Gewährleistung – Garantie – Schadenersatz – Produkthaftung
Definition und Unterschiede bei Haftung und Verschulden
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In der täglichen Rechtsberatung zeigt sich immer wieder, dass im Zusammenhang mit Haftungsfragen die Begriffe Gewährleistung und Garantie auf der einen Seite sowie Produkthaftung und Schadenersatz auf der anderen verwechselt werden. Zudem bereitet mitunter auch die Trennlinie zwischen Gewährleistung und Schadenersatz Schwierigkeiten.
Gewährleistung
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Umfang der Haftung
Im Rahmen der Gewährleistung haftet man immer nur für die Sache selbst, nicht aber für Folgeschäden. Es ist dies die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers/Werkunternehmers (je nachdem ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt) für Mängel, die die Ware bzw. Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich dieser Mangel vielleicht erst später zeigt (geheimer Mangel bzw. verborgener Mangel). Entstehen Mängel erst nach Übergabe neu, handelt es sich dabei um keinen Gewährleistungsfall.
Verschulden?
Gewährleistung ist eine verschuldensunabhängige Haftung, ja es spielt sogar keine Rolle, ob der Verkäufer oder Werkunternehmer, auf den man im Rahmen der Gewährleistung zugreifen möchte, den Mangel verursacht hat oder dieser bereits bei einer der vorher gelegenen Absatzstufen entstanden ist.
Beispiel: Bei einem Fernsehapparat beginnt aufgrund eines Produktionsfehlers stets nach 10 Minuten das Bild zu flimmern. Der Händler kauft diesen Apparat zu, ohne von diesem Mangel zu wissen und verkauft ihn an seinen Kunden. Der Kunde reklamiert beim Händler und dieser muss dafür gewährleisten, obwohl er den Mangel nicht verschuldet, ja eben nicht einmal verursacht hat.
Dauer der Haftung
Die Frist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen drei Jahre ab Übergabe.
Schadenersatz statt Gewährleistung
Ist der Mangel und also der im Mangel selbst liegende Schaden („Mangelschaden“) vom Verkäufer/Werkunternehmer schuldhaft (also fahrlässig oder vorsätzlich) verursacht worden, kann der Käufer/Übernehmer statt Gewährleistung Schadenersatz fordern (§ 933a ABGB). Verschuldet ist der Mangel, wenn ihn der Verkäufer/Werkunternehmer vor der Übergabe entweder schuldhaft herbeigeführt oder schuldhaft nicht beseitigt hat. Dabei gilt, dass innerhalb der ersten zehn Jahre ab Übergabe vermutet wird, dass der Verkäufer/Werkunternehmer den Mangel schuldhaft verursacht hat; der Verkäufer/Werkunternehmer kann sich aber vom Verschuldensvorwurf freibeweisen.
Garantie
Umfang der Haftung
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie stets eine freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme, ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht daher auch kein Garantieanspruch. Der Inhalt einer Garantie ist grundsätzlich beliebig gestaltbar.
Beispiel: Im Rahmen einer Fünfjahresgarantie wäre es daher durchaus zulässig, dass der Garantierende lediglich die Kosten des Materials, nicht aber die Kosten der Arbeit übernimmt oder, dass die Inanspruchnahme der Garantie davon abhängig gemacht wird, dass regelmäßige Serviceleistungen in einer bestimmten Werkstätte erfolgen.
Bei der Garantie ist zudem zu beachten, dass sehr häufig nicht der unmittelbare Vertragspartner (in der Regel Verkäufer) die Garantie übernimmt, sondern der Produzent, wiewohl der Garantiefall meist über den unmittelbaren Vertragspartner abgewickelt wird.
Verschulden?
Bei Garantie spielt die Frage des Verschuldens des Garantierenden keine Rolle.
Dauer der Haftung
Zur Frage, wie lange aus einer Garantie gehaftet wird, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.
Schadenersatz
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Umfang der Haftung
Schadenersatzansprüche umfassen sowohl den Schaden an der Sache selbst, als auch Folgeschäden.
Verschulden?
Beim Schadenersatz handelt es sich um die gesetzliche Haftung des Verkäufers/Werkunternehmers für Schäden, die von den Genannten oder zumindest deren Gehilfen verschuldet worden sind, dh Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist, dass zumindest leicht fahrlässig gehandelt wurde.
Beispiel: Ein Flachdach wurde fahrlässig schlecht hergestellt und deswegen dringt Wasser durch das Dach in die darunter gelegen Räumlichkeiten und zerstört die dort verlegten Böden. Im Wege des Schadenersatzes kann sowohl die Reparatur des Daches (Schaden an der Sache selbst) als auch des beschädigten Fußbodens (Folgeschaden) verlangt werden.
Wichtig: Bei Verträgen wird vermutet, dass der Schädiger zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat. Das heißt, der Geschädigte muss nicht beweisen, dass der Schädiger den Schaden zumindest leicht fahrlässig verursacht hat. Vielmehr muss sich der Schädiger von seiner Schuld freibeweisen.
Dauer der Haftung
Im Schadenersatzrecht bestehen sehr lange Haftungsfristen, ein derartiger Anspruch verjährt nämlich erst 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden sowie Schädiger bzw. jedenfalls nach Verstreichen eines Zeitraums von 30 Jahren.
Beispiel: Tritt der Schaden im achten Jahr auf, hat man noch vom achten bis zum elften Jahr Zeit, diesen geltend zu machen.
Produkthaftung
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Umfang der Haftung
Die Produkthaftung (Haftung für fehlerhafte Produkte) umfasst nur Folgeschäden, nie die fehlerhafte Sache selbst. Es werden aber auch nicht alle Folgeschäden ersetzt, sondern nur Personenschäden sowie private Sachschäden (dabei besteht zudem ein Selbstbehalt von 500 EUR); unternehmerische Sachschäden werden nicht ersetzt. Es haften der Hersteller (bei EWR-Produkten) ansonsten der EWR-Erstimporteur; Händler, die innerhalb des EWR importieren, haften – wenn sie rechtzeitig den Hersteller oder Vorlieferanten benennen können - nicht. Als Produkte gelten nur bewegliche, körperliche Sachen sowie Energie; der Fehler muss bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorliegen.
Beispiel:
Ein Fernsehapparat implodiert wegen eines
Produktfehlers, es brennt die Wohnzimmereinrichtung ab, eine Person
erleidet eine Rauchgasvergiftung. Im Rahmen der Produkthaftung kann
Schmerzensgeld für die Rauchgasvergiftung und, abgesehen vom
Selbstbehalt, Schadenersatz für die zerstörte Wohnzimmereinrichtung
verlangt werden. Der Fernsehapparat selbst wird jedoch im Rahmen der
Produkthaftung nicht ersetzt.
Verschulden?
Die Produkthaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung, auch die Verursachung des Produktfehlers spielt keine Rolle.
Dauer der Haftung
Der Anspruch verjährt 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden sowie Schädiger bzw. jedenfalls 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen durch denjenigen, auf den man greifen möchte.
Stand: 08.10.2024