Illustration in Grün gehalten: Große Glühbirne mit halber Weltkugel und Windrädern umgeben von Icons zum Thema Nachhaltigkeit
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Die neue Ökodesign-Verordnung

Ablösung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG

Lesedauer: 12 Minuten

15.07.2024

Die bisherige Ökodesign-Richtlinie regelte energieverbrauchsrelevante Produkte und damit im Zusammenhang stehende Labels (z.B. Labels auf Haushaltsgeräten mit Klassen iZm dem EU-Energielabel). Die neue Ökodesign-Verordnung wird im Juni/Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Bisher ist nur die vom Europäischen Parlament am 23. April 2024 angenommene Fassung verfügbar.

Von der heute geltenden Ökodesign-Richtlinie zur künftigen Ökodesign-Verordnung (engl. Ecodesign for Sustainable Products Regulation; kurz: ESPR)

Die heute geltende Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG wird durch die Ökodesign-Verordnung (engl. Ecodesign for Sustainable Products Regulation; kurz: ESPR) abgelöst. Die ESPR hat sich ambitionierte Ziele gesteckt und ist als Rahmenverordnung konzipiert, d.h. sie regelt allgemeine Vorgaben, die von der Europäischen Kommission später (z.B. durch delegierte Rechtsakte, Leitlinien) konkretisiert werden.

In welchen Schritten die ESPR konkret umgesetzt wird, wird im Arbeitsplan der Europäischen Kommission geregelt, der 9 Monate nach Inkrafttreten (voraussichtlich März/April  2025) veröffentlicht wird. 

Übersicht der wichtigen Zeitpunkte hinsichtlich ESPR: Pfeil mit markierten Zeitpunkten wie 3´25.4.2024 Abstimmung EP-Plenum und Legende mit Aufschlüsselung zu Abkürzungen wie EP Europäisches Parlament
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Die ESPR regelt künftig nahezu alle physischen Produkte, die in der EU auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen werden. Ausgenommen sind

Der Produktbegriff umfasst auch Zwischenprodukte und Bauteile. Die Produkte werden in Produktgruppen zusammengefasst. 

Entsprechend den Zielen des European Green Deal soll die ESPR die europäische Wirtschaft in eine moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Kreislaufwirtschaft umgestalten und eine schadstofffreie Umwelt schaffen. Die ESPR soll dabei den Kern der Kreislaufwirtschaft bilden.

Sie führt 16 Ökodesignanforderungen ein, d.h. zusätzlich zum Kriterium der Energieverbrauchsrelevanz kommen bis zu 15 weitere Kriterien: Funktionsbeständigkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, Energieverbrauch und Energieeffizienz, Wassernutzung und Wassereffizienz, Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz, Rezyklatanteil, die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung, Recyclingfähigkeit, die Möglichkeit der Verwertung von Materialien, Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks, sowie Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls.

Illustration mit bunten wabenförmigen Kacheln zu den 16 möglichen ESPR-Anforderungen wie Recyclanteil, Wasser (Nutzung und Effizienz), Nachrüstbarkeit, Umweltauswirkungen, Zuverlässigkeit, möglicher Materialverwertung und mehr
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In Artikel 18 ist vorgesehen, dass 12 Produktgruppen prioritär geregelt werden sollen. Die die Kommission hat sich vorgenommen, 2-3 Produktgruppen pro Jahr abzuschließen.

Diese 12 prioritären Produktgruppen sind: Eisen & Stahl | Aluminium | Textilien (inkl. Bekleidung und Schuhe) | Möbel (inkl. Matratzen ) | Reifen | Waschmittel | Anstrichmittel | Schmiermittel | Chemikalien | neue und bestehende energieverbrauchsrelevante Produkte (mit einem Übergangsregime) | IKT-Produkte | sonstige Elektronik. Die bisherige Ökodesign-Richtlinie hat für die Regelung einer Produktgruppe mit 31 Unterkategorien 15 Jahre benötigt.

Sehr umstritten waren u.a.

  • die chemikalienrechtliche Regelung von besorgniserregenden Stoffen (engl. substances of concern; SOCs) in der ESPR statt in REACH; und
  • das Vernichtungsverbot von unverkauften Konsumgütern (momentan: Kleidung und Schuhe; inkl. Meldepflichten der Unternehmen im Internet).

Häufige Fragen und Antworten zur Ökodesign-Verordnung (ESPR)

Die ESPR will mit der Festlegung von Ökodesignkriterien die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten laufend verbessern. Ziel ist die Einführung einer Kreislaufwirtschaft. Der CO2-Fußabdruck und der Umweltfußabdruck soll über den gesamten Lebenszyklus verringert werden. Importe sollen bei der Einfuhr sämtliche Kriterien erfüllen müssen.

Ökodesign umfasst das Design, die Produktion sowie die nachgelagerten Schritte der Lieferkette mit Blick auf den Lebenszyklus der Produkte. 

Die Nachhaltigkeit soll mit Leistungsanforderungen (z.B. Mindest- oder Höchstwerte bzw. nicht-quantitative Anforderungen zur Leistungsverbesserung) und/oder Informationsanforderungen (Auskunft über die Produkteigenschaften und die Einhaltung der Leistungsanforderungen) dokumentiert werden.

Die Umsetzung soll zusätzlich dadurch beschleunigt werden, dass es verbindliche Auflagen für grüne öffentliche Vergabe und ein Zerstörungsverbot von unverkauften Verbraucherprodukten geben wird. 

Es gibt keine allgemeine KMU Ausnahme. Vereinzelt wird die Umsetzung für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittelgroße Unternehmen erleichtert. 

Die Kommission wird im März/April 2025 gemäß Artikel 18 einen Arbeitsplan für die Umsetzung der ESPR veröffentlichen. 

Im Arbeitsplan wird festgelegt,

  • welche Produktgruppen, bei der Festlegung von ESPR-Kriterien vorrangig bearbeitet werden sollen, und der voraussichtliche Zeitplan;
  • die Produktaspekte und Produktgruppen, für die horizontale Ökodesign-Anforderungen ausgearbeitet werden sollen;
  • für welche unverkauften Verbraucherprodukte, ein Vernichtungsverbot gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Betracht gezogen werden soll; im ersten Arbeitsplan soll, insbesondere die Aufnahme von Elektro- und Elektronikgeräten geprüft werden; sowie
  • wie lange der Arbeitsplan gelten wird (typischerweise drei Jahre) und dessen laufende Aktualisierung.

Die Kommission ist gemäß Artikel 4 berechtigt, die Produktgruppen durch delegierte Rechtsakte zu regeln. Gemäß Artikel 8 haben die delegierten Rechtsakte dabei folgende Elemente festzulegen:

  1. Definition der erfassten Produktgruppe(n), einschließlich der Liste der Warencodes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) 2658/87 (konsolidierte Fassung; Stand 1. Jänner 2024) und Produktbeschreibungen;
  2. Ökodesign-Anforderungen;
  3. Produktparameter des Anhang I, für es keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind;
  4. gemäß Artikel 39 Absatz 1 anzuwendende Prüf-, Mess- oder Berechnungsnormen oder -methoden;
  5. allfällige Anforderungen für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 39 Absatz 2;
  6. soweit relevant, anzuwendende übergangsweise verwendete Methoden, harmonisierte Normen oder Teile davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, oder gemeinsame Spezifikationen;
  7. das Format, die Art und Weise sowie die Reihenfolge, in der die für die Überprüfung der Konformität erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind;
  8. das gemäß Artikel 4 Absatz 5 zu verwendende Konformitätsbewertungsmodul; wenn ein anderes Modul als das in Anhang IV festgelegte Modul anzuwenden ist, sind die Gründe für die Wahl dieses Moduls anzugeben;
  9. Anforderungen in Bezug auf Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, einschließlich in Bezug auf die Elemente der technischen Unterlagen, die zur Prüfung der Konformität der Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind;
  10. gegebenenfalls zusätzliche Informationsanforderungen gemäß den Artikeln 36 und 37
  11. die Länge der Übergangsfrist, während der die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten zuzulassen haben, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts in ihrem Hoheitsgebiet geltenden nationalen Maßnahmen entsprechen;
  12. der Zeitpunkt für die Überprüfung des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts, wobei unter anderem Folgendes zu berücksichtigen ist:
    1. die Merkmale der Produktgruppe und ihres Marktes,
    2. die Notwendigkeit, die Anforderungen anzupassen, um die Produkte nachhaltiger zu gestalten,
    3. die politischen Ziele der Union,
    4. der technische Fortschritt, und 
    5. die Verfügbarkeit der Methoden.

Das Product Bureau der Europäischen Kommission führt aktuell folgende ESPR Vorarbeiten zu horizontalen ESPR-Anforderungen bzw. zu Produktgruppen:

  1. Horizontale Anforderungen
    1. Reparability Scoring System
    2. Study on new product priorities for ESPR
  2. Bekleidung, Schuhe oder ähnliche Produkte
    1. Textile products
  3. Zwischenprodukte
    1. Iron and Steel Products

Das Ökodesign-Forum wird von der Kommission eingesetzt und berät die Kommission bei der Umsetzung der ESPR. Es besteht aus Vertretern zweier Gruppen: (i) Sachverständigengruppe der Mitgliedsstaaten (von den zuständigen Ministerien ernannt) sowie (ii) interessierten Kreisen (u.a. Verbänden, NGOs, Wissenschaft und Forschung) des jeweiligen Produkts bzw. der Produktgruppe. Die Vertreter der interessierten Kreise werden je nach Regelungsbedarf von der Kommission eingeladen.

Das Ökodesign-Forum hat folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen,
  2. Ausarbeitung von Arbeitsplänen,
  3. Prüfung der Wirksamkeit der festgelegten Marktüberwachungsmechanismen,
  4. Beurteilung von Selbstregulierungsmaßnahmen,
  5. Beurteilung des Verbots der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte
  6. zusätzlich zu denen, die in der Liste in Anhang VII enthalten sind.

Um die Interessen Ihres Unternehmens zu repräsentieren, ist Teilnahme im Ökodesign-Forum als Mitglied der entsprechenden Expertengruppe der Kommission möglich. Die nationalen Ministerien ernennen eine beschränkte Zahl von Sachverständigen. Generell ermöglicht es die ESPR „allen an dem in Rede stehenden Produkt oder der in Rede stehenden Produktgruppe interessierten Kreisen“ sich zu beteiligen.

Die Europäische Kommission führt für diese Zwecke das Register der Expertengruppen der Kommission. Die allgemeinen Regeln über diese Expertengruppen können Sie auf der Seite Wissenswertes zu Expertengruppen der Europäischen Kommission aufrufen. Die Möglichkeit zur Bewerbung wird über Aufrufe veröffentlicht. In diesen Aufrufen müssen die Auswahlkriterien klar umrissen werden, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der gesuchten relevanten Sektoren. Bewerbungen sind über die Aufrufe im Register direkt an die Kommission möglich.

Hinweis: Üblicherweise sucht die Kommission Branchenverbände, um ganze Sektoren bzw. Produktgruppen abbilden zu können. Diese Verbände benötigen Ihre Fachexpertise!

Die ESPR widmet dem Umgang mit der Vernichtung von unverkauften Verbraucherprodukten ein eigenes Kapitel (Kapitel VI). Wirtschaftsakteure sollen grundsätzlich die erforderlichen Maßnahmen treffen, dass unverkaufte Verbraucherprodukte nicht vernichtet werden müssen (Artikel 23).

Generell ist gemäß Artikel 25 binnen 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der ESPR (d.h. ab Sommer 2026) die Vernichtung der in Anhang VII aufgezählten unverkauften Verbraucherprodukte verboten. Dies sind Kleidung und Bekleidungszubehör sowie Schuhe (die Warencodes sind in Anhang VII zu finden). Klein- und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Für mittelgroße Unternehmen gilt eine Übergangsfrist von sechs Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der ESPR (d.h. ab Sommer 2030).

Wer unverkaufte Verbraucherprodukte künftig unmittelbar entsorgt oder in seinem Auftrag entsorgen lässt, hat dies künftig gemäß Artikel 24 offenzulegen. Die Offenlegung hat jährlich klar und deutlich erkennbar zumindest auf einer leicht zugänglichen Seite ihrer Website zu erfolgen. Für Unternehmen, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, können diese Informationen auch dort aufnehmen.

Die erste Offenlegung hat im ersten vollständigen Geschäftsjahr, in dem die ESPR in Kraft getreten ist, zu erfolgen. Klein- und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Für mittelgroße Unternehmen gilt eine Übergangsfrist von sechs Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der ESPR (d.h. ab Sommer 2030). 

Unternehmen haben den europäischen und nationalen Behörden auf Anfrage binnen 30 Tagen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Die Kommission wird binnen 12 Monaten ab dem Inkrafttreten der ESPR einen ersten Durchführungsrechtsakt zur Offenlegungspflicht erlassen.

Die ESPR soll laut dem Webinar der Europäischen Kommission vom 22. Mai 2024 eine Auffangfunktion haben, d.h. selbst wenn z.B. Bauprodukte oder Batterien in den jeweiligen Verordnungen geregelt sind, soll die ESPR weitere Nachhaltigkeitsregeln ermöglichen. Wie das in der Praxis umgesetzt wird, bleibt offen.

Der European Green Deal sieht – neben der ESPR – in mehreren Rechtsakten die Einführung eines Digitalen Produktpasses (DPP) gemäß Artikel 9 bis 15 vor. Mit dem DPP soll die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien (in der ESPR Leistungs- und/oder Informationsanforderungen bezeichnet) abgerufen werden können.

  • Die Daten im DPP müssen richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sein.
  • Der DPP soll mit jedem Produkt, das der ESPR unterworfen ist, direkt verbunden sein.
  • 3 verschiedene Granularitäten sind denkbar: Sammlung der Daten auf Modell-, Chargen- oder Produktebene.
  • Die Daten sind von den Unternehmen selbst einzupflegen und zu hosten, dh es wird keine zentrale Datenbank zum DPP geben. Allerdings wird die Europäische Kommission den sog. „unique identifier“ (dt. eindeutige digitale Kennzeichnung) zur Verfügung stellen, die mit dem Produkt in Verbindung stehen muss.
  • Die Daten sollen mindestens für die voraussichtliche Produktlebenszeit dauerhaft zur Verfügung stehen, dh es sind entsprechende Dienstleister zu nominieren (vergleichbar mit den Vertrauensdiensteanbietern der digitalen Signatur)
  • Der DPP wird in verschiedenen europäischen Normen (Batterien, Bauprodukte, ESPR) festgeschrieben, wurde aber bisher noch nicht umgesetzt. Während die Architektur der Datenbank universell sein soll, werden die einzupflegenden Inhalte des DPP sich je nach Produkt (und eventuellen Untergruppen) unterscheiden. Welche konkreten Daten in den DPP eingepflegt werden müssen, wird in den delegierten Rechtsakten der Produktgruppen festgelegt werden. Es gibt nicht „den einen DPP“.
  • Aktuell arbeitet ein CEN/CENELEC Gremium die Architektur der Datenbank aus, um eine reibungslose Sammlung der Daten entlang der Wertschöpfungskette zu ermöglichen. Dies soll bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.
  • Momentan scheint es so, dass die DPP Ausgestaltung mit dem Data Act und dem KI Act in Widerspruch stehen könnte. Dies konnte ich noch nicht endgültig verifizieren.

Der DPP soll

  • den Konsumenten Informationen bei der Kaufentscheidung zur Verfügung stellen;
  • den Unternehmen die Einpflegung der Daten ermöglichen; sowie
  • den Behörden die Marktüberwachung ermöglichen. Dazu gehört auch, dass die Produkte bei der Einfuhr vom Zoll auf Einhaltung der ESPR Kriterien überprüft werden.
  • Die Marktüberwachung in Österreich wird zukünftig zwischen
    • BMK,
    • BMAW (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), sowie
    • Zoll gemäß Artikel 15 geteilt sein.
  • Österreich hat sich in der Kreislaufwirtschaftsstrategie für eine ambitionierte Umsetzung der ESPR ausgesprochen. 

Sollten Sie ein Thema oder eine Fragestellung auf dieser Seite vermissen, freuen wir uns über Ihre Rückmeldung.

Webinare zur ESPR

WKO Webinarreihe zur ESPR (Aufzeichnungen und Folien werden zum Download zur Verfügung gestellt)

  • 28. Mai 2024: Ökodesign: Teil 1 | Die Ökodesign-Verordnung (Foliensatz)
  • 25. Juni 2024, 14:00 Uhr: Ökodesign: Teil 2 | Der Digitale Produktpass – DPP (Foliensatz)
  • Bis Herbst 2024: Ökodesign: Teil 3 | Marktüberwachung in Österreich
  • 16. September 2024, 13:00 Uhr (Dauer 1,5 h): Ökodesign: Teil 4 | Mögliche Auswertung der Daten des DPP mit künstlicher Intelligenz und Rechtsschutz (zur Anmeldung)
  • Herbst 2024: Ökodesign: Teil 5 | Leitprojekt zum DPP in Österreich
  • Herbst 2024: Ökodesign: Teil 6 | Best Practice der Vorbereitung in Unternehmen
  • Herbst 2024: Ökodesign: Teil 7 | Deep Dive zu den ESPR-Anforderungen

Weitere aufgezeichnete Webinare

Bedeutung der ESPR für Unternehmen

Mit der ESPR hat sich die Europäische Kommission vorgenommen, das Design und die Produktion von nahezu allen Produkten (inkl. der nachgelagerten Wertschöpfungskette) grundlegend im Sinn der Kreislaufwirtschaft zu verändern. Damit einher geht auch eine – von Seiten der Europäischen Kommission bewusste – Änderung der Geschäftsmodelle hin zu einer Kreislaufwirtschaft. Der Einstieg soll schrittweise vorgenommen werden. Gerade der digitale Produktpass wird große Anforderungen an die bestehenden IT-Systeme und die Sammlung der relevanten Daten stellen. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit der Möglichkeit auseinandersetzen, wie man sich in die Gestaltung der neuen Ökodesignkriterien einbringen kann und intern die notwendigen Anpassungen in Angriff nehmen. Die ESPR bietet große Möglichkeiten und gleichzeitig viel neue Herausforderungen. Besonderes Augenmerk sollte der Kreislaufwirtschaft und allfälligen Änderungen des Geschäftsmodells gewidmet werden.

Weitere Informationen

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