Abfalltransporte auf der Schiene ab 1.1.2024
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Mit der Novelle „Kreislaufwirtschaftspaket“ des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) wurde eine Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Abfalltransporte mit der Bahn eingeführt. Dabei geht es um Abfälle mit einem Gesamtgewicht von mehr als 10 Tonnen. Die Regelung findet sich in § 15 Abs. 9 AWG.
Es gibt einen Stufenplan, der wie folgt aussieht: seit 1.1.2023 müssen Abfälle auf der Bahn befördert werden, wenn die Transportstrecke (jeweils auf der Straße in Österreich) mehr als 300 Kilometer beträgt; ab 1.1.2024 gilt dies bei einer Transportstrecke von mehr als 200 Kilometer. Und ab 1.1. 2026, wenn die Transportstrecke mehr als 100 Kilometer beträgt.
Alternativ zur Bahn wäre ein Transport mit anderen Verkehrsmitteln möglich, sofern diese ein gleichwertiges oder geringeres Schadstoff- oder Treibhausgaspotential haben (z.B. Antrieb mit Elektromotor oder Brennstoffzelle).
Eine Ausnahme besteht, wenn die Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitstellen kann oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zu und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25% oder mehr betragen würde.
Es gibt eine digitale Abfrageplattform (www.aufschiene.gv.at), wo im Rahmen einer Abfrage abgeklärt werden kann, ob die Bedingungen für einen Bahntransport gegeben sind bzw. ob Kapazitäten auf der Bahn gegeben sind.
Nähere Informationen finden Sie hier.