Personen in Businesskleidung stehen rund um einen Besprechungstisch mit Unterlagen, Laptop und Tablets und unterhalten sich, im Hintergrund zeigt sich eine Räumlichkeit im Industrial Style
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Änderung § 353 Abs. 1 lit a Gewerbeordnung 1994 – Umfang der Einreichunterlagen

BGBl. I Nr. 56/2024

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07.06.2024

Den Einreichunterlagen im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren war bisher gem. § 353 Abs 1 lit a GewO „eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen anzuschließen“.

Die GewO 1994 hatte es damit schon ermöglicht den Genehmigungskonsens flexibel zu gestalten.  Der Konkretisierungsgrad der Einreichunterlagen wurde in der Praxis vor dem Hintergrund gestellt, dass es nicht zweckmäßig ist, sich allzu eng auf technische Details festzulegen, welche sich nach Genehmigung des Vorhabens ändern können.

Dies wurde nun im neuen § 353 GewO 1994 unmissverständlich klargestellt:

„eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw. den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,“ 

Die Gesetzeserläuterung dazu lautet:

„Jede Betriebsbeschreibung weist zwangsläufig Elemente der Generalisierung und Kategorisierung auf. Generalisierungselemente in der Beschreibung sind daher zulässig, wenn das zu genehmigende Projekt (bzw. die Kategorien) so detailliert beschrieben ist, dass eine Prüfung, ob und welche Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 berührt sind und welche Auflagen erforderlichenfalls gemäß § 77 GewO 1994 vorzuschreiben sind, möglich ist. Das diesbezüglich zu erreichende Schutzniveau hat dabei jedenfalls dem Stand der Technik zu entsprechen.

Nicht erforderlich hingegen ist es, jedes einzelne Betriebsdetail so genau zu beschreiben, dass damit der Anspruch einer exakten nachbaufähigen Modellierung erfüllt wird. Es ist aber zunehmend zu beobachten, dass Betriebsbeschreibungen immer detailreicher werden, ohne dass dies rechtlich erforderlich wäre. Dies hat erkennbar zu einem Wettlauf geführt, der darauf hinausläuft, dass sich Betriebsinhaber, Projektanten und Behörden zunehmend in ihren Anforderungen an die Betriebsbeschreibung überbieten, um sich so eine wechselseitige Versicherung einer Form von „Beschreibungsgewährleistung“ zu verschaffen. Dies kann so weit gehen, dass sogar Maschinenmarke und exakte Gerätenummer zum Genehmigungskonsensbestandteil erhoben werden. Das hat aber zur Konsequenz, dass jedes Detail, sobald es Gegenstand einer Betriebsbeschreibung ist, auch Gegenstand der Notwendigkeit eines Änderungsverfahrens werden kann, selbst wenn es für sich genommen für die Emissions- und Auswirkungsbetrachtung völlig irrelevant ist.

Die vorgeschlagene Maßnahme soll klarstellen, dass solche Detailtiefen nicht erforderlich sind, sondern Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und Stoffeigenschaften und –mengen durchaus ausreichen, um die erforderlichen behördlichen Beurteilungen treffen zu können.“

Diese Änderung wurde am 05. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und tritt mit 06. Juni 2024 in Kraft.