Änderung der Abfallverbrennungsverordnung (AVV-Novelle 2013)
Anpassungen an die Industrieemissions-Richtlinie
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Die AVV-Novelle 2013 (BGBl. II Nr. 135/2013) dient in erster Linie der Umsetzung der EU-Industrieemissions-Richtlinie für Abfallverbrennungs- und –mitverbrennungsanlagen. Daneben erfolgen noch einzelne Verschärfungen von Emissionsgrenzwerten sowie weitere Anpassungen.
Die Änderungen betreffen insbesondere folgende Themen:
- Anpassungen des Geltungsbereichs
- Geänderte Emissionsgrenzwerte für staubförmige Emissionen und Quecksilber sowie Regelungen zur Quecksilbermessungen im Abgas
- Zuordnungsregelungen für Rückstände aus der Mitverbrennung
- Kriterien für das Abfallende von Holzabfällen aus der Aufbereitung von Baum- und Strauchschnitt
- Kriterien für gereinigtes Gas aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen
Von der Änderung betroffen sind Unternehmen die Anlagen zur Verbrennung oder zur Mitverbrennung von Abfällen betreiben.
Die AVV-Novelle 2013 tritt im Wesentlichen am 24. Mai 2013 in Kraft. Die neuen Regelungen über den Gesamtemissionsgrenzwert für Quecksilber bei Anlagen zur Zementerzeugung treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Übergangsregelungen gibt es ferner für bestehende Mitverbrennungsanlagen mit Elektrofilter hinsichtlich des Emissionsgrenzwerts für staubförmige Emissionen.
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Stand: 06.06.2019