Beendigungsabhängige Ansprüche (sozialrechtlich)
Urlaubsersatzleistung - Abfertigung Alt - Kündigungsentschädigung
Lesedauer: 2 Minuten
Im Folgenden wird die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Urlaubsersatzleistung, Abfertigung Alt und Kündigungsentschädigung dargestellt.
Urlaubsersatzleistung
Die Urlaubsersatzleistung unterliegt der Beitragspflicht (ausgenommen im Falle des Todes des Arbeitnehmers). Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung weiter.
Vorsicht!
Die Pflichtversicherung besteht weiter, obwohl das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich beendet ist!
Die Urlaubstage sind auf Kalendertage umzurechnen, für je 6 Werktage Urlaubsersatzleistung ist ein weiterer Tag bzw. für jeweils fünf Arbeitstage zwei Tage hinzuzurechnen (Teile von Tagen bleiben außer Betracht).
Beispiel 1:
arbeitsrechtliches Ende des DV: 30.09.2024
Urlaubsersatzleistung: 14,43 Werktage
Verlängerung der Pflichtversicherung: 16 Kalendertage
Ende der Pflichtversicherung: 16.10.2024
Beispiel 2:
arbeitsrechtliches Ende des DV: 30.09.2024
Urlaubsersatzleistung: 12 Arbeitstage
Verlängerung der Pflichtversicherung: 16 Kalendertage
Ende der Pflichtversicherung: 16.10.2024
Hinweis für den Lohnverrechner!
Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsentgelt infolge zu viel verbrauchten Urlaubs zurückzuerstatten, führt dies nach Auffassung der Österreichischen Gesundheitskasse weder zu einer Verkürzung der Pflichtversicherung noch zur Verminderung der Beitragsgrundlage.
Steuerliche Behandlung der Urlaubsersatzleistung
Ersatzleistungen für Urlaub sind seit 1.1.2001 wie der laufende Arbeitslohn zu versteuern. Das jeweils hinzugerechnete Sechstel für Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe/zuschuss ist analog zu den Sonderzahlungen zu versteuern.
Abfertigung Alt
Als Vergütung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Abfertigung beitragsfrei. Dies gilt auch für freiwillige Abfertigungen, sofern sie anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, sie ihrem Typus nach den gesetzlichen Abfertigungsansprüchen entsprechen und kein Missbrauch vorliegt.
Steuerliche Behandlung der Abfertigung Alt
Die gesetzliche Abfertigung wird mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert, wenn nicht die Vervielfachermethode günstiger ist. Diese ist nur bei sehr geringen Abfertigungsbeiträgen anwendbar (siehe Infoblatt „Gesetzliche Abfertigung alt – Lohnsteuerliche Behandlung“).
Freiwillige Abfertigungen Alt sind ebenfalls mit 6% zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen (Begünstigung max. bis zur 9-fachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Wert € 52.650,-- (Wert 2023). Über das Ausmaß der Viertelregelung hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen
Dienstzeit von | bis zur Höhe von |
---|---|
3 Jahren | 2/12 max. € 36.650,-- (€ 6.060,--x 3x2) |
5 Jahren | 3/12 max. € 54.540,-- (€ 6.060,--x 3x3) |
10 Jahren | 4/12 max. € 72.720,-- |
15 Jahren | 6/12 max. € 109.080,-- |
20 Jahren | 9/12 max. € 163.620,-- |
25 Jahren | 12/12 max. € 218.160,-- |
mit 6% zu versteuern.
Der begünstigt zu versteuernde Betrag ist mit dem 3-fachen der jeweiligen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
Vorsicht!
Soweit die Grenzen der Viertel- und Zwölftelregelung überschritten werden, sind freiwillige Abfertigungen wie ein laufender Bezug nach der monatlichen Lohnsteuertabelle zu versteuern.
Kündigungsentschädigung
Für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung besteht die Pflichtversicherung weiter, obwohl das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich beendet ist. Die in der Kündigungsentschädigung enthaltenen Teile der laufenden Bezüge sind für jeden Monat des Entschädigungszeitraumes als laufende Bezüge, Teile der Sonderzahlungen wie Sonderzahlungen zu behandeln.
Steuerliche Behandlung der Kündigungsentschädigung
Kündigungsentschädigungen sind im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen und wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Dabei ist nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Fünftel des verbleibenden Betrages steuerfrei zu belassen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024