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Grundlagen zur bisherigen Ökodesign-Richtlinie

Eckpunkte, Abläufe und rechtliche Umsetzung in Österreich – Übergangsregime zur ESPR in Ausarbeitung 

Lesedauer: 2 Minuten

Die EU-Rahmenrichtlinie über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (kurz: Ökodesign-Richtlinie) gibt der EU-Kommission die Möglichkeit, für Produkte und deren umweltrelevanten Eigenschaften Mindestanforderungen festzulegen. Die dabei verfolgten Prinzipien beruhen auf den Grundsätzen und dem Instrumentarium der CE-Kennzeichnung. Diese heute geltende Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG wird durch die Ökodesign-Verordnung (engl. Ecodesign for Sustainable Products Regulation; kurz: ESPR) abgelöst.

Beschränkte sich die ursprüngliche EU-Rahmenrichtlinie aus dem Jahr 2005 noch auf energiebetriebene Produkte, so brachte deren Neufassung (RL 2009/125/EG) eine Ausweitung auf energieverbrauchsrelevante Produkte.  

Auswahlkriterien für Produktkategorien 

  • Der Gebrauch der Produkte muss den Energieverbrauch in irgendeiner Weise beeinflussen.
  • Das Verkaufs- und Handelsvolumen der Produktgruppe auf dem Binnenmarkt muss erheblich sein (Richtwert: 200.000 Stück/Jahr).
  • Die Produkte müssen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
  • Für die Umweltverträglichkeit muss ein deutliches Verbesserungspotenzial bestehen.
  • Verkehrsmittel sind generell von der Richtlinie nicht erfasst.

Arbeitsprogramm

Die EU-Kommission veröffentlichte im Oktober 2008 in einer Mitteilung das Arbeitsprogramm 2009 − 2011. Das Arbeitsprogramm 2012 − 2014 wurde als Kommissionsdokument veröffentlicht.

Das Programm für den Zeitraum 2016 bis 2019 wurde als Teil des Winterpakets „Saubere Energie für alle Europaer“ Ende November 2016 präsentiert.


aktuell:
Arbeitsprogramm 2022 − 2024 für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung


Durchführungsmaßnahmen

Aus der Richtlinie bzw. aus der nationaler Umsetzung allein ergeben sich für Hersteller und Importeure noch keine unmittelbaren Verpflichtungen. Das ist erst dann der Fall, wenn für bestimmte Produktkategorien Durchführungsmaßnahmen erlassen werden.

Diese bereits zahlreich verlautbarten Verordnungen der Europäischen Kommission legen jene Ökodesign-Anforderungen fest, die speziell für die Warengruppe gelten und im Rahmen der Produktentwicklung zu berücksichtigen sind. Anders ausgedrückt, definieren sie die für die CE-Kennzeichnung tolerierten Werte und Anforderungen. Sie sind für Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, verbindlich.

Der Weg zu den Durchführungsmaßnahmen

Regelungsausschuss

In dem von den Mitgliedstaaten beschickten "Regelungsausschuss für das Ökodesign von energieverbrauchsrelevanten Produkten" ist Österreich durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vertreten.

Konsultationsforum

Zusätzlich wurde ein Konsultationsforum aus Experten der Mitgliedstaaten und mit Vertretern von Industrie, Handel, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen eingerichtet. Das Forum berät die Kommission bei

  • der Festlegung und Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen,
  • der Überprüfung der Marktaufsichtsmechanismen und
  • der Bewertung von freiwilligen Vereinbarungen.

Dieses Konsultationsforum wird mit jenem der Energielabel-Verordnung kombiniert.

Freiwillige Vereinbarungen

Als Alternative zu Rechtsvorschriften kann die Wirtschaft Maßnahmen zur Selbstregulierung (z. B. freiwillige Vereinbarungen) setzen. Wenn sie schneller und kostengünstiger die politischen Ziele erreichen, ist diesen der Vorrang zu geben. 

Die Industrie kann einen Maßnahmenvorschlag unabhängig davon vorlegen, ob eine Vorbereitungsstudie geplant ist, vorbereitet wird oder bereits existiert.

» Leitlinien [3.12.2016]

Freiwillige Vereinbarungen mit Anerkennung durch EU-Kommission:

  • Komplexe Set-Top Boxen
  • Bildgebende Geräte (Drucker, Scanner, Kopierer)
  • Spielkonsolen

Für medizinische bildgebende Geräte ist eine weitere freiwillige Vereinbarung in Diskussion.

Weitere Eckpunkte der Richtlinie 

Primärrechtliche Grundlage für die Ökodesign-Richtlinie ist Art. 95 EG-Vertrag. Als Herstellerrichtlinie definiert sie die grundlegenden Anforderungen an bestimmte Produkte und verwendet als Marktzulassungszeichen das CE-Zeichen.

Umsetzung in Österreich

In Österreich wurde die Rahmenrichtlinie durch die Ökodesign-Verordnung 2007 (ODV 2007) umgesetzt.

Stand: 04.06.2024

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