Freudige Unterhaltung eines Paares mit einer pensionierten Person auf einer Couch in einer Wohnzimmer-Atmosphäre
© Mediteraneo | stock.adobe.com

Betriebsübergang - arbeitsrechtlich

Begriff - Übernahme des Personals - Informationspflicht

Lesedauer: 2 Minuten

Begriff

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.

Eine Übereignung eines Betriebes oder Betriebsteiles ist nach der Rechtsprechung z.B.:

  • der Verkauf eines Betriebes,
  • die Schenkung eines Betriebes oder
  • ein Pächterwechsel.

Beispiel:
Eine Tabaktrafik wird an einen neuen Betreiber übergeben. Eine Spitalskantine wird neu ausgeschrieben und von einem neuen Betreiber fortgeführt.

Übernahme des Personals

Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber als Arbeitgeber in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der neue Betreiber wird Arbeitgeber des beim alten Betreiber beschäftigten Personals.

Im Zeitpunkt des Betriebsüberganges ist keine Endabrechnung zu erstellen, insbesondere ist keine Abfertigung Alt auszuzahlen. Es gelten die alten Arbeitsverträge mit den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen und allen Vordienstzeiten beim Nachfolger weiter. Auch die Höhe der Entlohnung darf beim Übergang nicht reduziert werden.

Die Belegschaft wird vom bisherigen Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse mit dem Vermerk „Betriebsübergang“ abgemeldet und beim neuen Arbeitgeber ebenso mit dem Vermerk „Betriebsübergang“ angemeldet. Lehrverträge werden bei der Lehrlingsstelle auf den neuen Lehrberechtigten „überschrieben“.

Tipp!

Haben Sie Interesse am Erwerb eines Betriebes, informieren Sie sich vorher über alle bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich der karenzierten Dienstnehmer. Wenden Sie sich zusätzlich an die ArbeitsrechtsexpertenInnen in Ihrer Wirtschaftskammer!

Informationspflicht

Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung (also kein gewählter Betriebsrat), so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über

  • den (geplanten) Zeitpunkt des Überganges,
  • den Grund des Überganges,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeitnehmer sowie
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

schriftlich zu informieren. 

Tipp!

Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.

Weiters hat der Veräußerer die betroffenen Arbeitnehmer von der allenfalls vorgenommenen Übertragung von Sicherungsmitteln für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften zu informieren.

Besteht ein Betriebsrat, ist dieser vom bevorstehenden bzw. erfolgten Betriebsübergang zu informieren.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 10.07.2024

Weitere interessante Artikel