Unberechtigte Berufsausübung

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Personen, die eine in den §§ 2-4 BiBuG 2014 angeführten Tätigkeiten selbständig ausüben oder anbieten, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, begehen ein Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000 bedroht ist und von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verhängt wird. (§ 61 BibuG 2014)

Anzeigen gegen unbefugte Berufsausübung können direkt den zuständigen Behörden (Finanzamt, KIAB, Bezirkshauptmannschaft, Sozialversicherung, etc.) erstattet  bzw. an die Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde gemeldet werden.

Überprüfen Sie anhand des Registers, ob eine Berechtigung vorhanden ist.

Stand: 01.10.2024