Person mit dunklen kurzen Haaren, Brille und Bart sitzt an einem Tisch und hält ein Klemmbrett sowie ein Stift in Händen während mit einer anderen Person gesprochen wird
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Vorstellungskosten

Begriff - Vorstellungsauftrag - Ausschluss des Ersatzes

Lesedauer: 1 Minute

Vorstellungskosten sind Kosten, die einem Stellenbewerber anlässlich seiner Bewerbung um eine freie Stelle bei einem Arbeitgeber entstehen. Bei diesen Kosten handelt es sich typischerweise um Fahrt- und Übernachtungskosten.

In der Praxis machen Stellenwerber Vorstellungskosten meist nur geltend, wenn der erwünschte Abschluss eines Arbeitsvertrages scheitert.

Vorsicht!
Ob ein Stellenbewerber die ihm entstandenen Vorstellungskosten vom potentiellen Arbeitgeber ersetzt bekommt, hängt ganz vom Verhalten des potentiellen Arbeitgebers vor dem Vorstellungsgespräch ab.

Auftrag zum Vorstellen

Im geltenden Recht findet sich keine ausdrückliche Regelung über den Ersatz der Vorstellungskosten.

Der Oberste Gerichtshof (Entscheidung vom 12.7.1989, 9 Ob A 111/89) hat allerdings entschieden, dass der potentielle Arbeitgeber dann die Vorstellungskosten zu übernehmen hat, wenn er den Stellenbewerber ausdrücklich zur persönlichen Vorstellung aufgefordert hat.

Die Aufforderung des Betriebes an den Bewerber, zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen, wird vom Obersten Gerichtshof als Angebot eines Auftrages gesehen, der

  • vom Bewerber ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssige Handlungen angenommen wird und
  • einen Ersatzanspruch für den dabei entstehenden Aufwand des Stellenbewerbers begründet.

Kurz gesagt: Wer den Auftrag für die Abwicklung des Vorstellungsgespräches erteilt, hat für die dabei entstehenden Kosten, beispielsweise Fahrtkosten, aufzukommen.

Ausschluss des Ersatzes

Der Arbeitgeber kann seiner Verpflichtung zum Ersatz der Vorstellungskosten ganz oder teilweise entgehen, indem er in seiner Einladung zum Bewerbungsgespräch den Anspruch des Stellenbewerbers auf den dabei entstehenden Aufwandersatz explizit ausschließt.

Tipp!

In der schriftlichen Einladung zu einem konkreten Bewerbungsgespräch sollte der Arbeitgeber daher unmissverständlich darauf hinweisen, dass er die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehenden Kosten nicht trägt.

Beispiel:
"Wir möchten betonen, dass wir Ihnen etwaige anlässlich Ihrer Bewerbung entstehende Aufwendungen – wie beispielsweise Fahrtkosten, Tages- oder Nächtigungsgelder – nicht ersetzen werden“.

Kein Ersatz

Keinesfalls sind Vorstellungskosten vom Arbeitgeber zu tragen, wenn sich der Arbeitnehmer

  • bloß aufgrund einer Annonce des Arbeitgebers wie aus dem Stellenangebot einer Zeitung oder
  • ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Arbeitgeber

persönlich vorgestellt hat.

Tipp!

In der schriftlichen Einladung zu einem konkreten Bewerbungsgespräch sollte der Arbeitgeber daher unmissverständlich darauf hinweisen, dass er die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehenden Kosten nicht trägt.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024