Voraussetzungen für das Erlangen der Berufsberechtigung
Öffentlichen Bestellung bzw. Anerkennung
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Die selbstständige Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes, das heißt die Ausübung auf eigene Rechnung und Gefahr der Befugnisse im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfangs, ist Berufsberechtigten vorbehalten.
Die Berufsberechtigung setzt nach § 6 BiBuG 2014
- bei natürlichen Personen die öffentliche Bestellung und
- bei Gesellschaften die Anerkennung
durch den Präsidenten der WKO als Bilanzbuchhaltungsbehörde voraus.
Allgemeine Voraussetzungen für die Bestellung
- Die volle Handlungsfähigkeit
- Die besondere Vertrauenswürdigkeit
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Eine aufrechte Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
- Ein Berufssitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat
- Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Fachprüfung bei einer Meisterprüfungsstelle oder einer von der Behörde mit Unterstützung des Fachbeirates anerkannten gleichwertigen schriftlichen externen Prüfung eines Ausbildungsinstitutes
- Der Nachweis einer mindestens dreijährigen (für Bilanzbuchhalter) bzw. eineinhalbjährigen (für Buchhalter und Personalverrechner) beruflichen fachlichen Tätigkeit (Basis 40 Wochenstunden)
Soll die Berufsberechtigung (vorläufig) ruhen, entfällt die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung. Diese ist jedoch vor (Wieder-)Aufnahme der aktiven Tätigkeit nachzuweisen.
Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.
Zweigstellen dürfen beliebig viele und im gesamten Bundesgebiet eingerichtet werden und sind der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.
Keine Nachsichtsmöglichkeit
Eine Nachsicht von den oben angeführten Voraussetzungen ist nicht möglich. Ebenso sieht das BiBuG im Gegensatz zur Gewerbeordnung keine "individuelle Befähigung" oder eine auf bestimmte Teilgebiete bezogene Berufsberechtigung (z.B. Bilanzbuchhalter eingeschränkt auf Bilanzierung) vor.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Tätigkeiten im EU- und EWR-Ausland richten sich nach den entsprechenden EU-Regelungen. Grenzüberschreitende Dienstleistungen und Niederlassungen sind daher für österreichische Berufsberechtigte grundsätzlich möglich.
Für ausländische Berufsberechtigte, die in ihrem Heimatland eine im österreichischen Berufsumfang der Bilanzbuchhaltungsberufe enthaltene Tätigkeit berechtigterweise selbständig ausüben und in Österreich Dienstleistungen anbieten wollen, gelten die im BiBuG (§§ 71,72) umgesetzten Bestimmungen der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Stand: 01.10.2024