Aufhebung § 359b Abs. 1 Z 4 der Gewerbeordnung 1994 (Generalgenehmigung)
BGBl. I Nr. 75/2023
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Betroffen von dieser Aufhebung sind Betreiber von Anlagen, die eine Spezialgenehmigung gemäß § 356e GewO (Generalgenehmigung) in Anspruch nehmen wollen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G 166/2023-15 zu Recht erkannt, dass § 359b Abs. 1 Z. 4 Gewerbeordnung 1994 gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Bestimmung wurde daher als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof wies darauf hin, dass die auf Grund ihrer geringfügigen Emissionen als typischerweise genehmigungsfähig qualifizierten Anlagen („Bagatellanlagen“) bereits nach einem der übrigen Tatbestände des § 359b Abs. 1 GewO 1994 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen dürften, sodass § 359b Abs. 1 Z 4 GewO 1994 vor allem bei jenen Anlagen zum Tragen kommen dürfte, die gerade keine „Bagatellanlagen“ darstellen. Das bedeutet, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung gerade bei jenen Anlagen „zum Tragen kommt“ (Bedeutung erlangt), bei denen dies nicht der Fall ist, weil sie etwa die in § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 genannten Kenngrößen überschreiten.
Die Aufhebung wurde am 14. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und tritt mit 30. Juni 2024 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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- BGBl. I Nr. 75/2023 − Aufhebung des § 359b Abs. 1 Z 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Weitere Informationen
- Gewerbeordnung 1994
- § 359b GewO (vom 30.6.2023)
- § 356e GewO (vom 30.6.2023)
- Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 29.6.2023, Zahl G 166/2023-15
Stand: 17.07.2023