Ausnahme hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150
Ausnahmen für Schnellkühlern/-frostern, Eiscremebereitern für handwerklich hergestelltes Speiseeis, Eismaschinen, Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen, Gärschränken sowie Slush- und Softeismaschinen
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Gemäß Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen in sich geschlossener Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP („global warming potential“, Treibhauspotenzial) von 150 oder mehr enthalten, ab dem 1. Januar 2025 verboten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist.
Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen der folgenden Arten in sich geschlossener Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind:
- Schnellkühler/-froster mit einer Volllastkapazität von 25 kg bis 100 kg;
- Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW;
- Eismaschinen mit einer Produktionskapazität von 200 kg bis 2 000 kg pro 24 Stunden;
- Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW;
- Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2 kW;
- Slush- und Softeismaschinen mit einer Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern
Die Durchführungsverordnung wurde am 14. Jänner 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Betroffenen sind alle Unternehmen, die erwähnte Anlagen herstellen, installieren, kontrollieren, Instandhalten und dabei mit fluorierten Treibhausgasen umgehen oder die fluorierte Treibhausgase aus solchen Anlagen rückgewinnen.
Stand: 04.02.2025