Lächelnde Person schüttelt anderer Person in Rückenansicht die Hand, im Hintergrund Büroraum hinter Glaswand
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Förderung für den:die erste:n Mitarbeiter:in

Förderbare Personen - Fördervoraussetzungen - Ausmaß und Dauer - Förderansuchen

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Selbständige, die erstmals einen:eine Mitarbeiter:in beschäftigen, eine Förderung.  

Wer erhält die Förderung? 

Diese Förderung können folgende Personen erhalten, wenn sie seit mehr als 3 Monaten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz voll sozialversichert sind: 

  • Einzelunternehmer:innen,
  • die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter:innen einer Personengesellschaft,
  • Geschäftsführer:innen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), sofern sie bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft haben (in der Regel ab 25 % Beteiligung).

Förderbare Personen

Die Förderung wird für alle Personen bezahlt, die 

  • unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind oder
  • arbeitslos sind und beim AMS bereits 2 Wochen arbeitslos gemeldet sind. 

Nicht förderbare Personen

Nicht gefördert werden 

  • Arbeitnehmer:innen, die dem geschäftsführenden Organ des:der Arbeitgebers:Arbeitgeberin angehören,
  • Lehrlinge,
  • Ehepartner:innen, Lebensgefährt:innen, eingetragene Partner:innen, Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Geschwister, Enkelkinder, und Schwäger:innen,
  • Eltern, Großeltern, Stief- und Adoptiveltern,
  • Werkvertragsnehmer:innen, Neue Selbstständige,
  • Freie Dienstnehmer:innen.

Fördervoraussetzungen

Sind die persönlichen Voraussetzungen gegeben, wird die Förderung bezahlt, wenn  

  • das Dienstverhältnis mindestens 2 Monate dauert,
  • die vereinbarte Arbeitszeit zumindest 50 % der gesetzlichen oder kollektiv-vertraglichen Normalarbeitszeit beträgt und
  • der:die Förderungswerber:in in den letzten 5 Jahren keine vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer:innen beschäftigt hat. Arbeitsverhältnisse mit einer Höchstdauer von 2 Monaten bleiben dabei außer Betracht.

Tipp!

Geringfügig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer:innen, die nach Ende der Lehrzeit während der Behaltefrist beschäftigt werden, hindern nicht den Bezug einer Förderung für den:die erste:n Arbeitnehmer:in.

Ausmaß und Dauer der Förderung

Die Förderung beträgt 25 % des Bruttolohnes/-gehaltes (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) und wird 12mal pro Jahr gewährt.


Beispiel:
Bruttolohn: € 2.000,-
Überstundenpauschale: € 500,-
Schichtzulage: € 50,-
Gesamtbezug: € 2.550,-
Monatliche Förderung: € 500,- (= 25 % von € 2.000,-)


Die Förderung wird für die Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch für 1 Jahr gewährt.

Vorgangsweise bei Förderungsansuchen

Das Förderbegehren ist bei der für die Arbeitgeber:innen regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle grundsätzlich vor Aufnahme der Beschäftigung der künftigen Arbeitnehmer:innen, jedoch spätestens 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses einzubringen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025