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REACH: Neue Bestimmungen zu PFHxA

Änderung Anhang XVII der REACH Verordnung betreffend Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe

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Inhaltsverzeichnis

    Mit der Verordnung (EU) 2024/2462 wird Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe geändert:

    » hinzugefügter Eintrag im Anhang XVII

    Die Verordnung (EU 2024/2462 wurden am 20. September 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 10. Oktober 2024 in Kraft.

    ACHTUNG: Am 5. November 2024 wurde eine Berichtigung hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe wurde im Amtsblatt ABl. L, 2024/90703 der Europäischen Union kundgemacht.

    Anstatt:

    „2. Dürfen ab dem 10. Oktober 2027 in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration ab 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder 1000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe in Textilien, Leder, Pelzen und Häuten außer in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit nach Absatz 1 nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden.“

    Muss es heißen:

    „2. Dürfen ab dem 10. Oktober 2027 in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration ab 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder 1000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe in anderen Textilien, Leder, Pelzen und Häuten als in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör nach Absatz 1 für die breite Öffentlichkeit nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden.“

    Die Berichtigung hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe wurde am 5. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.

    Stand: 05.11.2024

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