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Ein grauer Kasten steht auf einem kleinen, asphaltierten Rechteck. Die eine Seite ist teilweise vergittert. Dahinter ist ein blauer Stoff. Vor dem Kasten sind verschiedene, metallene Rohre. Im Hintergrund sind Hochhäuser
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Aktualisierung der Mindestanforderungen an Zertifikate bezüglich ortsfester Brandschutzeinrichtungen mit F-Gasen

Anforderungen an Zertifizierungsprogramme in Bezug auf die abzudeckenden Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich ortsfeste Brandschutzeinrichtungen mit F-Gasen

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

    Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder relevanten Alternativen dazu.

    Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden neue Vorschriften über Zertifizierungspflichten für ortsfeste Brandschutzeinrichtungen eingeführt. Mit diesen neuen Vorschriften wurde die Liste der Stoffe erweitert, die in ortsfesten Brandschutzeinrichtungen enthalten sind, einschließlich der relevanten Alternativen Perfluor(2-methyl-3-pentanon), Trifluoriodmethan (Trifluormethyliodid) und 2-Brom-3,3,3-Trifluor-1-Propen (2-BTP).

    Die Anforderungen an den Inhalt der Zertifizierungsprogramme sollten gewährleisten, dass die Einrichtungen sicher gehandhabt und das Ausströmen und die Leckage von Gas aus den Einrichtungen verhütet werden.

    Es ist daher gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 erforderlich, die Mindestanforderungen an die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen in Bezug auf die abzudeckenden Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich ortsfeste Brandschutzeinrichtungen zu aktualisieren und die Vorschriften für die Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten festzulegen.

    Die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 31. März 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 

    Betroffen sind alle Unternehmen, die Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Dichtheitskontrolle sowie Außerbetriebnahme und Rückgewinnung von F-Gasen an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen mit F-Gasen und relevanten alternativen Stoffen durchführen.

    • Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 zur Festlegung − gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 − der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 304/2008
    • Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
    • Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung− gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 − der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate

    Stand: 04.04.2025

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