Detailansicht auf Teller in einer Gastronomieküche, ringsum kochende und Essen zubereitende Personen
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Regelungen für die Entsorgung von Speiseresten

Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen

Lesedauer: 1 Minute

Fallen in einem Betrieb Speisereste ("Sautrank") an, so sind diese Abfälle grundsätzlich nicht über den Restmüll oder die Biotonne sondern über einen einem befugten Entsorger nach dem Tiermaterialiengesetz bzw. der Tiermaterialienverordnung zu übergeben.

  • Die Einbringung in den Restmüll ist nur dann zulässig, wenn es sich um geringe, haushaltsähnliche Mengen (Siedlungsabfälle) überwiegend fester Abfälle aus der Kleingastronomie (Imbiss-Stand, kleines Espresso, Würstelstand, Frühstückspension, Hotel Garni, etc.) handelt.

  • Die Einbringung in die Biotonne ist nur für "biogene Abfälle" erlaubt. Darunter werden Abfälle verstanden, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die Kompostierung geeignet sind. Das sind vor allem:
    • unmarinierte Salatreste
    • ungekochte Obst- und Gemüseabfälle
    • gebrauchte Kaffeefiltertüten
    • Gartenabfälle, wie Gras-, Baumschnitt
    • Abfälle von Zimmerpflanzen, Blumenschmuck

  • Alle restlichen Küchen- und Kantinenabfälle sind als "Sautrank" einem befugten Entsorger nach dem Tiermaterialiengesetz zu übergeben und darüber sind Aufzeichnungen im Sinne der Abfallnachweisverordnung (Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle) zu führen. Diese Verpflichtung wird in § 10 Tiermaterialiengesetz (TMG) wiedergegeben und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und kontinuierlichen Entsorgung dahingehend präzisiert, dass die Ablieferungspflichtigen eine schriftliche Vereinbarung mit einem geeigneten, nach diesem Gesetz zugelassenen Betrieb (siehe Zugelassene TNP-Betriebe (BMG)) abzuschließen haben. Das gilt insbesondere für:
    • Fleischreste
    • Knochen
    • flüssige, fettige oder gesalzene Speisereste 

Es besteht eine generelle Ablieferungspflicht an befugte Entsorger. Hinsichtlich der Verpflichtung des Abschlusses einer rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung mit einem zugelassenen Betrieb (Inhalt der Vereinbarung: Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung) besteht für Siedlungsabfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes eine Ausnahme. 

Grund dieser unterschiedlichen Entsorgungswege ist zum einen die Sicherstellung der Einhaltung von Qualitätsstandards bei der Kompostierung der Abfälle der Biotonne, zum anderen aber bestünden bei der Einbringung größerer Mengen von Küchen- und Kantinenabfällen ("Sautrank") in den Restmüll hygienische Gefahr (zB Rattenplage und gegebenenfalls sogar Seuchengefahr). 

Die Verfütterung von Küchenabfällen und Speiseresten ist verboten (§ 15a Abs. 2 Tierseuchengesetz)

Die EU-TNP-Verordnung (2009/1069/EU) nennt Bedingungen für die Verfütterung (zB Drucksterilisation (Vorgaben dazu im Anhang IV der VO Nr. 142/2011/EU idgF) bzw. die Behandlung als Abfall (Biogasherstellung oder Kompostierung) für Küchen- und Speiseabfälle. 

Stand: 30.07.2024

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