Photovoltaikanlagen - Grundsätzlich keine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung
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Das Wirtschaftsministerium hat mittels Erlass festgelegt, dass Photovoltaikanlagen als Bestandteil gewerblicher Betriebsanlagen grundsätzlich ohne Genehmigung errichtet werden dürfen.
Bis dahin war für die der Gewerbeordnung unterliegenden Photovoltaikanlagen zwar im Regelfall davon auszugehen, dass derartige Anlagen nicht geeignet sind die gemäß § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 geschützten Interessen (insb. Leben und Gesundheit des Gewerbetreibenden und der Kunden) zu beeinträchtigen und somit keiner Genehmigung bedürfen. Es fehlte allerdings an einer Definition des „Regelfalls“ wodurch aus möglichen haftungsrechtlichen Gründen dennoch Genehmigungen durchgeführt wurden.
Durch den Erlass (PDF) besteht nun nur in jenen Fällen eine Genehmigungspflicht, in denen spezifische ungewöhnliche oder gefährliche örtliche Umstände im konkreten Sonderfall vorliegen.
Diese Sonderfälle wurden im Erlass aufgezählt und näher beschrieben:
- Situierung in einem Gefährdungsbereich (Notausgänge, allg. Verkehrswege, Fluchtwege, explosionsgeschützte Bereiche)
- Situierung in einem Verkehrsbereich (z.B. Zufahrtsweg, Sicherheitsbereich Flugplatz)
- Elektrotechnisch unsichere Ausführung
- Anordnung der Paneele in einer ungewöhnlichen Weise, die zu Lichtreflektionen führt
Auch wenn eine PV Anlage nunmehr im Regelfall keine Genehmigungspflicht nach GewO 1994 auslöst, sollten die elektrotechnischen Planungsunterlagen (ETG) und Überlegungen zu Themen wie Statik, Brandschutz, Arbeitnehmerschutz udgl. im Betrieb aufliegen.
Im Falle einer Neu- oder Änderungsgenehmigung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage in Verbindung mit einer PV Anlage („kombiniertes Projekt“), sind im Sinne der Einheit der Betriebsanlagen, grundsätzliche Angaben über die PV Anlage zu treffen. Dies sind z.B. die Situierung der Module, Engpassleistung, Situierung der Wechselrichter, Lage und Art der Speicherbatterien, Angaben über die ausreichende Tragfähigkeit der Unterkonstruktion, Sicherheitsvorkehrungen im Dachbereich (Arbeitnehmerschutz) und vor allem Angaben darüber, dass die Anlage nach dem ETG und den zugehörigen Normen errichtet wird.
Die Thematik ist ähnlich zu sehen wie die Aufstellung einer CE gekennzeichneten Maschine im Betrieb. Auch hier ist das Innenleben der Maschine nicht Thema im Anlagenverfahren. Sehr wohl hat die Behörde aber die Wechselwirkung der Maschine mit der Betriebsanlage zu beurteilen. Dementsprechend sind diese Angaben auch im Projekt anzuführen.
Mit der Abteilung Anlagenrecht (WST1) des Landes Niederösterreich wurden einige Fallbeispiele erarbeitet um die Einordnung, welche Rechtsvorschriften wann zur Anwendung kommen, zu erleichtern.
Fallbeispiele PV Anlagen