Nahaufnahme von Waschmittel in Pulverform mit einem rosa Messbecher auf einem rosafarbenen Untergrund
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Novelle der CLP-Verordnung

Neuerungen VO (EG) Nr. 1272/2008

Lesedauer: 2 Minuten

Übersicht der Überarbeitung der CLP-Verordnung

Bereits 2023 wurden neue EU-Gefahrenklassen eingeführt. Im November 2024 kam es zu einer größeren Überarbeitung der CLP-Verordnung hinsichtlich:

  • Regeln für die Einstufung komplexer Stoffe
  • Bestimmungen bezüglich des Kaufs gefährlicher Chemikalien im Internet. 
  • Klarere Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien, auch für Online-Verkäufe
  • Erstmals Vorschriften für nachfüllbare Chemikalien
  • Erweiterung der Kompetenzen der Kommission
  • Giftnotrufzentralen

Zusammenfassung der Änderungen der  CLP-Verordnung 

Anbei eine grobe Zusammenfassung der Änderungen.

I) Einstufung 

  1. Neuen EU-Gefahrenklassen zur Einstufung und Kennzeichnung:
    • Endokrine Disruptoren auf Basis der WHO-Kriterien
    • Persistente Chemikalien (PBT, vPvB, PMT, vPvM)
    Siehe dazu:
    •  Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 (Newsletter vom 3. April 2023)
    •  Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 (Newsletter vom 20. November 2024)
  2. MOCS − More than One Constituent Substance: Klarstellungen zur Einstufung von komplexen Stoffen 
    Für Pflanzenextrakte, einschließlich ätherischer Öle, gilt für fünf Jahre eine spezifische Ausnahmeregelung mit einer Überprüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Kommission.
  3. Beschleunigung der harmonisierten Einstufung:
    • Automatische Übernahme der neuen, bereits bekannten Gefahrenklassen
    • Vorrang für harmonisierte Einstufung von Stoffgruppen
    • Delegierter Rechtsakt wird vor dem Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr nach RAC - Stellungnahme folgt, erlassen. (RAC: Ausschuss der ECHA für Risikobeurteilung - Committee for Risk Assessment).
    • Möglichkeit für die EU-Kommission zur Initiierung einer harmonisierten Einstufung. Neben Industrien und Mitgliedsstaaten kann nun auch die EU-Kommission die ECHA oder EFSA beauftragen, harmonisierte Einstufungsvorschläge auszuarbeiten.

II) Kennzeichnung

  1. Kennzeichnungsvorschriften: eindeutige Vorgaben zu Mindestschriftgröße, Schrift- und Hintergrundfarbe sowie Zeilen- und Buchstabenabstand.
  2. Digitale Kennzeichnung: Schaffung eines Rahmes für die Nutzung von digitalen Etiketten und Regeln für spezifische Voraussetzungen für die Nutzung.
  3. Faltetiketten: dürfen nun in allen Fällen flexibel als Etikettierungsmethoden eingesetzt werden, wobei klare Regeln für die Gestaltung gelten.
  4. Online-Angebote: alle Kennzeichnungselemente müssen angegeben werden.
  5. Nachfüllstationen: Regelungen für den Verkauf von losen Chemikalien hinsichtlich Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung, sowie die Art des Angebotes (z.B. Waschmittel). 

III) Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

  1. Verpflichtung zur Aktualisierung durch Anmelder: dient zur Verbesserung der Datenqualität des Verzeichnisses. Zusätzlich wird die Identität der Anmelder veröffentlicht.

IV) PCN-Meldung (Mitteilungen an die Giftinformationszentren)

  1. Händler: Konkretisierung der Pflichten 
  2. Entgegennahme von relevanten Informationen: Benennung der ECHA als Stelle für die Entgegennahme möglich

Verordnung (EU) 2024/2865 wurde am 20. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag der Veröffentlichung in Kraft. Es wurden einige Übergangsbestimmungen festgelegt welche in Artikel 2 der Verordnung nachzulesen sind.

Stand: 25.11.2024

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