Pflanzenschutzmittelwirkstoffe – Änderungen 1.8.2024 bis 30.9.2024
Erneuerungen, Nichterneuerungen, Laufzeit-Verlängerungen etc.
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Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Captan
Der Wirkstoff Captan (Eintrag 170) wurde in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen und in Teil A (Eintrag 145) gestrichen. Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen lässt eine Genehmigung als Wirkstoff zu. Die Genehmigung mit den entsprechenden Sonderbestimmungen für den Wirkstoff Captan gilt bis 31. Oktober 2039.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 tritt mit 24. September 2024 in Kraft und sie gilt ab 1. November 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Nichtgenehmigung Grundstoff Eierschalenpulver
Die Genehmigung für den Grundstoff Eierschalenpulver zur Verwendung im Pflanzenschutz als schimmelabweisendes Mittel auf Rebflächen wurde insbesondere wegen der Identität der Erzeugnisse, des Bleigehalts und der Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Verwendung dieses Stoffs nicht erteilt. Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen lässt eine Genehmigung nicht zu.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2197 wurde am 5. September 2024 kundgemacht und tritt mit 25. September 2024 in Kraft.
Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Folpet
Der Eintrag für den Wirkstoff Folpet in Teil A (Eintrag Nr. 146) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gestrichen. Ein Eintrag mit der Eintrags Nr. 172 zum Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff Folpet wird in Teil B (Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden) eingefügt.
Auf Grundlage der vorgelegten Daten zum Wirkstoff Folpet wird die Genehmigung für den Wirkstoff vom 1. November 2024 bis 31. Oktober 2039 unter Einhaltung der genannten Sonderbestimmungen neu festgelegt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2198 gilt in jedem Mitgliedstaat ab 1. November 2024.
Erneuerung Genehmigung Metrafenon
Die Genehmigung für den in Anhang I der Verordnung (2024/2390/EU) beschriebenen Wirkstoff Metrafenon wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.
Im Anhang I wird die Tabelle Anhang I geändert.
Der Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
- in Teil A wird Eintrag Nr. 137 zu Metrafenon gestrichen;
- in Teil B wird folgender Eintrag angefügt: » zur Tabelle Anhang II, Teil B
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2390 tritt am 29. September in Kraft.
Ausweitung Genehmigungszeitraum für Acequinocyl, Aluminiumsilicat, Emamectin, Fettsäuren C7 bis C20, Pendimethalin, Pflanzenöl/Rapsöl und Triclopyr
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Damit wurden die Genehmigungszeiträume wie folgt verlängert:
Teil A, Spalte 6, Eintrag 136 | Triclopyr | 31. März 2026 |
Teil A, Spalte 6, Eintrag 220 | Aluminiumsilicat | 31. März 2026 |
Teil A, Spalte 6, Eintrag 242 | Pflanzenöl/Rapsöl | 31. März 2026 |
Teil A, Eintrag 230 | Fettsäuren C7 bis C20 | Tabelle neue Fassung Eintrag 230 |
Teil B, Spalte 6, Eintrag 49 | Emamectin | 15. November 2026 |
Teil B, Spalte 6, eintrag 72 | Acequinocyl | 15. November 2026 |
Teil E, Spalte 6, Eintrag 7 | Pendimethalin | 15. Januar 2027 |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2221 tritt am 29. September 2024 in Kraft.
Links
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- WKO Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel
- GD Umwelt zu Biozide (in englischer Sprache)
Stand: 03.10.2024