Mehrere Holzwürfel nebeneinander platziert mit Symbolen zum Thema Nachhaltigkeit auf Münzen platziert, nebenliegend umgekipptes Rexglas aus dem Münzen
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Änderung des Umweltförderungsgesetzes – redaktionelle Anpassungen und Festlegung von Förderhöhen und Förderhöhen

Zu Kreislaufwirtschaft, Flächenrecyclings, nachhaltiger Produkte, Energieeffizienz und Sanierungsoffensive

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Die Änderungen im Umweltförderungsgesetz betreffen neben redaktioneller Anpassungen die Implementierung bzw. die Festlegungen von Förderhöhen von Fördermaßnahmen zur Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings, nachhaltiger Produkte, Energieeffizienz und Sanierungsoffensive.

Der Zusagerahmen wird bis 2027 festgelegt und beträgt für die Jahre 2023 bis 2027:

Reguläre Umweltförderung im Inland 751 Millionen Euro 
Energieeffizienz 1.520 Millionen Euro 
Sanierungsoffensive 3.645 Millionen Euro 
Einkommensschwache Haushalte (thermische Sanierungsmaßnahmen und Wechsel auf klimafreundliche Heizungen 1.600 Millionen Euro 

Im Umweltkontrollgesetz werden die Basiszuwendungen an das Umweltbundesamt auf 25 Millionen Euro jährlich erhöht.

Für die Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung werden die Beitragssätze ab 1. Jänner 2025 um etwa 15 % erhöht.

Dem Altlastenbeitrag unterliegen Tätigkeiten wie in § 3 ALSAG genannt. Die Beitragshöhe wird in § 6 ALSAG festgelegt. Die Änderungen per 1. Jänner 2025 sind markiert.

Der Altlastenbeitrag beträgt für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

  1. a) Aushubmaterial oder
    b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponie­verordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oder
    c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurest­massen­deponie gemäß Deponie­verordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten,
    ab 1. Jänner 2008 − 8,00 Euro
    ab 1. Jänner 2012 − 9,20 Euro
    ab 1. Jänner 2025 − 10,60 Euro
  2. alle übrigen Abfälle
    ab 1. Jänner 2008 − 87,00 Euro
    ab 1. Jänner 2025 − 100,10 Euro

Der Altlastenbeitrag für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie je angefangene Tonne für

  1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
    ab 1. Jänner 2008 − 8,00 Euro
    ab 1. Jänner 2012 − 9,20 Euro
    ab 1. Jänner 2025 − 10,60 Euro
  2. Reststoffdeponien
    ab 1. Jänner 2008 − 18,00 Euro
    ab 1. Jänner 2012 − 20,60 Euro
    ab 1. Jänner 2025 − 23,70 Euro
  3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
    ab 1. Jänner 2008 − 26,00 Euro
    ab 1. Jänner 2012 − 29,80 Euro
    ab 1. Jänner 2025 − 34,30 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundes­gebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleich­wertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008 insbesondere die wesentlichen Abfall­annahme­kriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.

Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfall­verbrennungs­verordnung bzw. der Beförderung von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundes­gebietes unabhängig von der Abfallart je angefangener Tonne

ab 1. Jänner 2006 − 7,00 Euro
ab 1. Jänner 2012 − 8,00 Euro
ab 1. Jänner 2025 − 9,20 Euro

Der Altlastenbeitrag beträgt für das Einbringen von Abfällen in einen Hochofen oder für das Befördern dieser Abfälle zu genannter Tätigkeit außerhalb des Bundes­gebietes je angefangene Tonne

ab 1. Jänner 2008 − 7,00 Euro
ab 1. Jänner 2012 − 8,00 Euro
ab 1. Jänner 2025 − 9,20 Euro

Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die Änderungen beim Altlastenbeitrag werden mit 1. Jänner 2025 wirksam. Betroffenheit besteht insbesondere bei Förderwerbern und Abfallbesitzern.

Stand: 28.12.2023

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