Prüfungsbefreiung
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Möglichkeiten der Befreiung
Fachprüfungen sind bei den Prüfungsstellen abzulegen, allerdings können Kandidaten unter bestimmten Voraussetzungen eine Prüfungsbefreiung bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde beantragen.
Eine Prüfungsbefreiung kann beantragt werden:
- von berufsberechtigten Buchhaltern und Personalverrechnern;
- von Personen, die bereits eine inhaltlich der Fachprüfung vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt haben;
- von Personen, die bereits eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die von der Behörde ex ante nach BiBuG in der Fassung vor seiner Novelle 2017 anerkannt wurde.
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen zur Prüfungsbefreiung nach Berufsgruppen und vergleichbaren Prüfungen:
- Anrechnung für berufsberechtigte Buchhalter und Personalverrechner
- Anerkannte vergleichbare Bilanzbuchhalter-Prüfungen
- Anerkannte vergleichbare Buchhalter-Prüfungen
- Anerkannte vergleichbare Personalverrechner-Prüfungen
- Ex post Anrechnung externer Prüfungen
Antrag auf Prüfungsbefreiung
Der Antrag auf Prüfungsbefreiung muss schriftlich, am besten unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare, an die Bilanzbuchhaltungsbehörde übermittelt werden.
Die Behörde prüft den Antrag auf Vorliegen der Voraussetzungen für eine Prüfungsbefreiung und entscheidet nach Stellungnahme des Fachbeirats mit Bescheid darüber, von welchen Teilen der Fachprüfung der Antragsteller befreit wird.
Fachbeirat
Die Behörde entscheidet über eine Prüfungsbefreiung nach Stellungnahme des Fachbeirats. der sich aus folgenden fachkundigen Personen zusammensetzt:
- Herr Dr. Dkfm. (FH) Karl Hacker, MBA MPA, Wien
- Herr Franz Josef Holzknecht, Tirol
- Herr Dietmar Knapp, MSc, Steiermark
Stand: 01.10.2024