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Wenn am Werksgelände der Strafzettel droht

Kann die Polizei auf Werksgelände eine Verkehrsstrafe verhängen? Ja, denn ein offenes Werksgelände gilt als Straße mit öffentlichem Verkehr.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat die bisherige (sehr strenge) Judikatur bestätigt, dass nur ein abgeschranktes Werksgelände nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist.

Was war geschehen?

Die Polizei hat in Vorarlberg auf einem Werksgelände eine Übertretung der StVO angezeigt, die BH hat gestraft. Das wollte sich der Gestrafte nicht gefallen lassen und argumentierte, dass das seine eigene Privatstraße sei, auf der die Polizei nichts zu strafen hätte.

Das ist leider falsch!

Das Gericht stellte klar, dass es egal sei, ob ein Teil des Vorplatzes als Lagerfläche für Baumaterialien verwendet wird, und dass es egal sei, dass der Vorplatz des Gebäudes nur über eine Privatstraße erreicht werden kann, die auch als solche beschildert ist. Ein Schild mit der Aufschrift „Privatstraße“ allein vermag dem Vorplatz nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr zu nehmen.

Was bedeutet dies für mein Werksgelände?

Für die Praxis heißt dies, dass nur ein abgeschranktes Werksgelände nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr gilt. Auch Fußgänger oder Radfahrer müssen durch die Abschrankung am Betreten gehindert werden.

Eine Straße gilt dann als Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Fläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht.

Das Fazit:

Auch auf frei zugänglichen Verkehrsflächen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (auch wenn sie auf einem Werksgelände liegen!), können Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung von den Behörden geahndet werden. Die Rechtsgrundlage dazu ist:
§ 1 StVO, VwGH Ra 2017/02/0166

Zum Schmunzeln

Kurioses Detail am Rande: Da sich das Ganze auf einer Privatstraße einer Firma abgespielt hat, wurden dem gestraften Eigentümer 80 % der Strafe überwiesen, weil er der Straßenerhalter ist. Und dem Straßenerhalter fließt laut StVO dieser Anteil an den Strafeinnahmen zu.

Stand: 02.03.2018