Person mit dunklen kurzen Haaren, Brille und Bart sitzt an einem Tisch und hält ein Klemmbrett sowie ein Stift in Händen während mit einer anderen Person gesprochen wird
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Vorstellungskosten

Begriff - Vorstellungsauftrag - Ausschluss des Ersatzes

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

Vorstellungskosten sind Kosten, die einem:einer Stellenbewerber:in anlässlich seiner:ihrer Bewerbung um eine freie Stelle bei einem:einer Arbeitgeber:in entstehen. Bei diesen Kosten handelt es sich typischerweise um Fahrt- und Übernachtungskosten. 

In der Praxis machen Stellenwerber:innen Vorstellungskosten meist nur geltend, wenn der erwünschte Abschluss eines Arbeitsvertrages scheitert.

Vorsicht!
Ob ein:e Stellenbewerber:in die ihm:ihr entstandenen Vorstellungskosten vom:von der potentiellen Arbeitgeber:in ersetzt bekommt, hängt ganz vom Verhalten des:der potentiellen Arbeitgebers:in vor dem Vorstellungsgespräch ab.

Auftrag zum Vorstellen

Im geltenden Recht findet sich keine ausdrückliche Regelung über den Ersatz der Vorstellungskosten.  

Der Oberste Gerichtshof (Entscheidung vom 12.7.1989, 9 Ob A 111/89) hat allerdings entschieden, dass der:die potentielle Arbeitgeber:in dann die Vorstellungskosten zu übernehmen hat, wenn er:sie den:die Stellenbewerber:in ausdrücklich zur persönlichen Vorstellung aufgefordert hat. 

Die Aufforderung des Betriebes an den:die Bewerber:in, zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen, wird vom Obersten Gerichtshof als Angebot eines Auftrages gesehen, der  

  • vom:von der Bewerber:in ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssige Handlungen angenommen wird und
  • einen Ersatzanspruch für den dabei entstehenden Aufwand des:der Stellenbewerbers:in begründet. 

Kurz gesagt: Wer den Auftrag für die Abwicklung des Vorstellungsgespräches erteilt, hat für die dabei entstehenden Kosten, beispielsweise für Fahrtkosten, aufzukommen. 

Ausschluss des Ersatzes

Der:Die Arbeitgeber:in kann seiner:ihrer Verpflichtung zum Ersatz der Vorstellungskosten ganz oder teilweise entgehen, indem er in seiner Einladung zum Bewerbungsgespräch den Anspruch des:der Stellenbewerbers:in auf den dabei entstehenden Aufwandersatz explizit ausschließt.

Tipp!

In der schriftlichen Einladung zu einem konkreten Bewerbungsgespräch sollte der:die Arbeitgeber:in daher unmissverständlich darauf hinweisen, dass er:sie die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehenden Kosten nicht trägt.

Beispiel:
"Wir möchten betonen, dass wir Ihnen etwaige anlässlich Ihrer Bewerbung entstehende Aufwendungen – wie beispielsweise Fahrtkosten, Tages- oder Nächtigungsgelder – nicht ersetzen werden“.

Kein Ersatz

Keinesfalls sind Vorstellungskosten vom:von der Arbeitgeber:in zu tragen, wenn sich der:die Arbeitnehmer:in 

  • bloß aufgrund einer Annonce des:der Arbeitgebers:in wie aus dem Stellenangebot einer Zeitung oder
  • ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit dem:der potentiellen Arbeitgeber:in 

persönlich vorgestellt hat.

Eine Bewerbung aufgrund einer Zeitungsannonce des:der Arbeitgebers:in begründet nach Meinung des Obersten Gerichtshofes deshalb keinen Anspruch des:der Stellenbewerbers:in auf Ersatz für den dabei entstehenden Aufwand, weil in diesem Fall noch keine konkrete Einladung zu einem Bewerbungsgespräch vorliegt.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025