Anlagenrecht - Abgrenzung der Genehmigungsvorschriften nach dem AWG und der GewO

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11.03.2023

Ob eine Behandlungsanlage oder deren Änderung nach § 37 AWG zu genehmigen ist, ergibt sich aus den Ausnahmen nach § 37 Abs 2 AWG. Mit Ausnahme der Regelungen nach Z 6 (private Haushalte) und Z 7 (Anlagen die der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen), ist die Ausnahme an das Vorliegen anderer anlagenrechtlicher Genehmigung (insb. GewO, aber auch MinRoG und EG-K) geknüpft. 

Damit wird mit diesen Bestimmungen auch eine Abgrenzung zwischen AWG und den anderen Materiegesetzen (GewO, MinRoG, EG-K) geregelt. Im Zusammenhang mit der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung nach der GewO ist daher davon auszugehen, dass wenn z.B. ein Lager nach der 2. GenehmigungsfreistellungsVO genehmigungsfrei ist, die Ausnahme des § 37 Abs 2 Z 5 nicht greift und daher eine Anlagengenehmigung nach dem AWG erforderlich ist.

In Zweifelsfällen kann ein Feststellungsantrag nach § 6 Abs 6 AWG gestellt werden.

Die Abgrenzung ist auch wichtig für die sachliche Zuständigkeit der Behörde. Anlagen nach dem AWG werden durch den Landeshauptmann (organisatorisch durch die zuständigen Abteilungen bei den Ämtern der Landesregierungen), Anlagengenehmigungen nach der GewO, dem MinRoG, dem EG-K durch die Bezirksverwaltungsbehörden (BH oder Magistrat) genehmigt. 

Details zu wesentlichen Ausnahmebestimmungen:

Behandlungsanlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung (Z 1 und Z3)

Ziel ist die Behandlung der Abfälle dahingehend, die stofflichen Eigenschaften der Abfälle zu nutzen, um Substitute für Primärrohstoffe oder für aus Primärrohstoffen erzeugte Produkte herzustellen.

Im Rahmen dieses Verwertungsprozesses kann auch Abfall anfallen. Ein Großteil der in der Behandlungsanlage verwerteten Abfälle muss jedoch der Gewinnung von Wertstoffen dienen. Darüber hinaus muss die abschließende Verwertung ebenfalls in der Anlage selbst erfolgen.

Behandlungsanlagen zur Vorbereitung der ausschließlichen stofflichen Verwertung (Z 2)

Für Vorbehandlungstätigkeiten von nicht gefährlichen Abfällen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit der Behandlungsanlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung. Der unmittelbare örtliche Zusammenhang ist eng auszulegen.

Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten – insb. KFZ, Elektrogeräte (Z 3a)

Sofern und soweit eine dafür genehmigte Betriebsanlage vorhanden ist, entfällt die Genehmigungspflicht nach dem AWG. Aus der Abgrenzung „unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten“ wird geschlossen, dass Zerlegearbeiten nur in Reparaturbetrieben genehmigungsfrei nach dem AWG sind. Wenn aber nicht mehr gebrauchsfähige Fahrzeuge oder Geräte nur zur Zerlegung (ohne Reparatur) übernommen werden, ist weiterhin eine Genehmigung nach dem AWG erforderlich.

Lager für Abfälle, ausgenommen IPPC-Anlagen

Für nach der GewO, dem MinRoG und dem EG-K genehmigte Lager entfällt eine Genehmigung nach dem AWG. Zum Zusammenhang mit der 2. Genehmigungs-freistellungsVO siehe oben. Für IPPC-Anlagen ist diese Ausnahme nicht anwendbar und es bleibt bei der Genehmigung nach dem AWG.

Zu beachten ist auch, dass der mobile Einsatz einer Behandlungsanlage (Genehmigung als mobile Anlage nach § 52 AWG) im Lager nur bis zu maximal 6 Monaten an einem Standort möglich ist. Darüber hinaus ist eine Genehmigung nach § 37 AWG als stationäre Anlage erforderlich.

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