Die neue Ökodesign-Verordnung (ESPR)
Ablösung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG
Lesedauer: 20 Minuten
Die bisherige Ökodesign-Richtlinie regelte energieverbrauchsrelevante Produkte und damit im Zusammenhang stehende Labels (z.B. Labels auf Haushaltsgeräten mit Klassen iZm dem EU-Energielabel).
Die neue Verordnung 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (kurz: Ökodesign Verordnung bzw. ESPR) wurde am 28. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten.
Von der heute geltenden Ökodesign-Richtlinie zur künftigen Ökodesign-Verordnung (engl. Ecodesign for Sustainable Products Regulation; kurz: ESPR)
Die heute geltende Ökodesign Richtlinie wird durch die Ökodesign Verordnung (engl. Ecodesign for Sustainable Products Regulation; kurz: ESPR) abgelöst werden. Die ESPR hat sich ambitionierte Ziele gesteckt und ist als Rahmenverordnung konzipiert, d.h. sie regelt allgemeine Vorgaben, die von der Europäischen Kommission später (z.B. durch delegierte Rechtsakte, Leitlinien) konkretisiert werden. Aufgrund der ESPR wird künftig das Design und die Produktion von nahezu allen physischen Produkten nachhaltig sein (mehr s.u.). Die ESPR wird durch andere Rechtsakte ergänzt, z.B. die Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (veröffentlicht am 10. Juli 2024; national umzusetzen bis 31. Juli 2026) regelt das Recht nach dem Kauf eines Produkts.
Der Arbeitsplan zur ESPR ist von der Europäischen Kommission (EK) bis spätestens zum 19. April 2025 zu erlassen. Er enthält u.a. die Reihenfolge, in der die ersten Produktgruppen von der EK abgearbeitet werden sollen. Erste Vorbereitungsarbeiten für die Produktgruppen „Eisen und Stahl“ sowie „Textilien (inklusive Schuhe)“ haben bereits begonnen. Wenn diese Vorarbeiten abgeschlossen sind, werden die Ergebnisse als Basis für den dann zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Produktgruppe sein.
Die ESPR regelt künftig nahezu alle physischen Produkte, die in der EU auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen werden. Ausgenommen sind
- Lebensmittel (Artikel 2 Verordnung (EG) 178/2002);
- Futtermittel (Artikel 3 Nummer 4 Verordnung (EG) 178/2002);
- Arzneimittel (Artikel 1 Nummer 2 Richtlinie 2001/83/EG);
- Tierarzneimittel (Artikels 4 Nummer 1 Verordnung (EU) 2019/6);
- lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen;
- Erzeugnisse menschlichen Ursprungs (z.B. Blutpräparate);
- Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen; sowie
- bestimmte Fahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Verordnung (EU) 167/2013, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Verordnung (EU) 168/2013 und gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in Bezug auf diejenigen Produktaspekte, für die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union, die für diese Fahrzeuge gelten, Anforderungen festgelegt sind.
Der Produktbegriff umfasst auch Zwischenprodukte und Bauteile. Die Produkte werden in Produktgruppen zusammengefasst.
Entsprechend den Zielen des European Green Deal soll die ESPR die europäische Wirtschaft in eine moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Kreislaufwirtschaft umgestalten und eine schadstofffreie Umwelt schaffen. Die ESPR soll dabei den Kern der Kreislaufwirtschaft bilden.
Sie führt 16 Ökodesignanforderungen ein, d.h. zusätzlich zum Kriterium der Energieverbrauchsrelevanz kommen bis zu 15 weitere Kriterien: Funktionsbeständigkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, Energieverbrauch und Energieeffizienz, Wassernutzung und Wassereffizienz, Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz, Rezyklatanteil, die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung, Recyclingfähigkeit, die Möglichkeit der Verwertung von Materialien, Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks, sowie Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls.
In Artikel 18 ist vorgesehen, dass 12 Produktgruppen prioritär geregelt werden sollen. Die die Kommission hat sich vorgenommen, 2-3 Produktgruppen pro Jahr abzuschließen. Die 12 prioritären Produktgruppen sind: Eisen & Stahl | Aluminium | Textilien (inkl. Bekleidung und Schuhe) | Möbel (inkl. Matratzen ) | Reifen | Waschmittel | Anstrichmittel | Schmiermittel | Chemikalien | neue und bestehende energieverbrauchsrelevante Produkte (mit einem Übergangsregime) | IKT-Produkte | sonstige Elektronik. Wenn man bedenkt, dass die bisherige Ökodesign Richtlinie für die Regelung einer Produktgruppe mit 31 Unterkategorien 15 Jahre benötigt hat, erscheint dieser Zeitrahmen ambitioniert.
Die Regelung der 12 Produktgruppen erfolgt in zwei Stufen: Schritt 1): Vorarbeiten (d.h. Erstellung von Studien) und Schritt 2): Ausarbeitung der Produktgruppen (mittels delegierter Verordnungen).
Aktuell laufen zwei Vorarbeiten: Textilien (inkl. Schuhe; der Link ist nur auf Englisch verfügbar) und Eisen & Stahl (der Link ist nur auf Englisch verfügbar). Diese werden vom Product Bureau durchgeführt, das gemeinsam mit dem Joint Research Center Studien ausarbeitet. Es ist interessierten Unternehmen dringend empfohlen, sich an den Vorarbeiten zu beteiligen. Den Stand der Vorarbeiten können Sie unter den oben angeführten Links abrufen.
Die Ergebnisse der Vorarbeiten bilden die Basis für die Regelung der Produktgruppen (mittels delegierter Verordnungen). Diese delegierten Verordnungen werden durch das neu geschaffene Ökodesign Forum für die Europäische Kommission vorbereitet. Im Ökodesign Forum ist eine Mitarbeit als Unternehmen grundsätzlich als Experte möglich. Laut unseren bisherigen Rückmeldungen der Europäischen Kommission wird nur in Ausnahmefällen erfolgen, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Es ist wahrscheinlicher, dass europäische Dachverbände der Sektoren eingeladen werden. Wir informieren dazu u.a. in unserem Webinar am 17. Oktober 2024.
Sehr umstritten waren u.a.
- die chemikalienrechtliche Regelung von besorgniserregenden Stoffen (engl. substances of concern; SOCs) in der ESPR statt in REACH; und
- das Vernichtungsverbot von unverkauften Konsumgütern (momentan: Kleidung und Schuhe; inkl. Meldepflichten der Unternehmen im Internet).
Häufige Fragen und Antworten zur Ökodesign-Verordnung (ESPR)
Die Europäische Kommission hat am 25.9.2024 eine erste FAQ Sammlung zur ESPR veröffentlicht.
Sollten Sie ein Thema oder eine Fragestellung auf dieser Seite vermissen, freuen wir uns über Ihre Rückmeldung.
Die ESPR will mit der Festlegung von Ökodesignkriterien die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten laufend verbessern. Ziel ist die Einführung einer Kreislaufwirtschaft. Der CO2-Fußabdruck und der Umweltfußabdruck soll über den gesamten Lebenszyklus verringert werden. Importe sollen bei der Einfuhr sämtliche Kriterien erfüllen müssen.
Ökodesign umfasst das Design, die Produktion sowie die nachgelagerten Schritte der Lieferkette mit Blick auf den Lebenszyklus der Produkte.
Die Nachhaltigkeit soll mit Leistungsanforderungen (z.B. Mindest- oder Höchstwerte bzw. nicht-quantitative Anforderungen zur Leistungsverbesserung) und/oder Informationsanforderungen (Auskunft über die Produkteigenschaften und die Einhaltung der Leistungsanforderungen) dokumentiert werden.
Die Umsetzung soll zusätzlich dadurch beschleunigt werden, dass es verbindliche Auflagen für grüne öffentliche Vergabe und ein Zerstörungsverbot von unverkauften Verbraucherprodukten geben wird.
Es gibt keine allgemeine KMU Ausnahme. Vereinzelt wird die Umsetzung für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittelgroße Unternehmen erleichtert.
Die Kommission wird im März/April 2025 gemäß Artikel 18 einen Arbeitsplan für die Umsetzung der ESPR veröffentlichen.
Im Arbeitsplan wird festgelegt,
- welche Produktgruppen, bei der Festlegung von ESPR-Kriterien vorrangig bearbeitet werden sollen, und der voraussichtliche Zeitplan;
- die Produktaspekte und Produktgruppen, für die horizontale Ökodesign-Anforderungen ausgearbeitet werden sollen;
- für welche unverkauften Verbraucherprodukte, ein Vernichtungsverbot gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Betracht gezogen werden soll; im ersten Arbeitsplan soll, insbesondere die Aufnahme von Elektro- und Elektronikgeräten geprüft werden; sowie
- wie lange der Arbeitsplan gelten wird (typischerweise drei Jahre) und dessen laufende Aktualisierung.
Die Kommission ist gemäß Artikel 4 berechtigt, die Produktgruppen durch delegierte Rechtsakte zu regeln. Gemäß Artikel 8 haben die delegierten Rechtsakte dabei folgende Elemente festzulegen:
- Definition der erfassten Produktgruppe(n), einschließlich der Liste der Warencodes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) 2658/87 (konsolidierte Fassung; Stand 1. Jänner 2024) und Produktbeschreibungen;
- Ökodesign-Anforderungen;
- Produktparameter des Anhang I, für es keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind;
- gemäß Artikel 39 Absatz 1 anzuwendende Prüf-, Mess- oder Berechnungsnormen oder -methoden;
- allfällige Anforderungen für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 39 Absatz 2;
- soweit relevant, anzuwendende übergangsweise verwendete Methoden, harmonisierte Normen oder Teile davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, oder gemeinsame Spezifikationen;
- das Format, die Art und Weise sowie die Reihenfolge, in der die für die Überprüfung der Konformität erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind;
- das gemäß Artikel 4 Absatz 5 zu verwendende Konformitätsbewertungsmodul; wenn ein anderes Modul als das in Anhang IV festgelegte Modul anzuwenden ist, sind die Gründe für die Wahl dieses Moduls anzugeben;
- Anforderungen in Bezug auf Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, einschließlich in Bezug auf die Elemente der technischen Unterlagen, die zur Prüfung der Konformität der Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind;
- gegebenenfalls zusätzliche Informationsanforderungen gemäß den Artikeln 36 und 37
- die Länge der Übergangsfrist, während der die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten zuzulassen haben, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts in ihrem Hoheitsgebiet geltenden nationalen Maßnahmen entsprechen;
- der Zeitpunkt für die Überprüfung des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts, wobei unter anderem Folgendes zu berücksichtigen ist:
- die Merkmale der Produktgruppe und ihres Marktes,
- die Notwendigkeit, die Anforderungen anzupassen, um die Produkte nachhaltiger zu gestalten,
- die politischen Ziele der Union,
- der technische Fortschritt, und
- die Verfügbarkeit der Methoden.
Das Product Bureau der Europäischen Kommission führt aktuell folgende ESPR Vorarbeiten zu horizontalen ESPR-Anforderungen bzw. zu Produktgruppen:
- Horizontale Anforderungen
- Bekleidung, Schuhe oder ähnliche Produkte
- Zwischenprodukte
Das Ökodesign-Forum wird das wichtigste Forum für die Konsultation von Interessengruppen zur Entwicklung von Regeln im Rahmen der ESPR sein. Es wird ein sehr breites Spektrum von Interessengruppen und wichtigen Ökodesign-Akteuren versammeln, um zur Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen und Arbeitsplänen beizutragen und andere für den ESPR-Prozess relevante Bereiche zu untersuchen.
Das Forum wird kurz nach dem Inkrafttreten der ESPR eingerichtet werden (Stand September 2024: Q3/2024). Es wird einen offenen Aufruf zur Einreichung von Beitrittsanträgen geben, der im Register der Expertengruppen der Kommission veröffentlicht und über andere relevante Kanäle verbreitet wird.
Das Ökodesign Forum wird von der Kommission eingesetzt und berät die Kommission bei der Umsetzung der ESPR. Es besteht aus Vertretern zweier Gruppen: (i) Sachverständigengruppe der Mitgliedsstaaten (von den zuständigen Ministerien ernannt) sowie (ii) interessierten Kreisen (d.h. Verbänden, NGOs, Wissenschaft und Forschung,…) des jeweiligen Produkts bzw. der Produktgruppe. Die Vertreter der interessierten Kreise werden je nach Regelungsbedarf von der Kommission eingeladen.
Das Ökodesign Forum hat folgende Aufgaben:
- Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen,
- Ausarbeitung von Arbeitsplänen,
- Prüfung der Wirksamkeit der festgelegten Marktüberwachungsmechanismen,
- Beurteilung von Selbstregulierungsmaßnahmen,
- Beurteilung des Verbots der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte
- zusätzlich zu denen, die in der Liste in Anhang VII enthalten sind.
Die ESPR widmet dem Umgang mit der Vernichtung von unverkauften Verbraucherprodukten ein eigenes Kapitel (Kapitel VI). Wirtschaftsakteure sollen grundsätzlich die erforderlichen Maßnahmen treffen, dass unverkaufte Verbraucherprodukte nicht vernichtet werden müssen (Artikel 23).
Generell ist gemäß Artikel 25 binnen 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der ESPR (d.h. ab Sommer 2026) die Vernichtung der in Anhang VII aufgezählten unverkauften Verbraucherprodukte verboten. Dies sind Kleidung und Bekleidungszubehör sowie Schuhe (die Warencodes sind in Anhang VII zu finden). Klein- und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Für mittelgroße Unternehmen gilt eine Übergangsfrist von sechs Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der ESPR (d.h. ab Sommer 2030).
Wer unverkaufte Verbraucherprodukte künftig unmittelbar entsorgt oder in seinem Auftrag entsorgen lässt, hat dies künftig gemäß Artikel 24 offenzulegen. Die Offenlegung hat jährlich klar und deutlich erkennbar zumindest auf einer leicht zugänglichen Seite ihrer Website zu erfolgen. Für Unternehmen, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, können diese Informationen auch dort aufnehmen.
Die erste Offenlegung hat im ersten vollständigen Geschäftsjahr, in dem die ESPR in Kraft getreten ist, zu erfolgen. Klein- und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Für mittelgroße Unternehmen gilt eine Übergangsfrist von sechs Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der ESPR (d.h. ab Sommer 2030).
Unternehmen haben den europäischen und nationalen Behörden auf Anfrage binnen 30 Tagen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Kommission wird binnen 12 Monaten ab dem Inkrafttreten der ESPR einen ersten Durchführungsrechtsakt zur Offenlegungspflicht erlassen.
Die ESPR soll laut dem Webinar der Europäischen Kommission vom 22. Mai 2024 eine Auffangfunktion haben, d.h. selbst wenn z.B. Bauprodukte oder Batterien in den jeweiligen Verordnungen geregelt sind, soll die ESPR weitere Nachhaltigkeitsregeln ermöglichen. Wie das in der Praxis umgesetzt wird, bleibt offen.
Der European Green Deal sieht – neben der ESPR – in mehreren Rechtsakten die Einführung eines Digitalen Produktpasses (DPP) gemäß Artikel 9 bis 15 vor. Mit dem DPP soll die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien (in der ESPR Leistungs- und/oder Informationsanforderungen bezeichnet) abgerufen werden können.
- Die Daten im DPP müssen richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sein.
- Der DPP soll mit jedem Produkt, das der ESPR unterworfen ist, direkt verbunden sein.
- 3 verschiedene Granularitäten sind denkbar: Sammlung der Daten auf Modell-, Chargen- oder Produktebene.
- Die Daten sind von den Unternehmen selbst einzupflegen und zu hosten, d.h. es wird keine zentrale Datenbank zum DPP geben. Allerdings wird die Europäische Kommission den sog. „unique identifier“ (dt. eindeutige digitale Kennzeichnung) zur Verfügung stellen, die mit dem Produkt in Verbindung stehen muss.
- Die Daten sollen mindestens für die voraussichtliche Produktlebenszeit dauerhaft zur Verfügung stehen, d.h. es sind entsprechende Dienstleister zu nominieren (vergleichbar mit den Vertrauensdiensteanbietern der digitalen Signatur)
- Der DPP wird in verschiedenen europäischen Normen (Batterien, Bauprodukte, ESPR) festgeschrieben, wurde aber bisher noch nicht umgesetzt. Während die Architektur der Datenbank universell sein soll, werden die einzupflegenden Inhalte des DPP sich je nach Produkt (und eventuellen Untergruppen) unterscheiden. Welche konkreten Daten in den DPP eingepflegt werden müssen, wird in den delegierten Rechtsakten der Produktgruppen festgelegt werden. Es gibt nicht „den einen DPP“.
- Aktuell arbeitet ein CEN/CENELEC Gremium die Architektur der Datenbank aus, um eine reibungslose Sammlung der Daten entlang der Wertschöpfungskette zu ermöglichen. Dies soll bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.
- Momentan scheint es so, dass die DPP Ausgestaltung mit dem Data Act und dem KI Act in Widerspruch stehen könnte. Dies konnte ich noch nicht endgültig verifizieren.
Der DPP soll
- den Konsumenten Informationen bei der Kaufentscheidung zur Verfügung stellen;
- den Unternehmen die Einpflegung der Daten ermöglichen; sowie
- den Behörden die Marktüberwachung ermöglichen. Dazu gehört auch, dass die Produkte bei der Einfuhr vom Zoll auf Einhaltung der ESPR Kriterien überprüft werden.
- Die Marktüberwachung in Österreich wird zukünftig zwischen
- BMK,
- BMAW (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), sowie
- Zoll gemäß Artikel 15 geteilt sein.
- Österreich hat sich in der Kreislaufwirtschaftsstrategie für eine ambitionierte Umsetzung der ESPR ausgesprochen.
Mit Stand September 2024 ist mit der Einführung des DPP in verschiedenen Bereichen wie folgt zu rechnen: DPP Zeitstrahl.
Soweit heute bekannt soll der DPP in folgenden Produktbereichen eingeführt werden: DPP Produktgruppen.
Informationen zu ESPR und DPP im Internet
- Informationen der Europäischen Kommission mit laufenden Updates
- Zum DPP: CIRPASS
WKO Webinare zur ESPR
Kommende Webinare
- In Planung: Ökodesign: Marktüberwachung in Österreich
- In Planung: Ökodesign: Leitprojekt zum DPP in Österreich
- In Planung: Ökodesign: Best Practice der Vorbereitung in Unternehmen
- In Planung: Ökodesign: Deep Dive zu den ESPR-Anforderungen
Bisherige Webinare
- 28. Mai 2024: Ökodesign Teil 1 | Die Ökodesign-Verordnung. Video | Foliensatz
In diesem ersten Teil der Webinarserie geben wir einen ersten Überblick über die neue Ökodesign-Verordnung (ESPR). Die ESPR verfolgt das Ziel, nahezu alle physischen Produkte nachhaltiger zu gestalten und zu produzieren. Themen inkludieren: Überblick der ESPR, Vorstellung der ambitionierten Ziele und des Zeitplans, Fokussierung auf priorisierte Produktgruppen (z.B. Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Chemikalien, Elektronik u. v. m.) und Einführung des digitalen Produktpasses (DPP).
Unsere Vortragenden: Ulrike Witz (FMTI), Clemens Rosenmayr (BSI) und Heinrich Pecina (Up) - 25. Juni 2024: Ökodesign Teil 2 | Der Digitale Produktpass – DPP. Video | Foliensatz
Der DPP soll Informationen über die Einhaltung der ESPR-Anforderungen (vgl. Artikel 9-15 ESPR) geben. Er begleitet die Produkte entlang der Wertschöpfungskette und soll die Daten über den Lebenszyklus des Produktes hinweg sammeln. Der DPP ist Voraussetzung dafür, ein Produkt in der EU auf den Markt bringen zu können, d.h. er ist auch für Importe erforderlich.
Unsere Vortragenden: Ulrike Witz (FMTI) und Heinrich Pecina (Up)
Unser Gastredner: Thomas Ebert, Policy Analyst – Green Digital Twin Transition – Seconded National Expert, DG CONNECT - 16. September 2024: Ökodesign Teil 3 | Mögliche Auswertung der Daten des DPP mit künstlicher Intelligenz und Rechtsschutz. Video | Foliensatz
Die EU sieht den DPP als größte Datensammlung der Welt. Doch wie kann künstliche Intelligenz bei der Analyse dieser Daten unterstützen? Und welchen Rechtsschutz genießen Daten dabei?
Unsere Vortragenden: Heinrich Pecina (Up)
Unsere Gastsprecher: Univ.-Prof. Torsten Möller, Assoz. Prof. Sebastian Tschiatschek & Univ.-Prof. Jan Ehmke (Universität Wien) zu interdisziplinären KI-Anwendungen | Dr. Armin Schwabl, LL.M. (Cerha Hempel Rechtsanwälte) über den aktuellen Stand des Rechtsschutzes. - 17. Oktober 2024: Ökodesign: Teil 4 | How to get involved? Video | Foliensatz
Erfahren Sie, wie Unternehmen den Ökodesign-Prozess auf Produktebene aktiv mitgestalten können. Die Europäische Kommission entwickelt diese Regeln mit Unterstützung von Wirtschaft und Gesellschaft – Ihre Expertise ist gefragt!
Unsere Gastsprecherin: Stéphanie Mittelham (Orgalim)
Weitere Webinare
Europäische Kommission
- 22. Mai 2024: Online information session on the new Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR). Aufzeichnung und Folien
In dieser knapp fünfstündigen Information Session werden sämtliche Aspekte der ESPR von den Mitarbeiter:innen der Europäischen Kommission überblicksartig vorgestellt. Die einzelnen Kapitel können über den Link (s.o.) aufgerufen werden.
Wirtschaftskammer Oberösterreich
- 23. Mai 2024: Die Ökodesign-Verordnung - nachhaltiges Produktdesign im Fokus. Video
Anfangs wird ein Überblick zu Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft gegeben. Danach werden das bisherige Ökodesign Regime im Allgemeinen und die Ökodesign-Verordnung im Besonderen vorgestellt. Insbesondere wird auf den gesetzlichen Rahmen, die Bedeutung für Unternehmen und Verbraucher:innen, die Lebenszyklusanalyse (LCA) und Praxisbeispiele eingegangen.
Vortragende: Natascha Rohe, MSc
Öffentliche Konsultationen
Aktuelle Konsultationen
Frist für Rückmeldungen (beendet): 18. Dezember – 15. Jänner 2025
Zusammenfassung:
Ziel dieser Initiative ist es, kleinere technische Aspekte in der Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission über Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 Watt und 500 Kilowatt angetrieben werden, zu klären und zu berichtigen.
Nächste Schritte:
- Entwurf eines Rechtsakts: Rückmeldung anstehend
- Annahme durch die Kommission geplant für: Zweites Quartal 2025
Frühere Konsultationen
Externe Netzteile – Ökodesign- und Informationsanforderungen (Überprüfung)
Frist für Rückmeldungen: 18. November – 16. Dezember 2024
Zusammenfassung:
Externe Netzteile sind Stromadapter zur Umwandlung von Strom aus dem Haushaltsnetz in Strom niedrigerer Spannungen. Sie versorgen z.B. Smartphones, Lautsprecher und Laptops mit Strom.
Mit dieser Initiative sollen die EU-Vorschriften für diese Geräte überprüft werden, die seit 2020 in Kraft sind. Zu den Zielen gehören:
- Förderung der Interoperabilität.
- Erleichterung der Einführung des Ladeprotokolls USB Power Delivery.
- Verbesserung der Informationsanforderungen, damit die Verbraucher externe Netzteile/Ladegeräte ermitteln können, die für ihre Geräte geeignet sind.
Reparierbarkeitswert für Wäschetrockner (aktualisierte Durchführungsbestimmungen)
Frist für Rückmeldungen: 5. November – 3. Dezember 2024
Zusammenfassung:
In den letzten zehn Jahren ist die durchschnittliche Lebensdauer von Wäschetrocknern von 14 auf 12 Jahre zurückgegangen.
Mit dieser Initiative soll ein Reparierbarkeitsindex für Haushaltswäschetrockner entwickelt werden, um das Interesse der Verbraucher an Reparaturen zu fördern und die Hersteller dazu anzuregen, Produkte im Einklang mit Nachhaltigkeitskriterien zu entwickeln. Der Reparierbarkeitsindex wird als zusätzliche Information im EU-Energielabel für Haushaltswäschetrockner als Symbol mit einer Einstufung zwischen A und D angegeben.
Digitaler Produktpass (DPP) – Vorschriften für Dienstleister
Frist für Rückmeldungen: 12. November – 10. Dezember 2024
Zusammenfassung:
Im Zusammenhang mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte wurde der digitale Produktpass eingeführt. Mit diesem Instrument sollen digitale Informationen über die Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft von Produkten sowie über ihre Konformität mit den Rechtsvorschriften leichter zugänglich gemacht werden.
Die Kommission möchte einen delegierten Rechtsakt erlassen, in dem Vorschriften für die Tätigkeit von DPP-Dienstleistern – einem wesentlichen Bestandteil der allgemeinen DPP-Governance – festgelegt werden.
Frist für Rückmeldungen: 31. Oktober – 28. November 2024
Zusammenfassung:
Mit dieser Initiative sollen kleinere technische Fragen und Kohärenzprobleme im Zusammenhang mit den Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand und im Aus-Zustand behoben werden, die in den Anhängen II und IV der Verordnung (EU) 2023/826 ermittelt wurden. Darüber hinaus werden technische Fragen und Kohärenzprobleme im Zusammenhang mit den Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner behandelt, die in den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EU) 2023/2533 ermittelt wurden.
Energieverbrauchskennzeichnung – elektronische Displays (Überprüfung der Anforderungen)
Frist für Rückmeldungen: Abgeschlossen. Die EU-Kommission setzt die Konsultation nicht mehr fort.
Zusammenfassung:
Im Rahmen dieser Initiative wird die Kommission die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) und die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays überprüfen. Sie kommt damit einerseits ihren Überprüfungspflichten nach geltendem EU-Recht nach und wird andererseits in die Lage versetzt, die Anforderungen an den technischen Fortschritt anzupassen.
Sie können sich hier zu beiden Initiativen – Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung – äußern. Eine Stellungnahme für beide reicht aus.
Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Computer
Frist für Rückmeldungen (beendet): 25. April – 18. Juli 2024
Zusammenfassung:
Die Verordnung soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, die energieeffizientesten Computer anhand einer Skala von A (höchste Effizienz) bis G (niedrigste Effizienz) auszuwählen. Außerdem wird das Energielabel weitere nützliche Informationen zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit enthalten.
Die Konsultation bezieht sich sowohl das Ökodesign als auch auf die Energieverbrauchskennzeichnung. Sie können sich hier zu beiden Initiativen – Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung – äußern. Eine Stellungnahme für beide reicht aus.
Nächste Schritte:
- Entwurf eines Rechtsakts: Rückmeldung anstehend
- Annahme durch die Kommission geplant für: Viertes Quartal 2025
Energieeffizienz-Ökodesign-Anforderungen an Luftheizungs- und Kühlungsprodukte
Frist für Rückmeldungen (beendet): 21. Juni – 31. August 2024
Zusammenfassung:
Im Jahr 2016 wurden in einer Ökodesign-Verordnung Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren festgelegt, die seit 2018 bzw. 2021 anzuwenden sind. Die EU prüft diese Ökodesign-Verordnung nun vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und unter Berücksichtigung der Ziele der Kreislaufwirtschaft.
Nächste Schritte:
- Entwurf eines Rechtsakts: Rückmeldung anstehend
- Annahme durch die Kommission geplant für: Drittes Quartal 2026
Stand: 19.12.2024