In der rechten Bildhälfte ist eine Person in einem Gewächshaus, die einen Laptop hält und direkt in die Kamera blickt. Um die Person sind viele grüne Pflanzen am Boden und auf Stangen an der Decke. Zwei weitere Personen knien im Hintergrund
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Pflanzenschutzmittelwirkstoffe − Änderungen 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024

Nichterneuerungen, Laufzeit-Verlängerungen etc.

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Genehmigung des Grundstoffs Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets

Der in Anhang I beschriebene Stoff Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Datum der Genehmigung: 17. Juli 2024

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1768 tritt am 17. Juli 2024 in Kraft.

Datenanforderungen für Safener und Synergisten und Erstellung eines Arbeitsprogramms (EU/2024/1487)

Für die Genehmigung von Safenern und Synergisten sind ähnliche Datenanforderungen wie für die Genehmigung von Wirkstoffen festzulegen. Zusätzlich zu den Datenanforderungen, die für die Genehmigung von Wirkstoffen gelten, sollten insbesondere für den Nachweis der Wirksamkeit von Safenern und Synergisten bestimmte weitere Daten verlangt werden.

In Anbetracht des wesentlichen Zusammenhangs zwischen den Befugnisübertragungen in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 betreffend die Festlegung von Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten und in Artikel 26 der genannten Verordnung betreffend die Erstellung eines Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung von bereits auf dem Markt befindlichen Safenern und Synergisten, insbesondere betreffend die Anwendbarkeit derselben Datenanforderungen, ist es angebracht, diese Vorschriften zusammen in demselben Rechtsakt festzulegen.

Die Verordnung (EU) 2024/1487 wurde am 30. Mai 2024 kundgemacht und tritt am 19. Juni 2024 in Kraft.

Aufhebung der Genehmigung für den Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl

Die Genehmigung für den Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl wird aufgehoben. In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 98 zu Acibenzolar-S-methyl gestrichen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/389 wird aufgehoben.

Die Mitgliedstaaten heben die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Acibenzolar-S-methyl als Wirkstoff enthalten, bis zum 10. Januar 2025 auf.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 10. Juli 2025.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1696 tritt am 10. Juli 2024 in Kraft.

Bedingungen der Genehmigung für den Wirkstoff Metalaxyl-M

Am 17. Juni 2020 stellte Syngenta Crop Protection AG gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beim benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat, Belgien, einen Antrag auf Änderung der Bedingungen der Genehmigung für Metalaxyl-M im Hinblick auf die Aufhebung der Beschränkung betreffend die Aussaat von Saatgut und auf die Aktualisierung des darin festgelegten Höchstgehalts für die Verunreinigung CGA226048.

Es wurde festgestellt, dass in Bezug auf die Verunreinigung CGA226048 (2-[(2,6-Dimethyl-phenyl)- (2-methoxyacetyl)-amino]-propionsäure-1-methoxycarbonyl-ethylester) die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bei einem Höchstgehalt von weniger als 10 g/kg erfüllt sind.

Die Beschränkung der Verwendung von Metalaxyl-M auf die Behandlung von Saatgut, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist, bleibt aufrechterhalten.

Außerdem ist es erforderlich, dass der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände des Wirkstoffs oder seiner Metaboliten in Wasser vorlegt, das zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Nähere Details siehe Verordnung selbst.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1718 tritt 10. Juli 2024 in Kraft.

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metconazol als Substitutionskandidat

Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Metconazol wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Der Eintrag zu Metconazol wird aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 gestrichen.

Datum der Zulassung: 1. September 2024
Befristung der Zulassung: 31. August 2031

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1749 tritt am 15. Juli 2024 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2024.

Übertragung der Überprüfung des Wirkstoffs Deltamethrin auf Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/150 der Kommission wird die Übertragung der Überprüfung dieser Wirkstoffe auf jeweils andere berichterstattende Mitgliedstaaten geändert, nachdem das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hatte, aus der Union auszutreten.

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 erhält der Eintrag für Deltamethrin folgende Fassung:

Wirkstoff Berichterstattender Mitgliedstaat Mitberichterstattender Mitgliedstaat
Deltamethrin AT SE

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1734 tritt am 14. Juli 2024 in Kraft.

Beschluss 2024 über die Einfuhrentscheidung bezüglich der künftigen Einfuhr von Terbufos

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Terbufos als Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht genehmigt. Ferner sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Terbufos als Wirkstoff von Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht genehmigt. Daher wird keine Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von Terbufos in die Union erteilt.

Die Einfuhrentscheidung für Terbufos ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Nähere Details siehe Beschluss selbst.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1736 wurde am 24. Juni 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.

Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amisulbrom, S-Abscisinsäure, Thiencarbazon und Valifenalat

Mit Durchführungsverordnung 2024/1892/EU erfolgt die Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung nachstehend genannter Wirkstoffe angeführt in der Verordnung 2011/540/EU befristet bis:

Eintrag Nr. Gebräuchliche Bezeichnung Befristung der Zulassung
Anpassung in Teil B
65 S-Abscisinsäure 15. September 2026
69 Amisulbrom 15. September 2026
70 Valifenalat 1. März 2027
71 Thiencarbazon 1. März 2027

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1892 tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Stand: 07.08.2024

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