Meldepflichten
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Änderungsmeldungen
Bestellte bzw. anerkannte Berufsberechtigte sind laut BiBuG 2014 verpflichtet, Änderungen im Zusammenhang mit ihrer Bestellung/Anerkennung und Berufsausübung der Bilanzbuchhaltungsbehörde binnen eines Kalendermonats anzuzeigen (§ 42 BiBuG 2014). Die Meldeformulare können per Briefpost, Fax oder als gescannte Dokumente versendet werden. Der Übersender trägt das Zustellrisiko.
Folgende Meldeformulare stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:
- Stammdatenblatt − Änderungen einer natürlichen Person (.pdf)
- Stammdatenblatt − Änderungen einer Gesellschaft (.pdf)
Ruhendmeldung / Wiederaufnahme
Ruhendmeldungen von Berufsberechtigten (§ 41 BiBuG 2014) sind schriftlich an die Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde unverzüglich zu richten.
Das Ruhen wird mit dem angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Ruhenserklärung bei der Behörde wirksam.
Im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ist die umgehende Erstattung dieser Meldungen von besonderer Bedeutung und sollte keinesfalls verspätet erfolgen.
Die Wiederaufnahme der Ausübung einer Berufsberechtigung setzt den Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse und der besonderen Vertrauenswürdigkeit voraus.
Liegen zwischen Ruhen der Berechtigung und Wiederaufnahme mehr als sieben Jahre, so hat der Berufsberechtigte nachzuweisen, dass er in diesen vergangenen sieben Jahren überwiegend facheinschlägig tätig war. Kann er diese Tätigkeit nicht nachweisen, so hat die Behörde die mündliche Fachprüfung als Bedingung für die Wiederaufnahme vorzuschreiben.
- Meldung − Ruhen einer natürlichen Person (.pdf)
- Meldung − Ruhen einer Gesellschaft (.pdf)
- Meldung − Wiederaufnahme einer natürlichen Person (.pdf)
- Meldung − Wiederaufnahme einer Gesellschaft (.pdf)
Verzicht
Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ist ebenfalls schriftlich der Behörde zu übermitteln.
Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde (Geschäftsstelle Bilanzbuchhaltungsbehörde) zugekommen ist.
Stand: 01.10.2024