CLP-Verordnung – Aufnahme einer Reihe von Stoffen in Anhang VI Teil 3
Delegierte Verordnung (EU) 2024/197
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Im Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP Verordnung) wurde eine Reihe von Stoffen hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung neu aufgenommen und aktualisiert.
Die Delegierte Verordnung wurden am 5. Jänner 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2025. Lieferanten können jedoch bereits vor diesem Datum Stoffe und Gemische gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einstufen, kennzeichnen und verpacken.
Links
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP Verordnung)
- Informationen über die CLP Verordnung
Stand: 08.01.2024