Haftung eines Unternehmers für seine Dienstnehmer und Subunternehmer
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und Regressmöglichkeiten
Lesedauer: 3 Minuten
Auch wenn es auf den ersten Blick nicht selbstverständlich erscheint, der Unternehmer haftet für das Verschulden seiner Leute, also gerade für das seiner Dienstnehmer, soweit er diese zur Erfüllung seiner Vertragspflichten heranzieht.
So haftet der Unternehmer beispielsweise seinem Kunden gegenüber auch dann, wenn etwa sein Lehrling bei der Montage die gelieferte Sache oder etwa im Zuge dieser Lieferung andere Sachen des Kunden beschädigt. Eine Haftung wäre nur dann nicht gegeben, wenn der Unternehmer beweisen kann, dass weder ihm noch seinem Lehrling ein Verschulden an der Schadenszufügung zur Last fällt. Dieser Beweis ist freilich schwer zu erbringen!
Tipp:
Machen Sie als Unternehmer von der Möglichkeit Gebrauch, vertraglich (etwa auch in AGB) die Haftung zu begrenzen. Ein Haftungsausschluss zumindest für leichte Fahrlässigkeit ist – wenn es sich nicht um Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen handelt – sogar im Anwendungsbereich des KSchG grundsätzlich in AGB möglich!
Anders stellt sich die Rechtslage freilich dar, wenn der Dienstnehmer im Zuge seiner Tätigkeit Sachen beschädigt, die nicht dem Kunden (oder dessen Angehörigen bzw. Mitbewohnern) gehören, oder Personen, die nicht zum Kreis des Vertragspartners zählen (z.B. völlig Fremde), verletzt. In solchen Fällen haftet der Dienstgeber nur dann, wenn er Dienstnehmer beschäftigt, die für die jeweilige Arbeit ungeeignet (untüchtig) sind oder wenn er weiß (oder wenigstens wissen muss), dass sie bei Ausführung der jeweiligen Arbeiten als geradezu gefährlich anzusehen sind, etwa wenn ein notorischer Alkoholiker für gefahrengeneigte Tätigkeiten eingesetzt wird.
Wie sieht es mit Regressansprüchen des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer aus?
Hat nun der Dienstnehmer einen Schaden verursacht, den der Unternehmer bezahlen musste, stellt sich natürlich die Frage, ob der Dienstgeber beim Dienstnehmer erfolgreich Regress nehmen kann. Da in solchen Fällen das sogenannte "Dienstnehmerhaftpflichtgesetz“ zur Anwendung kommt, ist ein voller Regress selten möglich. Im Streitfall hat nämlich der Richter – in diesen Fällen ist das Arbeitsgericht zuständig – ein Mäßigungsrecht zu Gunsten des Dienstnehmers. Von diesem Recht muss der Richter umso eher Gebrauch machen, je geringer der Lohn und das Verschulden des Dienstnehmers sind. In manchen Fällen, insbesondere dann, wenn nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, kann der Richter den Regressanspruch überhaupt auf "Null“ mäßigen. Für sogenannte "entschuldbare Fehlleistungen“ haftet der Dienstnehmer von vornherein nicht.
Abschließend sei auch noch erwähnt, dass das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht nur für echte Dienstnehmer, sondern auch zu Gunsten sogenannter "arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ zur Anwendung kommt! Dies sind Personen, die unabhängig vom Vorliegen einer Gewerbeberechtigung in wirtschaftlicher Abhängigkeit, also in hohem Maße fremdbestimmt, für ihre Auftraggeber tätig sind, wie dies bei Handelsvertretern oder auch Tankstellenpächtern, Franchisenehmern und dgl. häufig der Fall ist.
Haftung für Subunternehmer
Genauso wie für Dienstnehmer haftet ein Unternehmer, der als Generalunternehmer auftritt, für das Verschulden seiner Subunternehmer. Freilich kommt insoweit das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz regelmäßig nicht zur Anwendung, es sei denn, beim Subunternehmer handelt es sich um einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. Ein Fall, der in letzter Zeit immer häufiger vorkommt.
Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Solche Selbstständige sind – auch wenn sie eine Gewerbeberechtigung besitzen – haftungsrechtlich wie Dienstnehmer zu behandeln!
Haftung auch für Vorlieferanten?
Gerade in Fällen bloßer Handelstätigkeiten stellt sich natürlich auch die Frage, ob etwa ein Händler, der seinerseits Verträge deswegen nicht erfüllen kann, weil sein Vorlieferant verspätet oder mangelhaft liefert, für das Verschulden dieses Vorlieferanten zur Haftung herangezogen werden kann. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist eine solche Haftung jedoch regelmäßig nicht anzunehmen. Kann also ein Händler beweisen, dass ihn oder seinen Leuten (Dienstnehmern) kein eigenes Verschulden an der beispielsweise verspäteten oder mangelhaften Lieferung trifft, weil etwa Vorlieferanten schuld an der Vertragsverletzung sind, wird er regelmäßig wenigstens schadenersatzrechtlich dafür nicht in Anspruch genommen werden können. Eine Haftung des Händlers wird sich daher allenfalls auf Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Lieferung beschränken, für Folgeschäden wird der Händler aber nicht herangezogen werden können.
Anderes könnte sich allerdings dann ergeben, wenn es sich um einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag handelt, der in den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts fällt, also bei Geschäften zwischen Unternehmern mit Sitz in verschiedenen Staaten, sofern das UN-Kaufrecht nicht vertraglich ausgeschlossen worden ist. Im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes haftet beispielsweise auch ein Händler für Schäden, mit denen bei solchen Geschäften gerechnet werden musste, verschuldensunabhängig!
Stand: 08.10.2024