Änderung des Fragebogens zur Klärschlammausbringung
Änderung bei Meldungen ab 1. Jänner 2022
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Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2252 zur Änderung der Entscheidung 94/741/EG über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien betrifft die Ausbringung von Klärschlamm gemäß Richtlinie (86/278/EWG). Der Durchführungsbeschluss ist am 17. Dezember 2021 im Amtsblatt veröffentlicht worden und gilt ab 1. Jänner 2022.
Betroffen sind neben dem Mitgliedstaat allfällig Kläranlagenbetreiber und Landwirte (Verwertung gemäß R 10 (Anhang 2 AWG).
Die zu meldenden Geodaten in die Register werden dahingehend vereinfacht, dass nur die Geometrie oder der Standort der Stelle, an der der Klärschlamm verwendet wird, zu melden sind.
Links
- Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2252 zur Änderung der Entscheidung 94/741/EG über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien
- Entscheidung 94/741/WEG Fragebogen für Berichte zu Abfallrichtlinien
- AbfallRL (2008/98/EG) (Rechtsakt)
- KlärschlammausbringungsRL (86/278/EWG) (Rechtsakt)
- Verordnung zur Angleichung von Berichtspflichten (2019/1010/EU) (beachte Artikel 1 (Änderung der Richtlinie 86/278/EWG) – gültig ab 1.1.2022)
Stand: 01.01.2022