Beschränkung und Zuteilung von Ozonschicht abbauenden Stoffen
Mengen für Labor- und Analysezwecke aus Drittlandquellen für 2024
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Bestimmte in den Anhängen bzw. in Artikel 5 genannte Unternehmen, die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in die Europäische Union überführen.
Die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen. Die im Kalenderjahr 2024 aus Drittlandquellen in die EU überführten Mengen für Labor- und Analysezwecke wurden wie folgt festgelegt:
Geregelte Stoffe | Menge in ODP-Kilogramm (gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial) |
---|---|
Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) | 500 550,00 |
Gruppe III (Halone) | 26 111 900,00 |
Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff) | 2 530 550,00 |
Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan) | 2 500 000,00 |
Gruppe VI (Methylbromid) | 606 835,20 |
Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe) | 9 834,06 |
Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) | 5 165 560,80 |
Gruppe IX (Chlorbrommethan) | 264 024,00 |
Der Durchführungsbeschluss wurde am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt L veröffentlicht und tritt unmittelbar in Kraft. Der Durchführungsbeschluss gilt vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024.
Links
- Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2883 über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024
- Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Stand: 27.12.2023