Lächelnde Person mit Haube lehnt mit verschränkten Armen an Holzbrettern
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Recyclingholzverordnung

Vorgaben für die Quellsortierung, Abfallende bzw. Qualitätsfestlegung für die Verwendung in der Holzwerkstoffindustrie

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Inhalt der Recyclingholzverordnung ist die Festlegung von Qualitätsstandards für die Verwendung von Recyclingholz in der Holzwerkstoffindustrie (z.B. Spannplattenerzeugung) sowie das Abfallende von hochwertigem Recyclingholz, durch die Vorgabe von Inputgrenzwerten von Altholz sowie von Probenahme-, Analyse- und Dokumentations- und Meldepflichten.

Die Verordnung legt dabei für Recyclingholz, das den Produktstatus erreichen soll, wesentlich höhere und strengere Anforderungen (vergleichbare Qualität wie Frischholz) zu Grunde als für Recyclingholz, das dem Recycling zu geführt werden soll.

Seit Inkrafttreten der Recyclingholzverordnung-Novelle 2018 ist die Quellsortierung verpflichtend. Damit wird im Sinne der fünfstufigen Abfallhierarchie das Recyclinggebot für Holzabfälle zur Erreichung besserer Recyclingqualitäten verstärkt. Sie betrifft Ersterzeuger von Holzabfällen und die Holzindustrie.

Mit BGBl. II Nr. 495/2020 wurde die Recyclingholzverordnung dahingehend geändert, dass in Anhang 1 die Schlüsselnummern „17201 04 – Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; Altholz stofflich“ und „17202 04 – Bau- und Abbruchholz; Altholz stofflich“ eingefügt wurden. Weiters wurde in Anhang 2 der Parameter Summe PAK gestrichen und durch den Parameter Chlor „aufgefangen“ wird. Beim Parameter Chlor erfolgt eine Unterscheidung zwischen organischen und anorganischen Chlorverbindungen. Die Grenzwerte für den Parameter Pb sind erhöht worden.

Stand: 11.01.2022