Versicherungspflicht

Lesedauer: 1 Minute

Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 10 BiBuG 2014). Die Versicherung muss für die gesamte Dauer des Bestehens der aktiven Berufsberechtigung aufrechterhalten werden.

Das Nichtbestehen ist ein Widerrufsgrund und führt zum Verlust der Berufsbefugnis!

Die Mitdeckung bei einem anderen Berufsberechtigten, der dem Klienten gegenüber haftet, ist zulässig. Die Versicherungssumme muss mindestens € 72.673 für jeden Versicherungsfall betragen.

Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner, die ihre Berufsberechtigung 'ruhend' gemeldet haben, müssen keine Versicherung nachweisen. Allerdings kann die aktive Tätigkeit erst nach Nachweis der Versicherung wieder aufgenommen werden.

Die Versicherer müssen die Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes eines Bilanzbuchhalters, Buchhalters und Personalverrechners der Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde melden.

Berufsberechtigte sind grundsätzlich frei in der Wahl ihrer Versicherung. Diese kann auch im Ausland abgeschlossen werden, soferne der gesetzliche Versicherungsschutz in Österreich gewährleistet ist.

Stand: 06.11.2023