Person mit kurzen blonden Haaren und Brille trägt eine Jeansjacke und blickt mit verschränkten Armen in die Kamera, im Hintergrund zeigt sich ein Großraumbüro mit weiteren Personen
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Gewerberechtliche Geschäftsführer bei Gesellschaften nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz

Anforderungen, Haftung und Fristen bei gewerberechtlichen Geschäftsführern

Lesedauer: 3 Minuten

04.02.2025

Wer muss einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen?

Gesellschaften, die eine Berufsberechtigung Buchhalter, Personalverrechner oder Bilanzbuchhalter erlangen wollen, müssen über einen qualifizierten gewerberechtlichen Geschäftsführer verfügen. Folgende Gesellschaften müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen

  • eingetragene Personengesellschaften (OG, KG)
  • Juristische Personen, wie z.B. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Genossenschaften, FlexKap), Vereine

Bei Einzelunternehmen besteht nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz nicht die Möglichkeit, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Der Einzelunternehmer muss selbst über die entsprechende Berufsberechtigung verfügen.

Persönliche Anforderungen an den gewerberechtlichen Geschäftsführer

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss folgende persönliche Anforderungen erfüllen:

Er muss die allgemeinen und fachlichen Voraussetzungen für die jeweilige Berufsberechtigung erfüllen.

Er muss die jeweilige Fachprüfung (bei einer Meisterprüfungsstelle) abgelegt haben oder bereits die Berufsberechtigung Buchhalter, Personalverrechner oder Bilanzbuchhalter besitzen.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss entweder zu mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Basis 40 Wochenstunden) im Unternehmen beschäftigt und voll sozialversicherungspflichtig oder als vertretungsbefugte Person des Unternehmens im Firmenbuch eingetragen sein (z.B. als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, OG-Gesellschafter, Komplementär einer KG; Prokura ist nicht ausreichend).

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss selbst nicht öffentlich bestellt sein.

Einschränkungen beim Fehlen wirtschaftlich geordneter Verhältnisse

Das Fehlen wirtschaftlich geordneter Verhältnisse, etwa die Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, sind für die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nur dann zu beachten, wenn dieser bei einer Personengesellschaft oder juristischen Person nicht als Arbeitnehmer, sondern in einer Position mit maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingesetzt wird (z.B. handelsrechtlicher Geschäftsführer bei einer GmbH oder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft). Wird eine derartige maßgebliche Funktion bekleidet, dürfen diese Widerrufsgründe nicht vorliegen. 

Darf ein Prokurist zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden?

Ein Prokurist kann nur aufgrund der Position als Prokurist alleine nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, sondern nur dann, wenn er auch Arbeitnehmer ist und zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit beschäftigt wird. 

Inwieweit muss sich der gewerberechtliche Geschäftsführer im Betrieb betätigen? 

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss auch physisch durch entsprechende Anwesenheit im Betrieb in der Lage sein, seinen Kontroll- und Überwachungsaufgaben nachzukommen. Diese Bedingung kann in Einzelfällen nicht erfüllt sein, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer z.B. schon als Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb mit einer 40-Stundenwoche beschäftigt ist oder bereits für andere Unternehmer die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers wahrnimmt.

Auch eine große Entfernung zwischen Wohn- und Betriebsort können eine entsprechende Betätigung verhindern. Andererseits sind auch der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationsmittel (Internet, Telefon- und Videokonferenz, E-Mail, etc.) zu berücksichtigen, die eine persönliche Anwesenheit zum Teil ersetzen können.

Umfang der Verantwortung und Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die einwandfreie Ausübung des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufs verantwortlich. Eine Haftung kommt etwa bei Überschreitung des jeweiligen Berechtigungsumfangs als Bilanzbuchhalter, Buchhalter und/oder Personalverrechner, bei Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung oder bei Verstößen gegen die Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Betracht.

Für eine Haftung ist ein Verschulden des gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich. Sofern der gewerberechtliche Geschäftsführer als Arbeitnehmer tätig ist, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anwendbar. 

Die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe muss der gewerberechtliche Geschäftsführer selbst tragen. Vereinbarungen eines Haftungsausschlusses oder der Übernahme einer Geldstrafe durch den Unternehmer sind ungültig.

Nicht verantwortlich ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer etwa für Bestimmungen nach dem Insolvenzrecht.

Die Strafen können bis zu EUR 3.600 betragen.

Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers – Fristen für die Neubestellung

Die Bestellung und das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers sind der Bilanzbuchhaltungsbehörde von den vertretungsbefugten Organen der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats, mitzuteilen. 

Scheidet der Geschäftsführer aus, so ist längstens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein neuer Geschäftsführer zu bestellen, widrigenfalls die Anerkennung von der Behörde zu widerrufen ist. Die Frist verkürzt sich auf zwei Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers die selbstständige Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.