Person in Rückenansicht in weißem Schutzanzug mit Atemschutzgerät und Schutzhandschuhen hält Sprühdrüse aus grünen Busch, aus der Flüssigkeit im Strahl austritt
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Pflanzenschutzmittelwirkstoffe – Änderungen 1.8.2024 bis 30.9.2024

Erneuerungen, Nichterneuerungen, Laufzeit-Verlängerungen etc.

Lesedauer: 2 Minuten

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Captan

Der Wirkstoff Captan (Eintrag 170) wurde in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen und in Teil A (Eintrag 145) gestrichen. Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen lässt eine Genehmigung als Wirkstoff zu. Die Genehmigung mit den entsprechenden Sonderbestimmungen für den Wirkstoff Captan gilt bis 31. Oktober 2039.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 tritt mit 24. September 2024 in Kraft und sie gilt ab 1. November 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Nichtgenehmigung Grundstoff Eierschalenpulver

Die Genehmigung für den Grundstoff Eierschalenpulver zur Verwendung im Pflanzenschutz als schimmelabweisendes Mittel auf Rebflächen wurde insbesondere wegen der Identität der Erzeugnisse, des Bleigehalts und der Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Verwendung dieses Stoffs nicht erteilt. Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen lässt eine Genehmigung nicht zu.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2197 wurde am 5. September 2024 kundgemacht und tritt mit 25. September 2024 in Kraft.

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Folpet

Der Eintrag für den Wirkstoff Folpet in Teil A (Eintrag Nr. 146) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gestrichen. Ein Eintrag mit der Eintrags Nr. 172 zum Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff Folpet wird in Teil B (Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden) eingefügt.

Auf Grundlage der vorgelegten Daten zum Wirkstoff Folpet wird die Genehmigung für den Wirkstoff vom 1. November 2024 bis 31. Oktober 2039 unter Einhaltung der genannten Sonderbestimmungen neu festgelegt.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2198 gilt in jedem Mitgliedstaat ab 1. November 2024.

Erneuerung Genehmigung Metrafenon

Die Genehmigung für den in Anhang I der Verordnung (2024/2390/EU) beschriebenen Wirkstoff Metrafenon wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Im Anhang I wird die Tabelle Anhang I geändert.
Der Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

  1. in Teil A wird Eintrag Nr. 137 zu Metrafenon gestrichen;
  2. in Teil B wird folgender Eintrag angefügt: » zur Tabelle Anhang II, Teil B

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2390 tritt am 29. September in Kraft.

Ausweitung Genehmigungszeitraum für Acequinocyl, Aluminiumsilicat, Emamectin, Fettsäuren C7 bis C20, Pendimethalin, Pflanzenöl/Rapsöl und Triclopyr

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Damit wurden die Genehmigungszeiträume wie folgt verlängert: 

Teil A, Spalte 6, Eintrag 136 Triclopyr 31. März 2026
Teil A, Spalte 6, Eintrag 220 Aluminiumsilicat 31. März 2026
Teil A, Spalte 6, Eintrag 242 Pflanzenöl/Rapsöl 31. März 2026
Teil A, Eintrag 230 Fettsäuren C7 bis C20 Tabelle neue Fassung Eintrag 230
Teil B, Spalte 6, Eintrag 49 Emamectin 15. November 2026
Teil B, Spalte 6, eintrag 72 Acequinocyl 15. November 2026
Teil E, Spalte 6, Eintrag 7 Pendimethalin 15. Januar 2027

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2221 tritt am 29. September 2024 in Kraft.

Stand: 03.10.2024

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