Kältemittel: Gesetzlicher Rahmen und Handlungsempfehlungen
Was Unternehmen bei Bezug, Import oder Verwendung beachten sollen
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Verwenden, importieren oder handeln Sie mit Kältemitteln? Wenn Sie eine der Fragen mit JA beantworten, dann sollten Sie sich diese Infoseite durchlesen, denn der Bereich der Kältemittel ist ein streng geregelter Bereich.
Welche Kältemittel sind hier gemeint?
- Gemeint sind insbesondere fluorierte Gase (F-Gase), die in Anhang I und Anhang II, Gruppe 1 der EU-F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelistet sind.
- Gemeint sind aber auch andere Kältemittel, wie z.B. solche in Anhang I EU-Ozon-Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.
- Sowie weitere unbrennbare, ungiftige, brennbare, giftige bzw. natürliche Kältemittel, wie z.B. R-290, R-717, R-744 u.ä.
- Dies gilt ebenso für alle Gemische, welche aus obigen Kältemittel gebildet werden können.
Welche gesetzlichen Regelungen sind bzw. können relevant sein?
- Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 regelt Aspekte wie z.B.:
- eine etwaige Registrierungspflicht beim Import von Kältemitteln in die EU;
- die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für Kältemittel, welche in deutscher Sprache sein müssen;
- etwaige weitere Beschränkungen und Zulassungspflichten für Kältemittel.
- Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt Aspekte wie z.B.:
- die richtige Einstufung von Kältemitteln;
- die richtige Kennzeichnung von Kältemitteln, welche in deutscher Sprache sein muss;
- etwaige Meldeverpflichtungen beim erstmaligen Inverkehrbringen von Kältemitteln.
- Die F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 regelt Aspekte wie z.B.:
- die Beschränkung des Imports von Kältemitteln ohne entsprechende Quoten;
- die richtige Zertifizierung von Personen und Unternehmen, die mit Kältemitteln umgehen;
- das Verbot der Verwendung von Kältemitteln in Einwegflaschen;
- Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe von Kältemitteln an Unternehmen mit verpflichtender Unternehmenszertifizierung.
Die Österreichische Verordnung BGBl II Nr. 447/2002 über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (IndustriegasVO) sieht vor, dass
- zur Verwendung von Kälte- oder Kühlmitteln zur Befüllung oder Nachfüllung nur berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession befugt sind;
- eine detaillierte Meldeverpflichtung an das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus besteht. Diese betrifft die Mengen an Kälte- oder Kühlmittel, die in Neuanlagen erstmalig eingefüllt, in bestehende Anlagen nachgefüllt bzw. der Entsorgung zugeführt wurden.
- Auch andere Regelungen können relevant sein wie z.B.:
- das Gefahrgutrecht, welches beim Transport von Kältemitteln eingehalten werden muss;
- das österreichische Giftrecht (III. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996).
- das Gefahrgutrecht, welches beim Transport von Kältemitteln eingehalten werden muss;
Was sollte man unbedingt beachten?
- Vergewissern Sie sich, dass eine zutreffende Gewerbeberechtigung oder Konzession, um als befugt bzw. befähigt zu gelten, vorliegt.
- Beim Bezug von Kältemitteln durch eine Fachfirma muss zusätzlich eine zutreffende Unternehmens-Zertifizierung der Fachfirma vorliegen. Fachfirmen (wie etwa KFZ-Werkstätten), die ausschließlich mobile Klimaanlagen (KFZ-Klimaanlagen) warten, benötigen kein Unternehmens-Zertifikat, Personal, das solche Arbeiten durchführt, hat jedoch die entsprechende Ausbildungsbescheinigung zu besitzen (Anm: Klimageräte, die fallweise an verschiedenen Orten aufgestellt werden können, sind in diesem Zusammenhang keine „mobilen Einrichtungen“, sondern als „ortsfest“ zu betrachten).
- Vergewissern Sie sich bei Ihrem Lieferanten, dass Ihr Kältemittel nach der REACH-Verordnung registriert ist.
Ein Import und das weitere Vermarkten von nicht registrierten Kältemitteln ist grundsätzlich verboten.
- Vergewissern Sie sich bei Ihrem Lieferanten, dass Ihr Kältemittel im Rahmen des Quotensystems der F-Gase-Verordnung abgedeckt ist.
Ohne ausreichende Quotendeckung ist ein Kältemittel nicht verkehrsfähig. - Vermehrt wird von illegalen Importen von Kältemitteln – insbesondere F-Gasen - berichtet. Diese zeichnen sich durch ungewöhnlich niedrige Preise aus.
Vom Bezug und der Verwendung von solchen Kältemittel ist abzuraten. Rechtlich gesehen sind illegale Kältemittel nicht verkehrsfähig. Die kontrollierende Behörde wird in erster Linie Sie zur Verantwortung ziehen, besonders, wenn der ursprüngliche Lieferant nicht mehr auffindbar ist.
Anmerkung: Das Inverkehrbringen von F-Gasen in nicht wieder auffüllbaren Behältern in der EU verboten. - Angebote aus dem Internet sollten Sie ganz genau prüfen, besonders, wenn diese zu ungewöhnlich niedrigen Preisen angeboten werden. Achten Sie ganz besonders darauf, dass der Online-Händler einen Sitz in der EU hat.
Der Bezug von einem Nicht-EU-Händler kann dazu führen, dass Sie alle Verpflichtungen eines Importeurs treffen. Aber auch EU-Händler müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten, da sonst die von ihnen gekauften Kältemittel unter Umständen nicht verkehrsfähig sind.
- Achten Sie auf Kältemittel-Produktfälschungen.
Es empfiehlt sich Kältemittel nur von anerkannten Lieferanten Ihres Vertrauens zu beziehen. Von nicht sachgemäß aufbereiteten Kältemitteln können Risiken für Mensch, Umwelt und Material ausgehen.
- Holt ein Fachbetrieb selbst ein Kältemittel beim Lieferanten ab, dann können bestimmte rechtliche Verpflichtungen schlagend werden. Achten Sie als Selbstabholer darauf.
Selbstabholer von Kältemitteln müssen zB beim Transport das Gefahrgutrecht beachten. Auch die restliche Einstufung und Kennzeichnung, sowie die Sicherheitsdatenblätter müssen den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Hier wird der Vollzug in erster Linie den Selbstabholer in die Pflicht nehmen.
- Vermeiden Sie Strafen durch unüberlegtes Handeln.
In Österreich sieht das Chemikaliengesetz 1996 für erfolgte und versuchte Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von bis zu € 20.180,- im Wiederholungsfall sogar bis zu € 40.375,- vor.
Wo kann ich mehr erfahren?
- Eine umfangreicht Sammlung zu Informationen zum Chemikalienrecht finden Sie auf www.wko.at/reach.
- Die Bundes- bzw. Landesinnungen der Mechatroniker beraten Sie gerne zu fachlichen Fragen.
- Die zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (Abteilung V/5, Chemiepolitik und Biozide). Sie erreichen es unter der E-Mail-Adresse Abt.55@bmnt.gv.at.
Stand: 15.10.2018