Gewährleistung nach Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) beim Warenkauf - Allgemeines und Übersicht
Regelungen ab 1.1.2022
Lesedauer: 7 Minuten
Für Verbraucherverträge über den Kauf beweglicher Sachen und über die Bereitstellung digitaler Leistungen, die ab 1.1.2022 abgeschlossen werden, gelten die gewährleistungsrechtlichen Vorschriften des Verbrauchergewährleistungsgesetzes – kurz VGG
Für Verträge zwischen Unternehmern („Business to Business“ oder kurz „B2B“) gilt das VGG mit Ausnahme der Aktualisierungspflicht nicht.
Der Unternehmer haftet dafür, dass die von ihm übergebene Sache (bzw. die von ihm bereitgestellte digitale Leistung, z.B. Downloads) keinen Mangel aufweist. Er haftet unter bestimmten Umständen auch für Mängel an der Sache, die bei der Montage/Installation der Sache entstehen, sowie für die Aktualisierung („Update“) bei Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphone) und bei digitalen Leistungen (z.B. Downloads).
Das VGG ist die nationale Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie (Warenkauf-RL) sowie der europäischen Richtlinie betreffend digitale Leistungen (RL digitale Inhalte).
Achtung:
Der folgende Überblick gilt für
- Warenkaufverträge, die ab 1.1.2022 zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Business to Consumer oder kurz „B2C“) abgeschlossen werden. Für Vertragsabschlüsse bis inklusive 31.12.2021 gelten die bisherigen Gewährleistungsbestimmungen.
Der folgende Überblick gilt nicht für
- Verträge über analoge Dienstleistungen und Werkverträge. Diese Verträge unterliegen weiterhin den Gewährleistungsbestimmungen des ABGB und KSchG. Details für Vertragsabschlüsse bis 31.12.2021: „Gewährleistung nach ABGB bis 31.12.2021“; Details für Vertragsabschlüsse ab 1.1.2022: „Gewährleistung nach ABGB ab 1.1.2022“
- Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen (z.B. Downloads). Solche Verträge unterliegen zwar auch dem VGG, diese werden jedoch gesondert dargestellt.
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Anwendungsbereich des VGG – Warenkauf (§ 1 VGG, § 9 VGG)
Das VGG gilt für Verbraucherverträge, also für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Die Unternehmer– bzw. Verbrauchereigenschaft richtet sich nach dem KSchG.
Ausnahme: Die Aktualisierungspflicht („Update-Pflicht“) gilt auch bei Verträgen zwischen Unternehmern, diese kann jedoch ausgeschlossen werden (§ 1 Abs. 3 VGG).
Die Gewährleistungsbestimmungen des VGG gelten für „Warenkaufverträge“, das sind im Wesentlichen Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen einschließlich noch herzustellender Sachen. Weiters gelten sie für Waren mit digitalen Elementen, das sind bewegliche körperliche Sachen, die ihre Funktion ohne digitale Leistung (also etwa einem Download) nicht oder nicht vollständig erfüllen können, wie z. B. eine Smart-Watch oder ein smarter Kühlschrank, wenn die Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart wurde. Eine Verbindung der Ware mit digitalen Elementen zum Internet ist dabei nicht erforderlich. Analoge Dienstleistungen sind nicht vom VGG erfasst. Auch klassische Werkverträge sind nicht vom VGG erfasst.
Das VGG sieht weiters Gewährleistungsbestimmungen für Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen vor, die zum Teil von den Gewährleistungsbestimmungen für den Warenkauf abweichen. Digitale Leistungen sind z. B. Software, Musik- oder Audiodateien, E-Books aber auch z. B. Cloud-Dienste, Social Media.
Das VGG gilt nicht für Verträge
- zwischen Unternehmern („B2B“), ausgenommen davon ist nur die Aktualisierungspflicht,
- zwischen Verbrauchern („C2C“) und
- bei denen (ausnahmsweise) der Verbraucher als Anbieter und der Unternehmer als Nachfrager auftritt („C2B“).
Das VGG gilt weiters unter anderem nicht für Verträge über:
- unbewegliche Sachen
- den Kauf lebender Tiere
- analoge Dienstleistungen: Das sind „klassische“ Dienstleistungen, wie z. B. Beratungsleistungen. Für sie gilt das VGG auch dann nicht, wenn digitale Mittel eingesetzt werden, um das Ergebnis der Dienstleistung zu erzeugen oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln.
- bestimmte Glücksspieldienstleistungen wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, einschließlich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen
- bestimmte Finanzdienstleistungen
- Sachen, die im Rahmen einer gerichtlichen Versteigerung verkauft werden
Die Bestimmungen des VGG sind zwingend und können mit wenigen Ausnahmen zu Lasten des Verbrauchers nicht abweichend vereinbart werden.
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Umfang der Gewährleistung (§§ 5, 6, 7 und 8 VGG)
Der Unternehmer haftet dafür, dass
- seine Leistung keinen Mangel aufweist, also sowohl die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist (§ 5) als auch den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht (§ 6),
- er seiner Aktualisierungspflicht („Update-Pflicht“) nachkommt (§ 7),
- die Montage bzw. Installation sachgemäß durchgeführt wird (§ 8).
Mangel (§§ 5 und 6 VGG)
Ein Gewährleistungsanspruch knüpft immer an die Mangelhaftigkeit der Sache an. Mangelhaft ist eine Sache dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergabe nicht dem Vertrag entspricht. Die Sache entspricht dann nicht dem Vertrag, wenn die Sache entweder die vertraglich vereinbarten Eigenschaften (§ 5) oder die objektiv erforderlichen Eigenschaften (§ 6), das sind die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Sache, nicht aufweist.
Ein Mangel kann ein Sachmangel oder ein Rechtsmangel sein. Ein Sachmangel betrifft die Substanz der Sache, ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Übernehmer die versprochene Rechtsposition nicht verschafft wird.
Für digitale Leistungen gilt im Übrigen derselbe Mangelbegriff.
Eine Vereinbarung über eine Abweichung von gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften ist zulässig, jedoch muss der Unternehmer den Verbraucher bei Vertragsabschluss eigens darauf hinweisen und der Verbraucher muss dieser Abweichung ausdrücklich und gesondert zustimmen.
>> Details zur Mangeldefinition
Aktualisierungspflicht („Update-Pflicht“, § 7 VGG)
Für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen gilt darüber hinaus eine Aktualisierungspflicht („Update-Pflicht“):
Auch wenn Updates nicht extra vereinbart wurden, muss der Unternehmer dem Verbraucher über einen gewissen Zeitraum hinweg Aktualisierungen, auch Sicherheitsaktualisierungen, zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit die Ware/digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Tut der Unternehmer das nicht, hat der Verbraucher einen Gewährleistungsanspruch.
Diese Update-Pflicht kann jedoch ausgeschlossen werden: Setzt der Unternehmer den Verbraucher bei Vertragsabschluss eigens davon in Kenntnis, dass die Aktualisierungspflicht ausgeschlossen werden soll, und stimmt der Verbraucher diesem Ausschluss ausdrücklich und gesondert zu, entfällt die Update-Pflicht des Unternehmers.
>> Details zur Aktualisierungspflicht
Montage und Installation von Sachen (§ 8 VGG)
Bei der Montage oder Installation von Sachen gilt:
Hat sich der Unternehmer im Kaufvertrag auch zur Montage oder Installation der Sache verpflichtet, haftet der Unternehmer gewährleistungsrechtlich auch für Schäden an der Sache selbst, die aufgrund seiner unsachgemäßen Montage oder Installation entstehen. D. h. der Unternehmer haftet für derartige Schäden auch dann, wenn der Schaden nach der Übergabe der Sache, eben im Zuge der Montage oder Installation, eintritt.
Auch dann, wenn der Verbraucher die Installation bzw. Montage der Sache vornimmt und ein Schaden an der Sache entsteht, weil der Verbraucher die Montage/Installation aufgrund einer vom Unternehmer mitgelieferten fehlerhaften Anleitung unsachgemäß durchgeführt hat, haftet der Unternehmer gewährleistungsrechtlich.
Bei digitalen Leistungen haftet der Unternehmer für die sachgemäße Integration der digitalen Leistung in die Umgebung des Verbrauchers.
>> Details zur Gewährleistung bei Montage, Installation und Integration
Gewährleistungsfristen (§ 10 VGG)
Die Gewährleistungsfrist ist jener Zeitraum, innerhalb dessen der Mangel hervorkommen muss.
Die Gewährleistungsfrist beträgt – weil es sich beim Warenkauf immer um bewegliche Sachen handelt – grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Sache.
Abweichende Vereinbarungen sind möglich bei gebrauchten Sachen und Kfz - hier kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr herabgesetzt werden.
>> Details zu den Gewährleistungsfristen
Verjährungsfrist (§ 28 VGG)
Die Verjährungsfrist ist jener Zeitraum, innerhalb dessen der Käufer vom Verkäufer Gewährleistung für Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommen sind, gerichtlich fordern kann.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate, sodass die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist verjähren, also nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden können. Besonderheiten gelten für Rechtsmängel und Waren mit digitalen Elementen: Rechtsmängel verjähren binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher der Rechtsmangel bekannt wird. Bei Waren mit digitalen Elementen, bei denen die digitale Leistung fortlaufend bereitgestellt wird, tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende des Bereitstellungszeitraumes ein.
>> Details zur Verjährungsfrist
Beweislast – Vermutung der Mangelhaftigkeit im ersten Jahr (§ 11 VGG)
Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache hervorkommt, bereits bei der Übergabe vorhanden war. Das heißt: Im ersten Jahr ab Übergabe der Sache muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Diese Vermutung gilt jedoch nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist, also etwa bei einer gebrauchsabhängigen Verkalkung eines Dampfbügeleisens oder bei der Abnützung von Bremsbelägen eines innerhalb kurzer Zeit intensiv benützten Pkw.
>> Details zur Beweislast
Rechte aus der Gewährleistung (§ 12 VGG)
Ist die Sache bei der Übergabe mangelhaft oder kommt der Unternehmer seiner Aktualisierungspflicht („Update-Pflicht“) nicht nach oder wird die übergebene Sache bei der Montage/Installation beschädigt, hat der Verbraucher einen Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsbehelfe sind:
1. Stufe ‑ primäre Gewährleistungsbehelfe: Herstellung des mangelfreien Zustandes ‑ grundsätzlich kann der Verbraucher zwischen Verbesserung und Austausch der Sache wählen.
2. Stufe ‑ sekundäre Gewährleistungsbehelfe: Preisminderung oder Vertragsaufhebung ‑ diese Behelfe kommen insbesondere dann zum Zug, wenn für den Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustandes unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
>> Details zu den Rechten des Verbrauchers aus der Gewährleistung
Im Übrigen kann der Gewährleistungsberechtigte dann, wenn der Gewährleistungspflichtige zusätzlich rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, neben Gewährleistung auch - soweit er damit nicht bereichert wird - Schadenersatz verlangen.
Regress (Rückgriff) gegen den Vorlieferanten (§ 933b ABGB)
Im Verhältnis zu einem Vorlieferanten stehen einem Unternehmer die Gewährleistungsansprüche des ABGB zu. Dabei gilt bei beweglichen Sachen eine zweijährige Gewährleistungsfrist gerechnet ab Übergabe der Sache.
Darüber hinaus sieht das ABGB bei einer Lieferkette, bei der der Letztkäufer ein Verbraucher ist, vor, dass der Letztverkäufer, der gegenüber dem Verbraucher Gewähr geleistet hat, gegen seinen eigenen Vormann auch nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist einen Gewährleistungsanspruch hat (§ 933b ABGB).
Beispiel:
Ein Autohändler verkauft einem Verbraucher ein Kfz, das sich als mangelhaft herausstellt. Der Autohändler hat das Auto vor zweieinhalb Jahren bei einem anderen Unternehmer (Vorlieferant, Vormann) erworben. Leistet der Autohändler dem Verbraucher Gewähr, kann sich der Autohändler in der Folge – trotz Ablaufs der zweijährigen Gewährleistungsfrist - bei seinem Vorlieferanten regressieren.
>> Details zum Rückgriffsrecht für Vertragsabschlüsse bis 31.12.2021
>> Details zum Rückgriffsrecht für Vertragsabschlüsse ab 1.1.2022
Stand: 07.10.2024