10 % = 60.500) und für das Jahr 2025 von der Umsatzsteuer befreit, der Gewinn 2025 kann noch mit der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt werden. Für das Jahr 2026 ist er umsatzsteuerpflichtig und für die Gewinnermittlung steht die Kleinunternehmerpauschalierung nicht mehr zur Verfügung.
Erfolgt ein freiwilliger Wechsel von der Gewinnermittlung mittels Kleinunternehmerpauschalierung zu einer anderen Form der Gewinnermittlung, ist eine neuerliche Inanspruchnahme der Pauschalierung erst nach Ablauf von 3 Wirtschaftsjahren zulässig.
Bei einem Überschreiten der 10 % Umsatzgrenze handelt es sich um keinen freiwilligen Wechsel. Die Kleinunternehmerpauschalierung kann daher in jedem Folgejahr, in dem die Voraussetzungen erneut erfüllt sind, wieder genutzt werden. Ein unterjähriger Wechsel der Gewinnermittlung/Pauschalierung ist nicht möglich.
Bei Vorhandensein mehrerer Betriebe ist die Pauschalierung anwendbar, wenn die Summe der Umsätze dieser Betriebe die Höchstgrenze von 55.000 EUR (ab 2025) nicht überschreitet. In diesem Fall kann für jeden Betrieb gesondert entscheiden werden, ob der Gewinn mit der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt wird oder nicht.
Beispiel:
Erzielt ein Unternehmer z.B. Umsätze aus zwei betrieblichen Tätigkeiten von 10.000 EUR und 16.000 EUR sowie der Vermietung einer Wohnung in Höhe von 30.000 EUR, fallen insgesamt Einkünfte von 56.000 EUR an.
Dennoch kann er wählen, ob er für einen oder beide Betriebe von der Kleinunternehmerpauschalierung Gebrauch macht, da nur die betrieblichen Einkünfte in die Grenze von 55.000 EUR einzubeziehen sind. Die Einkünfte aus der Vermietung sind nicht zu berücksichtigen. Würde die Summe der betrieblichen Umsätze die Höchstgrenze überschreiten, wäre die Pauschalierung für keinen Betrieb anwendbar.
Mehr Details lesen: zur Infoseite Pauschalierung für Kleinunternehmer