
Förderung für den:die erste:n Mitarbeiter:in
Förderbare Personen - Fördervoraussetzungen - Ausmaß und Dauer - Förderansuchen
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Inhaltsverzeichnis
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Selbständige, die erstmals einen:eine Mitarbeiter:in beschäftigen, eine Förderung.
Wer erhält die Förderung?
Diese Förderung können folgende Personen erhalten, wenn sie seit mehr als 3 Monaten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz voll sozialversichert sind:
- Einzelunternehmer:innen,
- die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter:innen einer Personengesellschaft,
- Geschäftsführer:innen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), sofern sie bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft haben (in der Regel ab 25 % Beteiligung).
Nicht förderbar sind Selbstständige, die von der Kleinunternehmer:innenregelung Gebrauch machen und damit lediglich unfallversichert sind.
Förderbare Personen
Die Förderung wird für alle Personen bezahlt, die
- unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind oder
- arbeitslos sind und beim AMS bereits 2 Wochen arbeitslos gemeldet sind.
Nicht förderbare Personen
Nicht gefördert werden
- Arbeitnehmer:innen, die dem geschäftsführenden Organ des:der Arbeitgebers:Arbeitgeberin angehören,
- Lehrlinge,
- Ehepartner:innen, Lebensgefährt:innen, eingetragene Partner:innen, Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Geschwister, Enkelkinder, und Schwäger:innen,
- Eltern, Großeltern, Stief- und Adoptiveltern,
- Werkvertragsnehmer:innen, Neue Selbstständige,
- Freie Dienstnehmer:innen.
Fördervoraussetzungen
Sind die persönlichen Voraussetzungen gegeben, wird die Förderung bezahlt, wenn
- das Dienstverhältnis mindestens 2 Monate dauert,
- die vereinbarte Arbeitszeit zumindest 50 % der gesetzlichen oder kollektiv-vertraglichen Normalarbeitszeit beträgt und
- der:die Förderungswerber:in in den letzten 5 Jahren keine vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer:innen beschäftigt hat. Arbeitsverhältnisse mit einer Höchstdauer von 2 Monaten bleiben dabei außer Betracht.
Geringfügig Beschäftigte können nicht gefördert werden, da ihre Arbeitszeit niemals das geforderte Arbeitszeitausmaß erreichen kann.
Tipp!
Geringfügig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer:innen, die nach Ende der Lehrzeit während der Behaltefrist beschäftigt werden, hindern nicht den Bezug einer Förderung für den:die erste:n Arbeitnehmer:in.
Ausmaß und Dauer der Förderung
Die Förderung beträgt 25 % des Bruttolohnes/-gehaltes (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) und wird 12mal pro Jahr gewährt.
Sonderzahlungen, Überstunden, Zulagen, Diäten, Provisionen, etc. zählen nicht zur Berechnungsgrundlage!
Beispiel:
Bruttolohn: € 2.000,-
Überstundenpauschale: € 500,-
Schichtzulage: € 50,-
Gesamtbezug: € 2.550,-
Monatliche Förderung: € 500,- (= 25 % von € 2.000,-)
Die Förderung wird für die Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch für 1 Jahr gewährt.
Vorgangsweise bei Förderungsansuchen
Das Förderbegehren ist bei der für die Arbeitgeber:innen regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle grundsätzlich vor Aufnahme der Beschäftigung der künftigen Arbeitnehmer:innen, jedoch spätestens 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses einzubringen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025