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Gesellschaften

Voraussetzungen für die Anerkennung von Gesellschaften

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Voraussetzungen

Die selbstständige Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes durch eine Gesellschaft setzt die Anerkennung durch den Präsidenten der WKO als Bilanzbuchhaltungsbehörde voraus.

Voraussetzungen für die Anerkennung sind nach § 28 BiBuG 2014:

  1. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  2. die Einhaltung der auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der GewO 1994
  3. ein qualifizierter gewerberechtlicher Geschäftsführer

Aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 

Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind nach § 10 BiBuG 2014 verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einem nach Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.

Weitere Informationen finden Sie im BiBuG 2014 und auf unserer Infoseite

Anzuwendende Bestimmungen der GewO 1994 

Für Gesellschaften gelten, soweit im BiBuG 2014 nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der GewO 1994.

So sind etwa alle Gesellschaftsformen zulässig und der Name der Gesellschaft kann frei gewählt werden, darf aber nicht irreführend sein.

Ferner besteht in den nach §§ 8-9 GewO 1994 vorgesehen Fällen die Verpflichtung, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu nominieren. Dieser muss die Voraussetzungen nach § 39 GewO 1994 erfüllen, z.B. Vertretungsbefugter der Gesellschaft oder ein nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Ausmaß von mindestens 20 Stunden sein. Prokura reicht nicht aus! 

Gewerberechtlicher Geschäftsführer

Anzuerkennende Gesellschaften müssen über einen qualifizierten gewerberechtlichen Geschäftsführer verfügen.

Das heißt, der fachlich für die einwandfreie Ausübung des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufs und der gegenüber der Bilanzbuchhaltungsbehörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortliche Geschäftsführer der anzuerkennenden Gesellschaft muss nach § 28 Abs. 3 BiBuG 2014

  • die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen und
  • eine Fachprüfung, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst, erfolgreich abgelegt haben.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer selbst muss nicht öffentlich bestellt sein, muss aber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Erfüllung der Voraussetzungen 

Im Falle der Erfüllung aller vorgenannten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Anerkennung.

Ab der Anerkennung darf der Bilanzbuchhaltungsberuf durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Vor der Anerkennung sowie im Falle einer Ruhendmeldung dürfen die Befugnisse nicht ausgeübt werden.

Weitere Informationen über den Ablauf des öffentlichen Bestellungs- bzw. Anerkennungsverfahrens.

Weitere Informationen zu den Anträgen und Nachweisen im Verfahren zur öffentlichen Bestellung bzw. Anerkennung in einem Bilanzbuchhaltungsberuf.

Stand: 01.10.2024