Person tippt in einem Laptop, darüber ist eine Uhr mit Zeiger kurz vor 12 visualisiert.
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Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber Teilzeitbeschäftigten bei Stellenausschreibungen

Der Nationalrat hat einen Schadenersatzanspruch für Teilzeitbeschäftigte beschlossen, wenn sie vom Arbeitgeber nicht über freiwerdende Vollzeitarbeitsplätze informiert werden.

Lesedauer: 1 Minute


Informationspflicht des Arbeitgebers

Den Arbeitgeber treffen während eines Dienstverhältnisses mit dem Arbeitnehmer zahlreiche Informations- und Aufklärungspflichten. Diese arbeitsrechtlichen Informations- und Aufklärungspflichten ergeben sich zum einen aus den diversen Gesetzesbestimmungen, etwa dem Mutterschutzgesetz, Arbeitsvertragsanpassungsgesetz, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz und dem Arbeitszeitgesetz. Zum anderen entspringen diese Verpflichtungen auch der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die dieser gegenüber seinen Arbeitnehmern hat.

Bei Verstößen droht dem Arbeitgeber in einigen Fällen sogar eine Geldstrafe oder eventuell Schadenersatzansprüche.

Informationspflicht gegenüber Teilzeitbeschäftigten

Seit 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu informieren, wenn im Betrieb Arbeitsplätze frei werden und ausgeschrieben werden, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen.

Dabei umfasst der Begriff „Ausschreibung“ jegliche Form der externen und internen Bekanntmachung einer geplanten Besetzung. Die Information kann auch durch eine allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für Teilzeitbeschäftigte leicht zugänglichen Stelle (z.B. Intranet, schwarzes Brett), oder durch andere geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.

Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung droht dem Arbeitgeber eine Geldstrafe von EUR 20,- bis EUR 436,-.

Schadenersatzanspruch der Teilzeitbeschäftigten

Neu ist nun, dass mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2024 bei Missachtung dieser Informationspflicht der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 100,- gegen den Arbeitgeber hat.

Das Gesetz sieht zwar keinen Zeitpunkt vor, bis zu dem die Information an den Teilzeitbeschäftigten ergehen muss. Allerdings wird die Mitteilung so zeitgerecht erfolgen müssen, dass der Arbeitnehmer sich noch rechtzeitig auf die Vollzeitstelle bewerben kann.


Hinweis:
Wird der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Nachbesetzung vom Arbeitnehmer auf die Verletzung der Informationsverpflichtung hingewiesen, ist ein Nachholen der Mitteilung noch möglich und somit sanktionsfrei, solange noch eine Bewerbung auf die Vollzeitstelle getätigt werden kann.   


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 18.01.2024

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