Flexible Arbeitszeit-Bandbreite in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
Erfasster Personenkreis - Normalarbeitszeit - Durchrechnungszeitraum - Zeitguthaben
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Erfasster Personenkreis
Die Anwendung des Modells „Flexible Arbeitszeit-Bandbreite“ in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung ist nur für vollzeitbeschäftigte, nicht aber für teilzeitbeschäftigte, Arbeiter der Lohngruppe 2 möglich. Die Lohngruppe 2 erfasst:
- Personen, welche die Lehrzeit zwar absolviert, nicht aber die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben,
- Chauffeure,
- Magazineure,
- Fenster- und Fassadenreiniger,
- Bauendreiniger nach Professionisten,
- Personen, die in der Spezialreinigung (z.B. Maschinenreinigung, Teppichreinigung, Steinreinigung) von Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäuser, Verwaltungsgebäuden, Verkehrsmittel, Verkehrseinrichtungen, oder
- Personen, die im technischen Hausservice tätig sind.
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann
- innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von höchstens 52 Wochen
- 35 bis 45 Normalarbeitsstunden pro Woche (Bandbreite)
betragen, wenn sie im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht überschreitet.
Tipp!
Ein Unterschreiten der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 35 Stunden ist nur möglich, wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt.
Durchrechnungszeitraum
Der Durchrechnungszeitraum kann maximal 52 Wochen betragen. Demgemäß können die Vertragspartner auch einen kürzeren Zeitraum, beispielsweise einen von 13 Wochen oder auch von nur 4 Wochen, vereinbaren.
Die Festlegung des Durchrechnungszeitraumes hat in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Besteht kein Betriebsrat, ist eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern abzuschließen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet in einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen. Die Arbeitszeit verteilt sich wie folgt:
13 Wochen jeweils 45 Stunden gesamt 585 Stunden
26 Wochen jeweils 40 Stunden gesamt 1040 Stunden
13 Wochen jeweils 35 Stunden gesamt 455 Stunden
gesamt 2.080 Stunden: 52 Wochen = 40 Stunden/Woche
Die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers im Durchrechnungszeitraum entspricht im Schnitt der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Überstunden fallen keine an.
Vorsicht!
Die tägliche Normalarbeitszeit darf maximal 9 Stunden betragen!
Die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit müssen jedem Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt sein.
Vorsicht!
Abweichungen davon müssen spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festgelegt werden.
Diese Frist kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. in Betrieben, in welchen kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmern, verkürzt werden.
Ist eine Frist von weniger als 2 Wochen vereinbart, kann der Arbeitnehmer die abgeänderten Arbeitszeiten ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers diesen Arbeitszeiten entgegenstehen.
Verbrauch der Zeitguthaben
Der Zeitausgleich erfolgt entweder
- stundenweise durch eine geringe Wochenarbeitszeit im Ausmaß von 35 Stunden bis weniger als 40 Stunden oder
- in Form von ganzen freien Tagen.
Zeitguthaben müssen bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes konsumiert sein.
Vorsicht!
Erfolgt kein Ausgleich sind Zeitguthaben als Überstunden mit 50 % Zuschlag abzurechnen. Bei Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, bei Arbeitnehmerkündigung und bei Austritt ohne wichtigen Grund ist das Zeitguthaben mit dem jeweiligen Stundenlohn abzugelten. Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen zurückzuzahlen.
Monatslohn während des Durchrechnungszeitraums (Bandbreite)
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt monatlich der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden.
Auf Stunden bezogene Entgeltteile wie Zulagen, Zehrgelder und Trennungszulagen sowie Reiseaufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenvergütungen werden nach den tatsächlich erbrachten Leistungen erst im Folgemonat abgerechnet.
Lohnabrechnung
Dem Arbeiter ist zusätzlich zur laufenden Lohnabrechnung eine detaillierte schriftliche Aufstellung seiner Zeitguthaben bzw. seiner Zeitschulden auszuhändigen.
Ist im Betrieb ein Betriebsrat gewählt, hat ihm der Arbeitgeber auf dessen Verlangen Einsicht in die detaillierte Aufstellung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden der Arbeitnehmer zu gewähren.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“