Luftansicht eines Parkplatzes mit PKWs
© piyomo | stock.adobe.com

Die neue NoVA ab 1.7.2021

Änderungen und Auswirkungen im Überblick

Lesedauer: 1 Minute

13.03.2023

Die schon im Regierungsprogramm angekündigte Ökologisierung der NoVA hat nun Gestalt angenommen. Der Kreis der steuerbaren Kraftfahrzeuge wird auf Klein-LKW bzw. Kastenwägen ausgeweitet. Die Abwicklung bestimmter NoVA-Befreiungen wird vereinfacht. Die Änderungen treten prinzipiell mit 1. Juli 2021 in Kraft, wobei für bestimmte Kraftfahrzeuge die alte Rechtslage weitergilt.

Inhaltsverzeichnis

Welche Fahrzeuge unterliegen der NoVA? 

Ab 1. Juli 2021 unterliegen nun zusätzlich alle Kfz zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t (Klasse N1) der NoVA. 

Des Weiteren können sich Änderungen dadurch ergeben, dass nun die NoVA an die Fahrzeugklassen des Kraftfahrgesetzes 1967 und nicht mehr an die Einordnung der Kombinierten Nomenklatur anknüpft. Die Klassifizierung kann dem Typenschein, dem Einzelgenehmigungsbescheid bzw. der EG-/EU-Übereinstimmungsbescheinigung entnommen werden. Zusammengefasst unterliegen nun die Klassen L3e, L4e, L5e, M1, L6e, L7e und N1 der NoVA. 

Ausgenommen bleiben historische Fahrzeuge mit einem Baujahr bis 1955 oder die älter als 30 Jahre und in die vom BMKUEMIT approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind. 

Welche Fahrzeuge sind neuerdings von der NoVA ausgenommen? 

Steuerfrei sind nun alle Kfz, die aufgrund Ihres Antriebs keine CO2-Emissionen aufweisen, unabhängig von ihrer Antriebsart, also nicht nur mehr elektrisch oder elektrohydraulisch angetriebene Fahrzeuge.

Für Tageszulassungen bis 3 Monaten und Vorführfahrzeuge entfällt nun die Steuer, ohne dass hierfür die Vergütung beantragt werden muss.

Welche Vereinfachungen gibt es für Menschen mit Behinderung? 

Die Abwicklung der bestehenden Steuerbefreiung für Kfz, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewerbung verwendet werden, wird für den Händler vereinfacht. Der Mensch mit Behinderung muss dem Unternehmer mittels einer Bescheinigung der Zulassungsstelle binnen zwei Wochen nachweisen, dass er für das Kraftfahrzeug von der Versicherungssteuer befreit ist. Der Unternehmer hat sodann unter Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer die Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen.

Wird die Bescheinigung der Zulassungsstelle nicht rechtzeitig vorgelegt geht nunmehr die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, also den Kunden, über. Der Unternehmer hat das Finanzamt davon in Kenntnis zu setzen und die Sperre des Kraftfahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen.

Ist der Steuerschuldner kein Unternehmer (z.B. privater Eigenimport), ist die Bescheinigung binnen zwei Wochen dem Finanzamt vorzulegen, woraufhin dieses amtswegig die Sperre in der Genehmigungsdatenbank veranlasst. 

Ändert sich die NoVA-Berechnung? 

Für alle Kfz, die der NoVA unterliegen, wird die am CO2-Emissionswert orientierte Berechnung weiter ökologisiert. Für PKW und Komi (Klasse M1) sowie für Klein-LKW (Klasse N1) wird die Steuer zunächst am 1. Juli 2021 und danach jährlich am 1. Jänner erhöht: Der CO2-Abzugsbetrag und der Malusgrenzwert werden verringert, währenddessen die Malusbeträge und der Höchststeuersatz erhöht werden. Erhöht wird auch der Höchststeuersatz für Kfz, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt.

Wird ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen und erfolgt die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb vor dem 1. April des Folgejahres, an dem die Wertanpassung erfolgte, kann noch der Wert des Vorjahres herangezogen werden. 

Wann ist noch die Rechtslage vor dem 1. Juli 2021 noch anwendbar? 

Die alte Rechtslage ist für folgende Kfz anwendbar:

  • Kfz, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Juli 2021 zugelassen waren.
  • Kfz, die bereits vor dem 1. Juli 2021 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren.
  • Kfz, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. November 2021 erfolgt. 

Wird also ein schriftlicher Kaufvertrag für einen bisher befreiten Klein-LKW (Klasse N1) bis 31. Mai 2021 abgeschlossen, muss keine NoVA entrichtet werden, wenn das Kfz bis zum 31. Oktober 2021 geliefert wird. Auch beim Kauf eines bereits vor dem 1. Juli 2021 zugelassenen Klein-LKW fällt keine NoVA an. 

Mehr Details finden Sie auf unserer Infoseite Normverbrauchsabgabe (NoVA) ab 1.7.2021.