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Änderungen bei Wirkstoffen für Biozidprodukte von 1. April 2024 bis 31. Mai 2024

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum etc.

Lesedauer: 4 Minuten

11.06.2024

Aufnahme von aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff als Biozid Wirkstoff in Anhang I

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird in der Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe unter Kategorie 2 folgender Eintrag angefügt: 

„Anträge auf Produktzulassungen müssen Belege dafür enthalten, dass eine Exposition des Verwenders und der breiten Öffentlichkeit gegenüber einer hypoxischen Atmosphäre vermieden wird und dass gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.“

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1290 wurde am 6. Mai 2024 kundgemacht und tritt am 26.Mai 2024 in Kraft.

Unionszulassung für das Biozidprodukt CaO PT03

Lhoist erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029492-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts „CaO PT03“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 4. Juni 2024 bis zum 30. November 2033.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1302 wurde am 14. Mai 2024 kundgemacht und tritt am 4. Juni 2024 in Kraft.

Unionszulassung für das Biozidprodukt Nordkalk QL 0-0,1

Nordkalk AB erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029359-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „Nordkalk QL 0-0,1“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. Die Unionszulassung gilt vom 19. Juni 2024 bis zum 30. November 2033.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1478 wurde am 30. Mai 2024 kundgemacht und tritt am 19. Juni 2024 in Kraft.

Unionszulassung für das Biozidprodukt Nordkalk QL 0-0,2

Nordkalk AB erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029370-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „Nordkalk QL 0-2“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. Die Unionszulassung gilt vom 19. Juni 2024 bis zum 30. November 2033.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1481 wurde am 30. Mai. 2024 kundgemacht und tritt am 19. Juni 2024 in Kraft.

Unionszulassung für das Biozidprodukt Nordkalk CL 90-Q

Nordkalk AS erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029369-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „Nordkalk CL 90-Q“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. Die Unionszulassung gilt vom 19. Juni 2024 bis zum 30. November 2033.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1482 wurde am 30. Mai. 2024 kundgemacht und tritt am 19.6.2024 in Kraft.

Unionszulassung für das Biozidprodukt CaO PT02

Lhoist erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029494-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts „CaO PT02“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 19. Juni 2024 bis zum 30. November 2033.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1486 wurde am 30. Mai 2024 kundgemacht und tritt am 19. Juni 2024 in Kraft.

Unionszulassung für das Biozidprodukt CaO PT02-PT03

Lhoist erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029493-0000 für die Bereitstellung des gleichen Biozidprodukts „CaO PT02-PT03“ auf dem Markt und für dessen Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 19. Juni 2024 bis zum 30. November 2033.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1491 wurde am 30. Mai. 2024 kundgemacht und tritt am 19. Juni 2024 in Kraft.

Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Hydrogencyanid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8, 14 und 18

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Hydrogencyanid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8, 14 und 18 gemäß den Angaben in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird auf den 31. März 2027 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1278 wurde am 13. Mai 2024 veröffentlicht und tritt 3. Juni 2024 in Kraft.

Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für cis-Tricos-9-en

Das Ablaufdatum der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß den Angaben in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird auf den 31. März 2027 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 wurde am 13. Mai kundgemacht und tritt am 4. Juni 2024 in Kraft.

Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Hexaflumuron

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 wird auf den 31. März 2027 verschoben.

Die Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1285 wurde am 13. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (4. Juni 2024) in Kraft.

Verlängerung der Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Raidox 35 %

Die zuständige Luxemburger Behörde darf die Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Raidox 35% zur Desinfektion der Innenflächen des Isolators im „Centre hospitalier de Luxembourg“ bis zum 25. August 2025 verlängern, sofern sie sicherstellt, dass das Produkt ausschließlich unter ihrer Aufsicht verwendet wird.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1284 wurde am 15. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Er gilt ab dem 22. Februar 2024.

Beschluss hinsichtlich Zulassung des Biozidprodukts BOMBEX® PEBBYS® CS

Das mit der Nummer BC-GB023821-65 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt erfüllt nicht die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegte Voraussetzung für die Zulassung.

Das mit der Nummer BC-GB023821-65 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt erfüllt die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegte Voraussetzung für die Zulassung.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1286 wurde am 15. Mai 2024 kundgemacht.

Beschluss in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Verlängerung einer Zulassung für das Biozidprodukt Elector

Das mit der Nummer BC-QS037919-98 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt Elector erfüllt die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1305 wurde am 13. Mai 2024 veröffentlicht.

Verlängerung der systematischen Prüfung aller alten bioziden Wirkstoffe

Die EU-Kommission fährt mit dem Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe mit dem Ziel fort, es bis 31. Dezember 2030 abzuschließen.

Die Verordnung (EU) 2024/1398 wurde am 22. Mai 2024 kundgemacht und gilt ab 11. Juni 2024.

Weitere Informatione 

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